Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 27.10.1988, Az.: 14 U 47/88

Schlüssigkeit der Klage bei Diskrepanz zwischen Sachverständigengutachten und Reparaturkostenrechnung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
27.10.1988
Aktenzeichen
14 U 47/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 14175
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1988:1027.14U47.88.0A

Amtlicher Leitsatz

Darlegungslast bei Diskrepanz zwischen Kostenvoranschlag und tatsächlichen Reparaturkosten

Gründe

1

Besteht zwischen dem Sachverständigengutachten, das der Geschädigte über die zu erwartenden Kosten der Reparatur des Unfallwagens eingeholt hat, und der späteren Reparaturkostenrechnung der Werkstatt eine auffällige Diskrepanz, so gehört es zur Schlüssigkeit der Klage, daß der Geschädigte dieses Mißverhältnis zumindest hinsichtlich der größeren zusätzlichen Rechnungsposten erläutert.

2

Die allgemeine Behauptung, die in Rechnung gestellten Reparaturkosten seien sämtlich unfallbedingt, reicht jedenfalls dann nicht aus, wenn der Schädiger die Diskrepanz zwischen Gutachten u. Rechnung beanstandet hat.