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  • ab 01.01.2019 (aktuelle Fassung)

Abschnitt II JAVollstrAV

Bibliographie

Titel
Beschleunigte Vollstreckung von Jugendarresten
Redaktionelle Abkürzung
JAVollstrAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33310

Zur Sicherstellung eines kurzfristigen Vollzugs des Jugendarrestes wird das Arrestvollstreckungsverfahren wie folgt geregelt:

  1. 1.

    In Verfahren, in denen Jugendarrest verhängt wurde, ist die Vollstreckung umgehend nach Eintritt der Rechtskraft einzuleiten. Eine etwaige Kostenberechnung oder erforderliche Mitteilungen an das Erziehungsregister beim Bundeszentralregister erfolgen parallel oder nachrangig.

  2. 2.

    Verfahren, in denen Jugendarrest verhängt wurde, sind in der Vollstreckung generell besonders vorrangig zu bearbeiten. Je länger der Eintritt der Rechtskraft zurückliegt, desto dringlicher sind die Verfahren zu bearbeiten. Die Vollstreckungsgerichte am Ort einer Arrestvollzugseinrichtung erstellen zu diesem Zweck eine Reihenfolge der anhängigen Vollstreckungsverfahren. Verfahren, bei denen die Rechtskraft länger zurückliegt, haben grundsätzlich Vorrang.

  3. 3.

    Akten, die eine noch nicht vollstreckte Arrestentscheidung beinhalten, werden auf der Aktenhülle deutlich mit dem Wort "Jugendarrest" gekennzeichnet. Im Umlauf erhalten diese Akten eine Hülle für Eilt-Sachen. Ist ein Vollstreckungsheft angelegt, so genügt dessen Kennzeichnung.

  4. 4.

    Die Serviceeinheiten legen unmittelbar nach Rechtskraft einer Arrestentscheidung die Akten der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter als Vollstreckungsleitung vor. Beigefügt wird das im Anhang befindliche Formblatt zur Abgabe der Vollstreckung. Das Formblatt wird von der Jugendrichterin oder dem Jugendrichter kurzfristig unterzeichnet.

    Dem Formblatt werden folgende Unterlagen beigefügt:

    1. a)

      eine Ausfertigung des Urteilstenors oder des Arrestbeschlusses mit Rechtskraftvermerk;

    2. b)

      die Anklageschrift, wenn das arrestverhängende Urteil noch nicht vorliegt;

    3. c)

      der Jugendhilfebericht, wenn vorhanden. Liegt kein Jugendhilfebericht vor, wird im Formblatt das zuständige Jugendamt benannt, nach Möglichkeit unter Nennung der zuständigen Mitarbeiterin oder des zuständigen Mitarbeiters; auf dem Formblatt wird das Nichtvorliegen des Berichts vermerkt.

    4. d)

      ein Auszug aus dem Erziehungsregister.

    Das Formblatt mit den beigefügten Unterlagen wird unverzüglich an das nach dem Vollstreckungsplan zuständige Vollstreckungsgericht übersandt. Nicht auf diese Weise übermittelte Unterlagen nach Nummer 13 JAGO, insbesondere die Urteilsausfertigung, werden, sobald sie vorliegen, unverzüglich unter Bezugnahme auf die Vorabsendung oder das Aktenzeichen des Vollstreckungsgerichts am Ort der Jugendarrestvollzugseinrichtung nachgesandt. Von einer doppelten Übersendung von Unterlagen ist abzusehen.

    Bei der erstmaligen Übersendung von Unterlagen bestätigt das Vollstreckungsgericht am Ort der Jugendarrestvollzugseinrichtung unverzüglich den Eingang der Unterlagen unter Angabe des dortigen Aktenzeichens.

  5. 5.

    Im Fall von Jugendarrest, der

    1. a)

      neben einer Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 16a21 JGG),

    2. b)

      neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 16a, 27 JGG),

    3. c)

      neben einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 JGG) oder

    4. d)

      bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen während der Bewährungszeit (§§ 23 Abs. 1 Satz 4, 29 Abs. 1 Satz 2 JGG)

    verhängt wird, wird im Formblatt der Name der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers nebst Anschrift aufgeführt. Ist eine namentliche Bestellung nicht erfolgt, wird das Büro der für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Bezirksleitung des AJSD als Ansprechpartner benannt. In diesen Fällen ist darauf zu achten, dass die Angaben zum Wohn- oder Aufenthaltsort der Arrestantin oder des Arrestanten zutreffend sind.

  6. 6.

    In den vorgenannten Fällen teilt das Vollstreckungsgericht die rechtskräftige Entscheidung über den Arrest daneben umgehend der zuständigen Bewährungshelferin oder dem zuständigen Bewährungshelfer mit, damit von dort mit der oder dem Verurteilten rechtzeitig der Arrestvollzug und die weitere Bewährungszeit vorbereitet werden können. Ferner wird ggf. mitgeteilt, an welches Gericht die Vollstreckung des Arrestes abgegeben wird. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer bereits hinreichend Kenntnis hat.

    Ist eine namentliche Bestellung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers nicht erfolgt, wird die Mitteilung an das Büro der für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Bezirksleitung des AJSD übersandt. Auf der Übersendung erfolgt der Hinweis: "EILT: Jugendarrest während einer Bewährung!".

  7. 7.

    Das Vollstreckungsgericht teilt die rechtskräftige Verhängung von Ungehorsams- oder Erzwingungsarrest umgehend dem Träger der öffentlichen oder freien Jugendhilfe mit, der die Vollstreckung der nicht erfüllten Auflagen oder Weisungen überwacht, damit die Jugendhilfe die Jugendlichen oder Heranwachsenden noch rechtzeitig zur Erfüllung der Weisungen, Auflagen oder Zahlungen anhalten kann. Dies ist nicht erforderlich, wenn der entsprechende Träger bereits hinreichend Kenntnis hat.

  8. 8.

    Sobald Vollstreckungsleitungen Kenntnis davon erlangen, dass Auflagen, Weisungen oder Zahlungen nach der Verhängung von Ungehorsams- oder Erzwingungsarrest noch kurzfristig erledigt werden, wird dies der Vollstreckungsleitung am Ort der Arrestvollzugseinrichtung unverzüglich mitgeteilt.

  9. 9.

    Die Ladung zum Arrestantritt soll in der Regel unmittelbar nach Eingang des Formblatts und dessen Anlagen beim Vollstreckungsgericht am Ort der Arrestvollzugseinrichtung erfolgen. Ein Abwarten mit der Ladung bis zum Eingang der weiteren Unterlagen soll nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Fehlende Unterlagen werden parallel zur Ladung unter Hinweis auf den angesetzten Arrestantritt angefordert.

  10. 10.

    Die Vollstreckungsgerichte am Ort der Arrestvollzugseinrichtung sorgen durch geeignete Maßnahmen für eine möglichst hohe Auslastung der Vollzugskapazitäten. Freie Kapazitäten werden so weit wie möglich durch Ausnutzung kurzfristiger Vollstreckungsmöglichkeiten vermieden. Es kann sich bei Jugendarrestanstalten anbieten, die Vollstreckung von Kurz- und Freizeitarresten wochenweise zu kombinieren. In diesen Fällen ist ein Abwarten mit der Ladung von bis zu drei Wochen nach Eingang beim Vollstreckungsgericht möglich. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 14.

  11. 11.

    Sind Arreste aus mehreren Entscheidungen zu vollstrecken, sollen diese möglichst im Zusammenhang vollstreckt werden, wenn sich dadurch keine wesentliche Verzögerung der Vollstreckung ergibt. Eine Vollstreckung im Zusammenhang unterbleibt, wenn erzieherische Gründe im Einzelfall entgegenstehen.

  12. 12.

    Die Ladungsfrist soll nicht mehr als vier Wochen betragen.

  13. 13.

    Ist Jugendarrest

    1. a)

      neben einer Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 16a21 JGG),

    2. b)

      neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 16a27 JGG),

    3. c)

      neben einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 JGG) oder

    4. d)

      bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen während der Bewährungszeit (§§ 23 Abs. 1 Satz 4, 29 Abs. 1 Satz 2 JGG)

    zu vollstrecken, wird die Ladung zugleich umgehend der zuständigen Bewährungshelferin oder dem zuständigen Bewährungshelfer zur Kenntnis übermittelt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer bereits hinreichend Kenntnis hat.

    Ist eine namentliche Bestellung nicht erfolgt, wird die Ladung an das Büro der für den Wohn- oder Aufenthaltsort zuständigen Bezirksleitung des AJSD übersandt. Auf der Übersendung erfolgt der Hinweis: "EILT: Jugendarrest während einer Bewährung!".

  14. 14.

    Die Vollstreckung von Jugendarresten, die

    1. a)

      neben einer Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 16a21 JGG),

    2. b)

      neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 16a27 JGG),

    3. c)

      neben einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 JGG),

    4. d)

      bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen während der Bewährungszeit (§§ 23 Abs. 1 Satz 4, 29 Abs. 1 Satz 2 JGG) oder

    5. e)

      in einem Vorrangigen Jugendverfahren im Sinne des Bezugserlasses

    verhängt worden sind, hat unter Zurückstellung und nötigenfalls Umladung anderer Arrestantinnen und Arrestanten größtmögliche Priorität. Eine Vollstreckungsverjährung nach § 87 Abs. 4 Satz 2 JGG ist zu vermeiden. Die Bearbeitung dieser Fälle erfolgt besonders beschleunigt. Die Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsleitung am Ort der Arrestvollzugseinrichtung erfolgt in der Regel persönlich, telefonisch oder per Telefax. Der besonders kurzfristige Arrestantritt soll in diesen Fällen durch organisatorische Vorkehrungen und Vereinfachungen ermöglicht werden.

  15. 15.

    Sobald bei einem Amtsgericht, das Freizeit- oder Kurzarreste vollstreckt, erkennbar wird, dass der Vollzug eines Arrests aus Kapazitäts- oder anderen organisatorischen Gründen nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung erfolgen kann, ist die Vollstreckung umgehend gemäß Ziffer 7 der Vorbemerkungen des Vollstreckungs- und Einweisungsplans an eine Jugendarrestanstalt abzugeben. Dies ist vorab mit der Vollstreckungsleitung am Ort der Jugendarrestanstalt abzustimmen. Die Vollstreckungsleitung am Ort der Jugendarrestanstalt soll die Vollstreckung kurzfristig übernehmen. Gleiches gilt, sobald erkennbar wird, dass der Vollzug eines Arrests aus Kapazitäts- oder anderen organisatorischen Gründen nicht bis zur Vollstreckungsverjährung erfolgen kann.

  16. 16.

    Bei der Vollstreckung von Erzwingungsarresten, die in Verfahren anlässlich von Schulversäumnissen verhängt wurden, berücksichtigen die Vollstreckungsleitungen, dass seit dem Schulversäumnis und dem Bußgeldbescheid regelmäßig bereits erhebliche Zeit verstrichen ist. Jede weitere unnötige Verzögerung soll vermieden werden.

  17. 17.

    Vollstreckungsleitungen prüfen in geeigneten Fällen so früh wie möglich und nötigenfalls fortlaufend, ob eine besonders kurzfristige Vollstreckung in der Arrestvollzugseinrichtung aufgrund freier Kapazitäten möglich ist.

    Geeignet sind:

    1. a)

      Fälle, in denen eine besonders kurzfristige erzieherische Einwirkung auf die Verurteilte oder den Verurteilten erforderlich ist;

    2. b)

      Fälle, in denen die Zuführung zum Jugendarrest kurzfristig sichergestellt werden kann.

    Die Kontaktaufnahme mit der Vollstreckungsleitung am Ort der Arrestvollzugseinrichtung erfolgt in der Regel persönlich, telefonisch oder per Telefax. Der besonders kurzfristige Arrestantritt soll in diesen Fällen durch organisatorische Vereinfachungen ermöglicht werden.

    Eine Ladung kann in solchen Fällen nach Abstimmung mit der Jugendarresteinrichtung über freie Kapazitäten auch mündlich unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft, ggf. noch im Hauptverhandlungstermin oder Anhörungstermin, erfolgen. Bei Jugendlichen setzt diese Vorgehensweise einen Rechtsmittelverzicht auch durch die Personensorgeberechtigten voraus.

  18. 18.

    Vollstreckungsaufschub soll bei Arresten nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn die Gründe von der Arrestantin oder dem Arrestanten oder in sonstiger Weise glaubhaft gemacht wurden. Der Aufschubgrund ist aktenkundig zu machen. Der Vollstreckungsaufschub ist auf die notwendige Zeit zu begrenzen. Die Entscheidung über einen Vollstreckungsaufschub wird mit der Ladung zu einem neuen Termin zum Arrestantritt verbunden, es sei denn, dies ist angesichts des Aufschubgrundes nicht möglich.

  19. 19.

    Wird ein Arrest nicht angetreten, wird unverzüglich ein Vorführersuchen an die zuständige Polizeidienststelle oder eine andere geeignete Stelle mit der Bitte um kurzfristige Erledigung gestellt. In dem Vorführungsersuchen ist die Bitte aufzunehmen, dass eine vorherige Information der Arrestantin oder des Arrestanten über die geplante Vorführung unterbleibt. Das Vollstreckungsgericht stellt nötigenfalls in Absprache mit der vorführenden Stelle sicher, dass der Arrest entsprechend kurzfristig vollzogen werden kann.

    Ist ein Jugendarrest

    1. a)

      neben einer Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 16a21 JGG),

    2. b)

      neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 16a27 JGG) oder

    3. c)

      neben einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 JGG) zu vollstrecken, enthält das Vorführungsersuchen den Hinweis: "EILT: Jugendarrest während einer Bewährung!".