Gemäß § 9 Abs. 4 Nds. ArbZVO können die Dienstvorgesetzten unter den in § 9 Abs. 4 der Nds. ArbzVO genannten Voraussetzungen Abweichungen von einzelnen Bestimmungen der Nds. ArbZVO zulassen.
Für diese Entscheidungen der Dienstvorgesetzten wird Folgendes bestimmt:
1. Tägliche Arbeitszeit
Abweichungen von § 4 Satz 1 Nds. ArbZVO sollen nur in Ausnahmefällen erfolgen, wenn besondere objektive, technische oder arbeitsorganisatorische Umstände es erfordern und es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes unerlässlich ist.
In diesen Fällen ist die Arbeitszeit vollständig anzurechnen.
Wird die tägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.
2. Tägliche Ruhezeit
Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 1 Nds. ArbZVO ist pro 24-Stunden-Zeitraum eine Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden zu gewährleisten.
3. Wöchentliche Ruhezeit
Für die in § 5 Abs. 3 Satz 2 Nds. ArbZVO genannten Ruhezeiten kann ein Bezugszeitrum von 14 Tagen zugrunde gelegt werden.
4. Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten
Eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit im Sinne des § 9 Abs. 4 Nds. ArbzVO soll in der Regel in der Form gewährt werden, dass die versäumte wöchentliche Ruhezeit im darauf folgenden 14-Tage-Zeitraum nachgeholt wird.
5. Anderweitiger angemessener Schutz
Der anderweitige angemessene Schutz im Sinne von § 9 Abs. 4 Ziff. 2 Nds. ArbZVO wird bezogen auf den jeweiligen Einzelfall individuell festgelegt. Die Beteiligungspflicht
der Personalvertretung nach dem Personalvertretungsgesetz bleibt unberührt.