ArbZJVollzAV,NI - Arbeitszeitregelung Justizvollzug-Allgemeine Verfügung

Arbeitszeitregelung für den Schichtdienst im Justizvollzug

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Schichtdienst im Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
ArbZJVollzAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

AV d. MJ v. 5. 10. 2017 (2043 I (V) - 301.156)*

Vom 5. Oktober 2017 (Nds. Rpfl. S. 340)

Geändert durch AV vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)

- VORIS 20400 -

Abschnitt I ArbZJVollzAV

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Schichtdienst im Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
ArbZJVollzAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Gemäß § 9 Abs. 1 der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds. ArbZVO) wird für die Arbeitszeit der im Schichtdienst des Justizvollzuges tätigen Beamtinnen und Beamten Folgendes bestimmt:

1. Regelmäßige Arbeitszeit und Arbeitstage

  1. a.

    Abweichend von § 2 Abs. 2 und 3 Nds. ArbZVO ist im Justizvollzug auch an Wochenenden und gesetzlich anerkannten Feiertagen Dienst zu leisten.

  2. b.

    Für jeden gesetzlich anerkannten Feiertag und den 24. und 31. Dezember vermindert sich die regelmäßige Arbeitszeit um ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, wenn diese auf einen Wochentag fallen.

  3. c.

    Innerhalb jedes 28-Tage-Zeitraums ist mindestens ein dienstfreies Wochenende zu gewähren.

2. Pausen

Muss die Beamtin oder der Beamte während der vorgeschriebenen Pausen aus dienstlichen Gründen an ihrem oder seinem unmittelbaren Dienstbereich verbleiben, wird die Pause abweichend von § 5 Abs. 1 Nds. ArbZVO auf die Arbeitszeit angerechnet.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)

Abschnitt II ArbZJVollzAV

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Schichtdienst im Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
ArbZJVollzAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Gemäß § 9 Abs. 4 Nds. ArbZVO können die Dienstvorgesetzten unter den in § 9 Abs. 4 der Nds. ArbzVO genannten Voraussetzungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der Nds. ArbZVO zulassen.

Für diese Entscheidungen der Dienstvorgesetzten wird Folgendes bestimmt:

1. Tägliche Arbeitszeit

Abweichungen von § 4 Satz 1 Nds. ArbZVO sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn besondere objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern und es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist.

In diesen Fällen ist die Arbeitszeit vollständig anzurechnen.

Wird die tägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

2. Tägliche Ruhezeit

Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nds. ArbZVO ist pro 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten.

3. Wöchentliche Ruhezeit

Für die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nds. ArbZVO genannten Ruhezeiten kann ein Bezugszeitrum von 14 Tagen zugrunde gelegt werden.

4. Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten

Eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit im Sinne des § 9 Abs. 4 Nds. ArbzVO soll in der Regel in der Form gewährt werden, dass die versäumte wöchentliche Ruhezeit im darauf folgenden 14-Tage-Zeitraum nachgeholt wird.

5. Anderweitiger angemessener Schutz

Der anderweitige angemessene Schutz im Sinne von § 9 Abs. 4 Ziff. 2 Nds. ArbZVO wird bezogen auf den jeweiligen Einzelfall individuell festgelegt. Die Beteiligungspflicht der Personalvertretung nach dem Personalvertretungsgesetz bleibt unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)

Abschnitt III ArbZJVollzAV

Bibliographie

Titel
Arbeitszeitregelung für den Schichtdienst im Justizvollzug
Redaktionelle Abkürzung
ArbZJVollzAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20400

Diese AV tritt am 1. 1. 2018 in Kraft. Die AV tritt mit Ablauf des 31. 12. 2024 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Abschnitt III Satz 2 der AV i.d.F. vom 20. November 2023 (Nds. Rpfl. S. 566)