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§ 34 NAbfG - Schiffsabfallbewirtschaftungspläne, Informationen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Der Hafenbetreiber ist verpflichtet, einen Plan über die Entladung und Entsorgung der Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (Schiffsabfallbewirtschaftungsplan) aufzustellen und diesen Plan durchzuführen. Bei der Aufstellung des Plans sind der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die am Hafenort niedergelassenen Beauftragten der regelmäßigen gewerblichen Nutzer und die Betreiber der Hafenauffangeinrichtungen zu beteiligen. Für den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan gelten die Anforderungen der Anlage 1. Das für das Hafenwesen zuständige Ministerium kann durch Verordnung zusätzliche Anforderungen an den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan hinsichtlich der Angaben über die Verfahrensweise bei der Entladung und Entsorgung stellen.

(2) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan ist zumindest alle drei Jahre fortzuschreiben. Er ist nach wesentlichen Änderungen des Hafenbetriebs anzupassen.

(3) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan kann für mehrere Häfen gemeinsam aufgestellt werden (gemeinsamer Schiffsabfallbewirtschaftungsplan). Darin müssen die Angaben nach Anlage 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 für jeden Hafen gesondert ausgewiesen werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Schiffsabfallbewirtschaftungsplan und seine Änderungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Abfallbehörde.

(5) Der Hafenbetreiber hat sicherzustellen, dass allen Hafenbenutzern die Informationen zugänglich sind, die in der Anlage 2 aufgeführt sind.