Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.04.1974, Az.: V OVG A 137/72
Benachteiligung wegen Umsetzung von Dienstposten ständiger Vertreter des Schulleiters auf Fachgruppenleiter; Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht wegen Benachteiligung als Personalratsmitglied; Gewährung einer Stellenzulage als Funktionszulage; Nichtgebrauch von Rechtsmitteln gegen Umsetzung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.04.1974
- Aktenzeichen
- V OVG A 137/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 11606
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1974:0409.V.OVG.A137.72.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 19.07.1972 - AZ: I A 134/71
Rechtsgrundlagen
- § 85 Nds. PersVG
- § 126 Abs. 1 BRRG
- § 68 Abs. 1 Nds. PersVG
- § 839 Abs. 3 BGB
- § 87 NBG
Fundstelle
- DÖV 1974, 861 (amtl. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatz (Verletzung von § 68 PersVG).
Redaktioneller Leitsatz
Eine Benachteiligung im Sinne des mit dem § 68 Abs. 1 NdsPersVG (bis auf die Ausdehnung auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat) wörtlich übereinstimmenden § 59 BPersVG kann nur dann angenommen werden, wenn eine Benachteiligungsabsicht vorliegt, das Personalratsmitglied also wegen seiner Tätigkeit im Personalrat absichtlich benachteiligt wird.
Der V. Senat des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. April 1974
durch
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Winkelvoß und Kröger,
den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Sarnighausen sowie
die ehrenamtlichen Richter Engel und Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - I. Kammer Hannover - vom 19. Juli 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
Der mit Wirkung vom 1. März 1944 zum Studienrat ernannte Kläger ist am 22. Dezember 1960 zum Oberstudienrat ernannt und mit Wirkung vom 1. Oktober 1960 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 LBesG eingewiesen worden. Ihm wurde das Amt eines zweiten ständigen Vertreters des Schulleiters an der ...-Schule in ... übertragen. Am 1. Oktober 1961 wurde er zum Vorsitzenden des Lehrerhauptpersonalrates beim Niedersächsischen Kultusminister bestellt. Wegen dieser Tätigkeit wurde der Kläger ab 19. April 1962 von 11 Pflichtstunden, ab 5. Februar 1965 von 15 Pflichtstunden wöchentlich freigestellt. Mit Wirkung vom 1. April 1964 wurde der Kläger von dem Dienstposten des zweiten ständigen Vertreters des Schulleiters auf den eines Fachgruppenleiters für die naturwissenschaftlichen Fächer an der ... Schule umgesetzt. Diese Umsetzung hatte der Leiter der ...-Schule beantragt, weil der Kläger für die Aufgaben des zweiten ständigen Vertreters infolge der Tätigkeit für den Lehrerhauptpersonalrat nicht in ausreichendem und für den Dienstbetrieb notwendigem Maße zur Verfügung stand. Nach dem die auf dem dritten BesÄG vom 22. März 1965 (W.v.1.1.1965 Nds GVBl 196, 15), beruhende Neufassung des Landesbesoldungsgesetzes vom 1. April 1965 (Nds GVBl 1965, 93) für sämtliche in der Besoldungsgruppe A 14 auf geführten in der Fußnote 1 zu dieser Besoldungsgruppe eine Stellenzulage von 52,- DM für "Beamte in besonders herausgehobenen Dienstposten, die von dem Minister der Finanzen und dem zuständigen Fachminister bestimmt werden", vorgesehen hatte und aufgrund eines Beschlusses des Niedersächsischen Landtages vom 16. Dezember 1965 diese Zulage für diejenigen Oberstudienräte bewilligt worden war, die ständige Vertreter ihres Schulleiters sind, nicht aber für Fachgruppenleiter, bemühte sich der Kläger zunächst im persönlichen Rücknahmen, dann durch Schreiben vom 5. Dezember 1966 darum, daß auch ihm eine solche Zulage gewährt werde. Er erhielt diese inzwischen auf 58,60 DM erhöhte Zulage jedoch erst ab 1. Oktober 1968, nachdem im [XXXXX] haushalt 1968 für ihm eine solche Anlage vorgesehen war. Inzwischen war aber durch das 7. BesÄG vom 10. Januar 1969 (Nds. GVBL 1969, 13), mit Wirkung vom 1. Januar 1968 eine neue, nur für Oberstudienräte geltende Fußnote 13 (später in Nr. 10 umgewandelt) eingeführt, nach der Oberstudienräte als ständige Vertreter von Oberstudiendirektoren eine widerrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage von 150,- DM (später 156,- DM) erhielten. Zusammen mit der Bewilligung der Stellenzulage nach Fußnote 1 wurde dem Kläger mitgeteilt, es bedürfe noch einer Entscheidung des Finanzministers, ob er auch in den Genuß der Stellenzulage nach Fußnote 13 kommen könne. Das geschah mit Wirkung vom 30. Oktober 1969, in dem man dem Kläger die Stelle des zweiten ständigen Vertreters am Ratsgymnasium in ... übertrug, die nicht besetzt war und die er auch nicht zu versehen brauchte; Er blieb vielmehr in seiner alten Tätigkeit an der ...-Schule in .... Das Amt eines ständigen Vertreters eines Oberstudiendirektors als Leiter einer voll ausgebauten höheren Schule ist dann aufgrund des 8. BesÄG mit Rückwirkung vom 1. April 1969 in die Besoldungsgruppe A 15 mit der Amtsbezeichnung Studiendirektor übergeleitet worden. Ab 1. August 1970 ist für den Kläger durch den Haushalt 1970 eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 als Vorsitzender des Lehrerhauptpersonalrats beim Kultusministerium geschaffen worden.
Sowohl der Lehrerhauptpersonalrat als auch der Kläger persönlich haben sich seit etwa Mitte des Jahres 19 67 einen finanziellen Ausgleich dafür bemüht, daß der Kläger infolge der Umsetzung aus dem Amt eines zweiten ständigen Vertreters des Schulleiters in dasjenige eines Fachgruppenleiters nicht schon seit 1. Januar 1965 in den Genuß der Stellenzulage nach der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14. und ab 1. Januar 1968 nicht in den Genuß der Fußnote 13 bzw. 10 zu dieser Besoldungsgruppe gekommen ist. Zur Begründung dieses Verlangens hat der Kläger geltend gemacht, daß er aus dem Amt des ständigen Vertreters unter Verstoß gegen § 68 PersVG entfernt worden sei; zumindest hätte ihm später diese Funktion wieder übertragen oder ihm die Stellenzulage sonst verschafft werden müssen. Diesem Antrag lehnte das damals zuständige Niedersächsische Landesverwaltung samt durch Bescheid vom 26. Februar 1971 ab, weil ein Verstoß gegen § 68 PersVG zu keiner Zeit vorgelegen und der Kultusminister seit dem Jahre 1966 alles versucht habe, dem Kläger zu einem finanziellen Ausgleich zu verhelfen. Irgendein Verschulden der zuständigen Stellen läge nicht vor. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid Widerspruch und beschritt noch vor der Entscheidung über diesen am 30. Juli 1971 den Verwaltungsrechtsweg.
Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen: Er verlange Schadensersatz wegen Fürsorgepflicht- und Amtspflichtverletzung, weil die Schutzvorschrift des § 68 PersVG nicht beachtet worden sei. Es könne ihm nicht entgegengehalten werden, daß er gegen seine Umsetzung auf den Posten eines Fachgruppenleiters keinen Rechtsbehelf eingelegt habe. Das sei nicht möglich gewesen, da es sich hierbei um eine innerdienstliche Maßnahme gehandelt habe. Daß es sich bei dieser Umsetzung um eine Verschlechterung seiner Rechtsposition handelte, habe sich zwar erst später herausgestellt, als Fachgruppenleiter und ständige Vertreter des Schulleiters unterschiedlich besoldet wurden. Stelle sich jedoch heraus, daß sich eine Maßnahme, die wegen der Zugehörigkeit zum Personalrat getroffen worden ist, schädlich auswirkt, so sei sie sofort aufgrund der Vorschrift des § 68 PersVG rückgängig zu machen. Der Kultusminister habe ihm auch versichert, daß er so gestellt würde, als wenn er noch ständiger Vertreter sei. Seine Eingabe sei auch vom Landtag der Landesregierung "zur Berücksichtigung" zugeleitet worden. Trotzdem sei eine entsprechende Planstelle für ihn seitens des Kultusministers nicht rechtzeitig angefordert worden und als das für den Nachtragshaushalt 1968 geschehen sei, auch wieder nicht als die eines ständigen Vertreters, sondern als die eines Fachgruppenleiters mit Stellenzulage. Durch die säumige und nicht zweckentsprechende Handlungsweise der zuständigen Dienststellen sei ihm, nur wegen seiner Tätigkeit im Lehrerhauptpersonalrat ein finanzieller Nachteil entstanden. Dieser müsse ausgeglichen werden, weil § 68 PersVG eine Benachteiligung von Personalratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit im Personalrat verbieten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 26. Februar 1971 aufzuheben und das beklagte Amt zu verpflichten, ihm Schadensersatz zu gewähren
- a.
für die Zeit vom 1.1.1965 bis 31.12.1967 in Höhe der Differenz zwischen den dem Kläger gezahlten Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe A 14 und den Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich Zulage nach Fußnote 1 der damals geltenden Besoldungsordnung,
- b.
für die Zeit vom 1.1.1968 bis 30.9.1968 in Höhe der Differenz zu den dem Kläger gezahlten Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe A 14 und den Dienstbezügen nach der Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich Zulage nach Fußnote 10 der damals geltenden Besoldungsordnung,
- c.
für die Zeit vom 1.10.1968 bis 31.3.1969 in Höhe der Differenz zwischen den dem Kläger gezahlten Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe A 14 und Zulage nach Fußnote 1 und den Dienstbezügen nach Besoldungsgruppe A 14 zuzüglich Zulage nach Fußnote 10 der damals geltenden Besoldungsordnung.
Das Nieder sächsische Landesverwaltungsamt - Höhere Schulen - hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es hat erwidert: Richtig sei zwar, daß der Kläger ohne die Umsetzung auf den Dienstposten eines Fachgruppenleiters in der fraglichen Zeit höhere Bezüge erhalten hätte. Gleichwohl könne ihm ein Ausgleich hierfür nicht gewährt werden. Die Umsetzung sei ohne die Zustimmung des Klägers zulässig gewesen, da beide Ämter damals gleichwertig gewesen sein. Eine Benachteiligung des Klägers habe mithin darin nicht gelegen. Die Umsetzung sei auch notwendig und sinnvoll gewesen, da auf andere Weise der Schulbetrieb an der ...-Schule nicht ordnungsmäßig hätte aufrechterhalten werden können. Durch die später eingetretenen gesetzlichen Änderungen habe jene dienstrechtliche Maßnahme nicht rechtswidrig werden können. Hätte man sie rückgängig gemacht, so wäre darin wieder eine Begünstigung des Klägers zu sehen gewesen, die nach § 68 Nds. PersVG unzulässig gewesen wäre. Im übrigen sei die Zulage nach der Fußnote 1 an eine besondere Tätigkeit gebunden, von der der Kläger gerade freigestellt gewesen sei. Die zuständigen Stellen hätten sich ständig bemüht, für den Kläger einen angemessenen Ausgleich zu finden. Wenn das nicht in vollem Umfange gelungen sei, so deshalb, weil die Besoldungsgesetze die Änderungen jeweils weit rückwirkend in Kraft gesetzt hätten, während dem stellen- und haushaltmäßigen "Nachholen" durch das Haushaltsrecht enge Grenzen gesetzt gewesen seien, so daß sich insoweit zwangsläufig Ausgleichslücken hätten ergeben müssen. Von einer schuldhaften Schädigung des Klägers könne deshalb keine Rede sein.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Umsetzung des Klägers von dem Dienstposten des zweiten ständigen Vertreters des Schulleiters auf den eines Fachgruppenleiters sei zwar als eine Benachteiligung anzusehen, die er wegen seiner Personalratstätigkeit erfahren habe. Aus dem damaligen Verhalten des Klägers sei aber zu schließen, daß er mit dieser Maßnahme einverstanden gewesen sei. Mit seinem Einverständnis könne ein Personalratsmitglied jederzeit versetzt werden; das müsse für eine Umsetzung dann erst Recht gelten, da sie gegenüber der Versetzung die geringere Maßnahme sei. Wenn die Umsetzung aber im Einverständnis mit dem Kläger erfolgt sei, dann könne von einer Benachteiligung im Sinne des § 68 Nds. PersVG nicht die Rede sein, so daß hieraus auch keine Schadensersatzansprüche hergeleitet werden könnten. Im übrigen sei der Anspruch auf Schadensersatz auch schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger gegen die Umsetzung, die als anfechtbarer Verwaltungsakt anzusehen sei, niemals einen Rechtsbehelf eingelegt habe.
Gegen dieses ihm am 22. September 1972 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. Oktober 1972 Berufung eingelegt.
Zu ihrer Begründung trägt er vor: Es handele sich nicht lediglich um einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, sondern um ein Verlangen nach Ersatz desjenigen Schadens, der durch die Verletzung der konkreten Vorschrift des § 68 Nds PersVG entstanden sei. Dabei sei es ohne Bedeutung, daß er gegen seine Umsetzung im Jahre 1964 ein Rechtsmittel nicht eingelegt habe. Es sei auch gleichgültig, ob die Umsetzung ein Verwaltungsakt gewesen sei. Aus § 68 a.a.O. ergebe sich unmittelbar, daß jeder - auch unbeabsichtigte - Nachteil, der einem Beamten aus seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied entstehe, ausgeglichen werden müsse. Das gelte sogar für Maßnahmen, die nach § 68 Abs. 3 erlaubt seien. Seine Benachteiligung sei dadurch eingetreten, daß er zu 2/3 von seinen Dienstgeschäften als ob er studienrat habe freigestellt werden müssen und er deshalb seine Aufgaben als ständiger Vertreter des Schulleiters, die ihm eine Anwartschaft auf die höheren Bezüge erhalten hätte, nicht habe wahrnehmen können. Ebenso aber, wie ein völlig vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied an der Anhebung seines früheren Dienstpostens teilhabe, so hätte auch er in den Genuß der Besserstellung desjenigen Dienstpostens kommen müssen, von dem er wegen seiner Tätigkeit im Lehrerhauptpersonalrat fortgenommen worden sei. Die hieraus entstandene Benachteiligung müsse mithin unmittelbar aus § 68 Nds PersVG ausgeglichen werden.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach seinem Klageantrag zu erkennen.
Der inzwischen als Rechtsnachfolger des Niedersächsischen Landesverwaltungsamtes - Abteilung Höhere Schulen - in den Prozeß eingetretene Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor: Die Umsetzung des Klägers von dem Dienstposten des zweiten ständigen Vertreters des Schulleiters auf den eines Fachgruppenleiters sei zwar ein Verwaltungsakt gewesen. Durch ihn sei der Kläger aber nicht benachteiligt worden. Denn er sei nach der damaligen Rechtslage in seinen Rechten nicht gemindert worden. Auch die mit dem Dienstposten eines Fachgruppenleiters verbundene Befugnis, Richtlinien für den gesamten Unterricht seines Faches in seiner Schule zu geben, bedeute eine Heraushebung des Dienstposteninhabers gegenüber den sonstigen Kollegen seines Faches. Ein Vergleich mit dem Dienstposten des zweiten ständigen Vertreters des Schulleiters sei - abgesehen von der erst später eingetrenen unterschiedlichen Besoldung - wegen der Verschiedenartigkeit ihrer Aufgaben nicht möglich. Da der Kläger aber gegen seine Umsetzung kein Rechtsmittel eingelegt hat, sei die Berufung auch schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Personalakten des Klägers haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.
Da es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit nicht um eine personalverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 85 Nds PersVG handelt (vgl. Engelhard-Ballerstedt, PersVG für das Land Niedersachsen, RdNr. 17 zu § 85), sondern um eine beamtenrechtliche Verpflichtungsklage, hat der Kläger zu Recht ein Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht die Fachkammer für Personalvertretungssachen angerufen.
Anders wäre die Rechtslage, wenn der Kläger die Feststellung oder die Unterlassung einer seiner Ansicht nach unzulässigen Behinderung oder Benachteiligung im Sinne des § 68 Nds PersVG begehrte. Ein solches Verfahren fiele unter § 85 Nds PersVG (vgl. Engelhard-Ballerstedt, a.a.O., RdNr. 23 zu § 68; OVG Koblenz, Beschl. vom 28.6.1960, Die Personal Vertretung, 1961, 39). Erhebt der Kläger aber - wie hier - beamtenrechtliche Ansprüche, so ist dafür nach § 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Kläger seinen Anspruch unmittelbar aus § 68 Nds PersVG herleitet - wie er es im Berufungsverfahren versucht hat - oder ob er eine Verletzung der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht geltend macht, wie er das vor dem Verwaltungsgericht getan hat.
Unmittelbar aus § 68 Nds PersVG kann der Kläger seinen Klageanspruch nicht herleiten. § 68 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Niedersachsen lautet, soweit er Personalratsmitglieder betrifft, sowohl in der Fassung des Gesetzes vom 4. März 1961 (Nds GVBl S. 79) - Nds PersVG - wie auch in der Neufassung des Gesetzes vom 24. April 1972 (Nds GVBl S. 231):
"(1)
Die Mitglieder des Personalrates dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit - auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Personalrat - nicht benachteiligt oder begünstigt werden.(2)
....(3)
Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt."
Da es sich bei der mit Wirkung vom 1. April 1964 ausgesprochenen Umsetzung des Klägers auf den Dienstposten eines Fachgruppenleiters nicht um eine Versetzung oder Abordnung gehandelt hat, ist der vorliegende Fall nur unter dem Gesichtspunkt des § 68 Abs. 1 Nds PersVG zu betrachten. Hierbei ist dem Kläger zwar zuzugeben, daß ihm nur wegen seiner Tätigkeit im Lehrerhauptpersonalrat der neue Dienstposten übertragen worden war und daß diese Maßnahme später sich für ihn - besoldungsrechtlich - nachteilige ausgewirkt hat. Aber gleichwohl läßt sich dem § 68 a.a.O. nicht entnehmen, daß der Dienstherr verpflichtet (oder auch nur berechtigt) sei, vom - zunächst nicht voraussehbaren - Eintritt eines solchen Nachteils an dem Personalratsmitglied die Besoldung zu gewähren, die er bekäme, wenn jene Maßnahme niemals getroffen worden wäre. Nach §§ 50 Abs. 1 BRRG, 90 LBG und 49 BBesG werden die Dienstbezüge der Beamten durch das Besoldungsgesetz geregelt. § 3 LBesG macht den Anspruch auf Dienstbezüge von der Einweisung in eine entsprechende Planstelle abhängig. Dieser klaren, zwingenden und eindeutigen Regelung gegenüber kann die Berufung auf § 68 Nds PersVG einen Besoldungsanspruch nicht begründen. Diese Vorschrift ist weder Teil des Besoldungsrechts, noch vermag sie die Einweisung in eine Planstelle zu bewirken oder zu ersetzen.
Daß dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auch nicht etwa auf Grund des Besoldungsgesetzes selbst zustehen, wird auch von ihm nicht bestritten. Das wäre nur der Fall, wenn er in der streitigen Zeit die Voraussetzungen erfüllt hätte, unter denen nach dem Besoldungsgesetz die in Betracht stehenden Stellenzulagen zu zahlen waren. Der Wortlaut der beiden hierfür in Betracht kommenden Fußnoten zur Besoldungsgruppe A 14 LBesG ist folgender:
Fußnote 1 idF des LBesG vom 1.4.1965 (Nds GVBl S. 93) - in Kraft seit 1.1.1965 - lautet:
"Beamte in besonders herausgehobenen Posten, die von dem Minister der Finanzen und dem zuständigen Fachminister bestimmt werden, erhalten eine unwiderrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage von 52,- DM."
Dieser Wortlaut stimmt überein mit der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 14 des LBesG idF vom 1.2.1969 (Nds GVBl S. 71). Fußnote 13 zur Besoldungsgruppe A 14 idF des 7. BesÄndG vom 10.1.1969 (Bds GVBl 1969, 13) - in Kraft seit 1.1.1968 - lautet:
"Oberstudienräte als ständige Vertreter von Oberstudiendirektoren erhalten eine widerrufliche und ruhegehaltfähige Stellenzulage von 150,- DM."
Diese Fußnote ist als Fußnote 10 mit einem Betrag von 156,- DM in das Landesbesoldungsgesetz in der Bekanntmachung vom 1. Februar 1969 Übernommen.
Da der Kläger seit dem 1. April 1964 bis zum 31. März 1969 nicht mehr ständiger Vertreter eines Oberstudiendirektors gewesen war, hat er in dieser Zeit die Voraussetzungen der Fußnote 10 bzw. 13 nicht erfüllt. Dasselbe gilt für die Stellenzulage aus der Fußnote 1 für die Zeit vor dem 1. Oktober 1968. Erst von diesem Zeitpunkt ab ist durch den 1. Nachtragshaushalt 1968 "für den zur Zeit mit den Aufgaben des Vorsitzenden des Lehrer-Hauptpersonalrates beim Niedersächsischen Kultusministerium betrauten Beamten", d.h. für den Kläger, die Zahlung dieser Stellenzulage zugelassen worden (vgl. die Erläuterung zu Kap. 0707 Titel 101).
Die Klage hätte mithin nur Erfolg haben können, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Schadensersatz zustünde. Auch das war jedoch zu verneinen.
Ein Schadensersatzanspruch - sofern er nicht eine bloße Gefährdungshaftung wie die des Kraftfahrzeug- oder Tierhalters geltend macht - setzt, gleichgültig worauf er gestützt wird, außer der Ursächlichkeit der schädigenden Handlung für den eingetretenen Schaden Rechtswidrigkeit der Handlung und ein Verschulden des Schädigers voraus. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nach seiner Behauptung zwar geschädigt worden durch die Folgen der zum 1. April 1964 ausgesprochenen Umsetzung von dem Dienstposten eines zweiten ständigen Vertreters des Schulleiters auf den Dienstposten eines Fachgruppenleiters, die wegen seiner Tätigkeit im Personalrat ausgesprochen wurde. Diese Maßnahme war aber nicht rechtswidrig. Das wäre sie nur dann gewesen, wenn darin eine "Benachteiligung" des Klägers im Sinne des § 68 Abs. 1 NdsPersVG gelegen hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die überwiegende Zahl der Kommentatoren zum Personalvertretungsrecht sind der Meinung, daß eine Benachteiligung im Sinne des mit dem § 68 Abs. 1 NdsPersVG (bis auf die Ausdehnung auf die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Personalrat) wörtlich übereinstimmenden § 59 BPersVG nur dann angenommen werden kann, wenn eine Benachteiligungsabsicht vorliegt, das Personalratsmitglied also wegen seiner Tätigkeit im Personalrat absichtlich benachteiligt wird (BVerwG, Urt. v. 7.10.1964 = BVerwGE 19, 279 = ZBR 1964, 367; Dietz, PersVG, RdNr. 14 zu § 59; Grabendorff-Windscheid, PersVG, Anm. 1 b zu § 59; Fitting-Heyer-Lorenzen, PersVG, RdNr. 8 zu § 59; Grabendorff, PersVG Rh.-Pf., Anm. 1 b zu § 61; Breu, BayPersVG, Anm. 2 b zu Art. 59). Dafür, daß eine solche Benachteiligungsabsicht im vorliegenden Fall vorgelegen hätte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Beide Dienstposten, sowohl der des stellvertretenden Schulleiters als auch der des Fachgruppenleiters waren herausgehobene Dienstposten, die im Zeitpunkt der Umsetzung des Klägersin gleicher Weise besoldet wurden. Auch der Kläger hat sich damals offenbar nicht als benachteiligt empfunden; sonst hätte er Einspruch gegen die Maßnahme erhoben. Im Grunde sollte die Umsetzung den Kläger lediglich entlasten, indem sie ihn von einer Verantwortung entband, die er wegen seiner Tätigkeit im Lehrerhauptpersonalrat nicht erfüllen konnte.
Aus diesem Grunde, nämlich weil der Kläger im Zeitpunkt der Umsetzung durch sie auch objektiv nicht benachteiligt worden ist, könnte von einer Benachteiligung des Klägers in jenem Zeitpunkt selbst dann keine Rede sein, wenn man § 68 Abs. 1 NdsPersVG dahin auslegt, daß durch ihn nicht nur eine beabsichtigte, sondern jede auch nur objektiv den Beamten benachteiligende Maßnahme verboten sei (so Havers-Wenzel, PersVG NW, Anm. 9 und 12 zu § 58 und Fassold, Die Personalvertretung 1961, 2; Engelhard-Ballerstedt, NdsPersVG, 3. Aufl., RdNr. 5 zu § 68 sowie Ballerstedt-Engelhard, BayPersVG, 2. Aufl., RdNr. 6 zu Art. 59 lassen nicht erkennen, ob sie eine Benachteiligungsabsicht für erforderlich halten).
Im Übrigen kann der Kläger sich zur Begründung einer Schadensersatzforderung schon deshalb nicht mehr darauf berufen, daß die damalige Umsetzung rechtswidrig gewesen sei, weil er sie nicht rechtzeitig mit den ihm zustehenden Rechtsbehelfen - wenigstens mit einer formlosen Gegenvorstellung - angefochten hat. Denn der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB, daß eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, findet auch im öffentlichen Recht, insbesondere auch im Rahmen der Schadensersatzklagen wegen Fürsorgepflichtverletzung, Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.5.1969 - II C 23.66 -; Urt. v. 29.2.1968 - II C 105.64 - = ZBR 1968, 280; Urt. v. 24.11.1965 - VI C 36.63 - und Urt. v. 3.5.1963 - VI C 191.60 -; vgl. ferner Hess. VGH, Beschl. v. 9.8.1966 - RiA 1967, 36; OVG Lüneburg, Urt. v. 22.10.1971 - V OVG A 34/70 - und Urt. v. 17.3.1972 - V OVG A 74/70 -). Nach dieser Rechtsprechung tritt eine Schadensersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden und für den Nichtgebrauch des Rechtsmittels ein hinreichender Grund nicht bestand (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1965 - VI C 36.63 -, Urt. v. 29.2.1968 - II C 105.64 - = ZBR 1968, 280 [ 282] ; Urt. v. 26.4.1968 - VI C 24.67 - = BVerwGE 29, 309 = DÖD 1968, 213 und Urt. v. 8.5.1969 - II C 23.66 -).
Das Verhalten des Beklagten gegenüber dem Kläger ist aber auch in keinem späteren Zeitpunkt rechtswidrig gewesen. Die Tatsache, daß sich die rechtmäßige und den Kläger zunächst nicht benachteiligende Umsetzung später benachteiligend für ihn ausgewirkt hat, verpflichtet den Beklagten daher nicht zum Schadensersatz. Zwar dürfen personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit im Personalrat in ihrem beruflichen Fortkommen nicht benachteiligt werden. Sie dürfen, wenn die erforderlichen Voraussetzungen vorliegen, deshalb insbesondere bei Beförderungen, Höherstufungen und dergleichen nicht wegen ihrer Tätigkeit im Personalrat übergangen werden. Daß das geschehen sei, behauptet der Kläger indessen selbst nicht. Die von ihm rückwirkend begehrten Stellenzulagen waren reine Funktionszulagen. Der Kläger hat die entsprechenden Funktionen zu den Zeiten, für die er die Zulage fordert, nicht nur unstreitig nicht ausgeübt; er macht auch nicht geltend, daß sie ihm hätten übertragen werden sollen. Der Dienstposten eines ständigen Vertreters des Schulleiters kam für ihn nicht in Betracht, da er einen derartigen Dienstposten nicht hätte versehen können. Er hat sich um einen solchen auch nie beworben. Eine Rechtspflicht, dem Kläger eine Planstelle zu verschaffen, ohne ihn auf einer solchen Dienst tun zu lassen, wie es später tatsächlich geschehen ist, bestand aber nicht. Möglicherweise hätte hierin eine Begünstigung des Klägers gesehen werden können, die nach § 68 Nds PersVG ebenso verboten ist wie eine Benachteiligung (siehe hierzu Fassold, Die Personalvertretung, 1961, 2). Der Dienstherr ist auch nicht verpflichtet, eine aus sachlichen Beweggründen im Einverständnis mit dem Personalratsmitglied vorgenommene Um- oder Versetzung nur deshalb durch eine erneute Umsetzung oder eine Beförderung auszugleichen, weil sie sich - nicht voraussehbar - später als für den Beamten nachteilig herausstellt. Eine solehe rechtliche Folgerung läßt sich der Vorschrift des § 68 Nds PersVG nicht entnehmen. Auch die allgemeine beamtenrechtliche Fürsorgepflicht (§ 87 NBG) verpflichtet den Dienstherrn dazu nicht. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Oktober 1964 (BVerwGE 19, 279[ 283] ) bereits entschieden, indem es dort ausführt: "Unter Berufung auf die Fürsorgepflicht können grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die im Gesetz selbst, hier im Personalvertretungsgesetz, abschließend festgelegten Pflichten des Dienstherrn dem Personalratsmitglied gegenüber hinausgehen."
Im übrigen hat sich der Beklagte in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht und in Beachtung von Sinn und Zweck des § 68 Nds PersVG nach der Einführung jener Fußnoten im Besoldungsgesetz bemüht, eine Besserstellung für den Kläger zu erreichen. Daß diese Bemühungen nicht intensiv genug gewesen seien und deshalb eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung oder Verletzung des § 68 Abs. 1 Nds PersVG vorläge, ist nach der genannten Sach- und Rechtslage nicht erkennbar. Es wurde daher - falls es darauf noch ankäme - auch an einem nachweisbaren Verschulden des Beklagten an dem eingetretenen Schaden fehlen.
Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, da einer der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO oder des § 193 LBG nicht gegeben ist.
Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einzulegen und in der Beschwerdeschrift zu begründen.
Ohne Zulassung ist die Revision statthaft, wenn die in § 133 Nr. 1-5 VwGO besonders genannten Verfahrensmängel gerügt werden. Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.