Der Jugendarrest nach §§ 13, 16 JGG dient der Ahndung von Verfehlungen Jugendlicher und Heranwachsender. Er soll einerseits Ausgleich für begangenes Unrecht sein und andererseits der Erziehung der jungen Menschen dienen, die Verfehlungen begangen haben.
Jugendarrest, der neben einer Jugendstrafe zur Bewährung (§§ 16a, 21 JGG), neben einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe (§§ 16a, 27 JGG) oder neben einem Vorbehalt der nachträglichen Entscheidung über die Aussetzung (§ 61 Abs. 3 Satz 1 JGG) verhängt wird, dient der Vorbereitung oder Sicherung einer erfolgreichen Bewährung. Gleiches gilt für Ungehorsamsarrest, der bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen während der Bewährung verhängt wird (§§ 23 Abs. 1 Satz 4, 29 Abs. 1 Satz 2 JGG).
Der Ungehorsamsarrest nach §§ 11 Abs. 3, 15 Abs. 3 Satz 2 JGG soll den Jugendlichen oder Heranwachsenden die Bedeutung von Weisungen und Auflagen verdeutlichen und in den Fällen, in denen er nicht Weisungen oder Auflagen ersetzt, zur Erfüllung derselben anhalten.
Der Erzwingungsarrest nach § 98 Abs. 2 OWiG soll zur Erfüllung der verhängten Auflagen oder zur Zahlung der Geldbuße anhalten und den jungen Menschen die Bedeutung der Verpflichtung zur Erfüllung angeordneter Sanktionen aufzeigen.
Zur Sicherung der erzieherischen Einwirkung des Jugendarrests ist es notwendig, dass
dieser besonders kurzfristig vollzogen wird. Der Arrest ist daher in aller Regel unmittelbar
nach Eintritt der Rechtskraft zu vollziehen.
Die nachfolgenden Vorschriften ergänzen die Regelungen über die Vollstreckung des Jugendarrestes, insbesondere die Regelungen der Jugendarrestgeschäftsordnung (JAGO).