Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 21.01.2008, Az.: 1 Ws 34/08 (MVollz)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Maßgabe von § 64 Strafgesetzbuch (StGB); Vollzugslockerungen und Ersetzung der Zustimmung der Staatsanwaltschaft durch die Strafvollstreckungskammer; Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung des Vollzugs der gerichtlichen Entscheidung und Prozessführungsbefugnis; Unzulässiger Antrag der Staatsanwaltschaft in einem Strafvollstreckungsverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
21.01.2008
Aktenzeichen
1 Ws 34/08 (MVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 10830
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2008:0121.1WS34.08MVOLLZ.0A

Fundstellen

  • NStZ 2008, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
  • RPsych (R&P) 2008, 61-62
  • StV 2008, 598 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Lockerungen nach § 15 Nds.MVollzG
hier: Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft H.

Amtlicher Leitsatz

Die Staatsanwaltschaft ist am straf- bzw. maßregelvollzugsgerichtlichen Verfahren nach § 111 StVollzG selbst dann nicht beteiligt, wenn sie als Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften (hier: § 15 Abs. 5 Nds. MVollzG) ihre Zustimmung zu beabsichtigten Vollzugslockerungen erteilen muss.

In der Maßregelvollzugssache
...
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft H.
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht #######,
den Richter am Oberlandesgericht ####### und
den Richter am Oberlandesgericht #######
am 21. Januar 2008
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer S. vom 16. November 2007 wird zurückgewiesen.

Damit ist der Beschluss der Strafvollstreckungskammer S. vom 11. Dezember 2007 gegenstandslos.

Gründe

1

1.

Gegen den Antragsteller wird derzeit die mit Urteil des Landgerichts H. vom 16. November 2005 u.a. wegen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach Maßgabe von § 64 StGB vollzogen. Die Vollzugsbehörde beabsichtigt, in deren Rahmen dem Antragsteller Vollzugslockerungen zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft H. als zuständige Vollstreckungsbehörde hat ihr nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Nds.MVollzG hierzu erforderliches Einvernehmen nicht erklärt. Mit Beschluss vom 16. November 2007 hat die Strafvollstreckungskammer die Zustimmung der Staatsanwaltschaft zu den beabsichtigten Vollzugslockerungen ersetzt und die Vollzugsbehörde angewiesen, die Lockerungsmaßnahmen durchzuführen. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Staatsanwaltschaft H. mit dem Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde, mit der sie zugleich beantragt, den Vollzug der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auszusetzen. Mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 hat die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht S. diesen Antrag [inhaltlich als unbegründet] zurückgewiesen.

2

2.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft muss ohne Erfolg bleiben.

3

a)

Zuständig für die Entscheidung über einen zugleich mit der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag nach § 116 Abs. 3 Satz 2, 138 Abs. 1 StVollzG auf Aussetzung des Vollzugs der gerichtlichen Entscheidung ist allein das Rechtsbeschwerdegericht. Der Verweis auf § 114 Abs. 2 StVollzG begründet keine Entscheidungskompetenz der Strafvollstreckungskammer im Rechtsbeschwerdeverfahren. Soweit die Strafvollstreckungskammer über den Aussetzungsantrag bereits entschieden hat, war hierfür demnach kein Raum. Mit der vorliegenden Entscheidung ist der Beschluss der Strafvollstreckungskammer gegenstandslos.

4

b)

Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aussetzung des Vollzugs der gerichtlichen Entscheidung kann keinen Erfolg haben. Denn die Staatsanwaltschaft ist an dem gerichtlichen Vollzugsverfahren und somit auch an dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt. Insofern fehlt ihr die Prozessführungsbefugnis bereits für den Aussetzungsantrag.

5

aa)

Befugt zum Einlegen einer Rechtsbeschwerde ist nur, wer durch eine angefochtene Maßnahme oder Entscheidung in seinen Rechten verletzt ist (§§ 109, 116 StVollzG). Nach § 111 StVollzG sind Beteiligte am gerichtlichen Verfahren allein der Antragsteller und die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte Maßnahme abgelehnt oder unterlassen hat, und im Verfahren vor dem Oberlandesgericht die für die Vollzugsbehörde zuständige Aufsichtsbehörde (vorliegend also das Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit). Der Kreis der am Verfahren Beteiligten ist somit gesetzlich abschließend geregelt. Die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde ist demnach am vollzugsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht beteiligt (Callies/Müller-Dietz, Strafvollzugsgesetz, 10. Aufl., § 111 Rn. 2).

6

Hierbei ist unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft ihre nach § 15 Abs. 5 Satz 2 Nds.MVollzG erforderliche Zustimmung zum Gewähren von Lockerungen nicht erteilt hatte. Denn bei der Zustimmung handelt es sich allgemeiner Auffassung zufolge nicht um eine anfechtbare Vollstreckungsverfügung, sondern um einen Bestandteil des vollzugsrechtlichen Verfahrens. Die Zustimmung ist lediglich Rechtsvoraussetzung für das Bewilligen von Lockerungen durch die Antragsgegnerin, deren Fehlen durch die Strafvollstreckungskammer ersetzt werden kann und hierdurch wirkungslos wird. Demnach ist die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde auch an dem auf zustimmungspflichtige Lockerungen ausgerichteten vollzugsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt (OLG Stuttgart, NStZ 1986, 525, 526; vgl. auch LG Heilbronn, Die Justiz 1998, 43, 43). Hiernach steht der Vollstreckungsbehörde auch kein Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung zu (Kammeier-Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl., F 101 m.w.N.). Dies führt zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.

7

bb)

Nach geltender Rechtslage muss dies selbst dann gelten, wenn die - nach § 15 Abs. 5 Satz 2 MVollzG zunächst zustimmungspflichtige - Staatsanwaltschaft aus mehr als nahe liegenden Gründen die angefochtene Entscheidung für fehlerhaft erachtet (vgl. auch Kammeier-Pollähne a.a.O.). Denn auch ein außerordentlicher Rechtsbehelf im gerichtlichen Vollzugsverfahren ist für die hieran nicht beteiligte Vollstreckungsbehörde nicht vorgesehen. Dass dies in Einzelfällen unbefriedigend ist, kann zumindest der Senat nicht ändern.

8

cc)

Eine entsprechende Anwendung von § 33 StPO kommt schließlich ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Callies/Müller-Dietz a.a.O.). Selbst soweit vereinzelt die Vorschrift des § 33 StPO im vollzugsgerichtlichen Verfahren für entsprechend anwendbar erachtet wird (AK-Kamann/Volckart, Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 5. Aufl., § 111 Rn. 1), könnte auch dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Staatsanwaltschaft ist vor Erlass der angefochtenen Entscheidung von der Strafvollstreckungskammer gehört worden. Eine Verletzung von § 33 StPO ist hiernach nicht ersichtlich.

9

3.

Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde selbst ist zurückzustellen, da zuvor die beteiligte Aufsichtsbehörde zu hören ist.