Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.10.1988, Az.: 14 U 47/88
Schlüssigkeit der Klage bei Diskrepanz zwischen Sachverständigengutachten und Reparaturkostenrechnung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 27.10.1988
- Aktenzeichen
- 14 U 47/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 14175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1988:1027.14U47.88.0A
Amtlicher Leitsatz
Darlegungslast bei Diskrepanz zwischen Kostenvoranschlag und tatsächlichen Reparaturkosten
Gründe
Besteht zwischen dem Sachverständigengutachten, das der Geschädigte über die zu erwartenden Kosten der Reparatur des Unfallwagens eingeholt hat, und der späteren Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine auffällige Diskrepanz, so gehört es zur Schlüssigkeit der Klage, daß der Geschädigte dieses Mißverhältnis zumindest hinsichtlich der größeren zusätzlichen Rechnungsposten erläutert.
Die allgemeine Behauptung, die in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien sämtlich unfallbedingt, reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schädiger die Diskrepanz zwischen Gutachten u. Rechnung beanstandet hat.