Amtsgericht Wolfenbüttel
Urt. v. 14.03.2003, Az.: 17 C 477/02

Fehlerhafte Auszeichnung von Festplatten in einem Online-Katalog

Bibliographie

Gericht
AG Wolfenbüttel
Datum
14.03.2003
Aktenzeichen
17 C 477/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 31753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:AGWOBUE:2003:0314.17C477.02.0A

Fundstellen

  • CR 2003, 622-623 (Volltext mit red. LS)
  • EWiR 2003, 961 (Volltext)
  • MMR 2003, 492 (Volltext mit red. LS)

Das Amtsgericht Wolfenbüttel hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25.02.03
durch
die Richterin am Amtsgericht Grube
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 700,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

2

Die Beklagte betreibt im Rahmen des e-commerce ein Unternehmen zum Handel u.a. mit Computern und Computerzubehör.

3

Sie nutzt dazu das Internet und bietet Waren in einem so genannten Online-Katalog an.

4

Am 14.02.2002 waren im Online-Katalog Festplatten mit einem Preis von 1,-- EUR pro Stück ausgezeichnet.

5

Tatsächlich hatten die Festplatten dieses Typs einen Wert von 103,-- EUR je Stück.

6

Der Kläger bestellte gegen 11.30 Uhr 20 Festplatten und gegen 11.45 Uhr weitere 21 Festplatten.

7

Grundlage der Bestellung waren die am 14.02.2002 gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.

8

In diesen heißt es:

"Der eigentliche Vertrag kommt dann so zustande, dass wir die Bestellung bestätigen, wodurch wir in ein Kaufangebot einwilligen."

9

Am selben Tag gegen 13.38 Uhr erhielt der Kläger von der Beklagten eine E-Mail mit dem Inhalt:

"Hallo, der Preis für die Platte war natürlich ein Fehler im Katalog."

10

Der Kläger forderte die Beklagte zur Leistung auf, was diese ablehnte.

11

Der Kläger behauptet, seine Bestellungen seien von der Beklagten jeweils durch E-Mail um 11.30 Uhr 50 und 11.45 Uhr 05 am 14.02.2002 bestätigt worden.

12

Im Übrigen habe er am 19.02.2002 zwei weitere E-Mails erhalten, in denen der Einzelpreis der Festplatten jeweils wieder mit 1,-- EUR angegeben sei.

13

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.182,-- EUR nebst 5% Zinsen seit dem 09.05.2002 zu zahlen.

14

Die Beklagte ist der Auffassung, es sei kein wirksamer Vertrag zustande gekommen. Im Übrigen hat sie die Anfechtung erklärt.

15

Der Kläger hat zum Nachweis seines Vortrages Kopien beigefügt. Auf Bl. 6ff, 13ff und 42 ff d.A. wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist unbegründet.

17

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch aus § 281 BGB wegen Nichterfüllung eines Kaufvertrages, da ein solcher zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.

18

Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe noch am selben Tag auf die Internetbestellungen mit einer E-Mail reagiert, ist widerlegt durch die vom Klägers selbst vorgelegten Kopien.

19

Es ist erkennbar, dass es sich nicht um eingegangene E-mail-Texte handelt, sondern um so genannte Bildschirmausdrucke.

20

Diese bestätigen aber lediglich den § 312e BGB geforderte Zugangsbestätigung der Bestellung.

21

Der Text ist insoweit eindeutig. Es wird kein Zweifel daran gelassen, dass dieser Zugangsbestätigung noch eine Vertragsbestätigung zu folgen hat.

22

Ein Kaufvertrag kommt mit Angebot und Annahme zustande.

23

Die nicht zu beanstandenden und wirksam einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten stellen klar, dass die Bestellung des Kunden ein Kaufangebot ist, dass durch die Bestätigung der Bestellung selbst (nicht der Bestätigung ihres Zuganges) abgenommen wird. Diese Klarstellung steht auch mit der herrschenden Rechtslage in Einklang.

24

Das Angebot des Klägers hat die Beklagte nicht angenommen.

25

Es kann dahinstehen, ob der Kläger am 19.02.2002 zwei weitere E-Mails erhalten hat mit dem von ihm vorgetragenen Inhalt.

26

Selbst wenn dies der Fall sein sollte und diese eine Bestätigung im obgenannten Sinne darstellen sollten, wäre eine solche Willenserklärung der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht wirksam geworden, weil dem Kläger vorher, nämlich am 14.02.2002 ein Widerruf zugegangen war, § 130 BGB.

27

Die Erklärung der Beklagten, der Preis für die Platte sei ein Fehler im Katalog gewesen, ist eindeutig und kann nur so verstanden werden, dass die Beklagte einen Kaufvertrag mit dem Inhalt eines Preises von 1,-- EUR pro Festplatte nicht bestätigt.

28

Da kein Kaufvertrag geschlossen wurde, kommt es auf die Wirksamkeit der Anfechtung nicht mehr an.

29

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §708 Nr. 11,711 ZPO.

Grube, Richterin am Amtsgericht