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§ 34 NAbfG - Auskunftspflichtige, Befugnisse

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Soweit dies zur Ermittlung, Erfassung, Erkundung und Überwachung von Altlasten erforderlich ist, haben

  1. 1.
    Eigentümerinnen, Eigentümer, ehemalige Eigentümerinnen, ehemalige Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte sowie
  2. 2.
    Personen, die auf altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten lagernde Stoffe erzeugt, gelagert oder abgelagert haben,

der zuständigen Behörde oder den von ihr beauftragten Dritten Auskunft über die näheren Umstände zu erteilen, die im Zusammenhang mit der Entstehung und Entwicklung einer Altlast stehen, insbesondere über den ehemaligen Betrieb von Anlagen oder die Ablagerung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Sinne von § 2 Abs. 2 AbfG.

(2) § 11 Abs. 4 und 5 AbfG gilt entsprechend.

(3) Behörden des Landes sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, haben der zuständigen Behörde auf deren Verlangen die ihnen vorliegenden Informationen über Altlasten mitzuteilen.