Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 20.05.2011, Az.: 2 A 117/10
Genehmigungsbedürftigkeit der Kleinwindräder in Niedersachsen bis 10 m Höhe; Zulässigkeit der Errichtung eines 10 m hohen Kleinwindrades als untergeordnete Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 20.05.2011
- Aktenzeichen
- 2 A 117/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2011, 42043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOSNAB:2011:0520.2A117.10.0A
Rechtsgrundlagen
- § 68 Abs. 1 NBauO
- § 69 NBauO
- § 69a NBauO
- § 74 Abs. 1 S. 1 NBauO
- § 9 Abs. 1 BauGB
- § 30 Abs. 1 BauGB
- § 30 Abs. 2 BauGB
- § 1 Abs. 2 BauNVO
- § 14 Abs. 1 S. 1, 3 BauNVO
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Kleinwindräder sind auch bis 10 m Höhe in Niedersachsen genehmigungsbedürftig.
- 2.
Ob die Errichtung eines 10 m hohen Kleinwindrades als untergeordnete Nebenanlage in einem reinen Wohngebiet zulässig ist, richtet sich nach der konkreten Eigenart des Baugebietes, insbesondere Lage, Größe und Zuschnitt der Baugrundstücke.
Tatbestand
Die Kläger begehren die positive Bescheidung einer Bauvoranfrage zur Errichtung einer Kleinstwindkraftanlage.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes H. 43 in I., Flurstück 67, Flur 21, Gemarkung I., zur Größe von 525 qm. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 31.05.2005 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 23 "J. " der Gemeinde I. in der Fassung der 1. Änderung vom 13.02.2007 und danach in einem reinen Wohngebiet. Für das klägerische Grundstück trifft der Bebauungsplan u.a. folgende Festsetzungen: Zahl der Vollgeschosse: I, Grundflächenzahl 0,4, Geschossflächenzahl 0,5, offene Bauweise. Das Grundstück verjüngt sich von Westen nach Osten und grenzt mit der östlichen Seite an den K. an. An dieser Stelle ist es ca. 10 m breit. Es ist mit einem Einfamilienhaus mit Garage bebaut. Das nördlich unmittelbar angrenzende Grundstück (Flurstück 66) ist (noch) unbebaut, das südlich unmittelbar angrenzende Grundstück (Flurstück 68) wird derzeit bebaut.
Aus einem Schreiben zweier benachbarter Grundstückseigentümer vom 05.11.2009 erfuhr der Beklagte, dass die Kläger damit begonnen hatten, eine Windkraftanlage auf ihrem Grundstück zu errichten. Bei den sich beschwerenden Nachbarn handelt es sich um die Eigentümer der Flurstücke 110 und 111 der Flur 21, die auf der anderen Seite der Bucht, nordöstlich des klägerischen Grundstücks in ca. 50 m Entfernung liegen. In einem daraufhin am 11.11.2009 durchgeführten Ortstermin stellte der Beklagte fest, dass auf dem klägerischen Grundstück am östlichen Grundstücksrand ein ca. 9 m hoher Mast, der mit mehreren im Erdboden verankerten Seilen gesichert wird, errichtet worden ist. Dem Vermerk des Beklagten zufolge liegt die Verankerung teilweise auf dem angrenzenden östlich gelegenen Grundstück (Flurstück 103 der Flur 21), von dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch behauptet hat, es handele sich ebenfalls um sein Grundstück. Der Abstand des bislang vorhandenen Mastes zum nördlich gelegenen Grundstück (Flurstück 66) beträgt nach den Messungen der Kammer anhand der Skizze des Beklagten ca. 5 m, der Abstand zum südlich gelegenen Grundstück (Flurstück 68) beträgt ca. 8 m, zum östlich gelegenen Grundstück (Flurstück 103) sind es ca. 4,50 m und zur westlichen Grundstücksgrenze ca. 26 m. Auf der Höhe des Mastes ist das Grundstück ca. 12,50 m breit.
Mit Schreiben vom 04.02.2010 hörte der Beklagte die Kläger hinsichtlich einer beabsichtigten bauordnungsrechtlichen Abbruch- bzw. Beseitigungsanordnung an. Nachdem die Kläger im Anhörungsverfahren u.a. ausgeführt hatten, sie seien der Auffassung, die Anlage sei nicht genehmigungsbedürftig, regte der Beklagte die Stellung einer Bauvoranfrage für die Windkraftanlage an, um die Zulässigkeit der Baumaßnahme klären zu lassen.
Daraufhin stellten die Kläger am 18.05.2010 eine Bauvoranfrage im Hinblick auf die Errichtung eines sog. Kleinwindrades vom Typ FLIP 2 mit einem Dreiflügeldurchmesser von 1,60 m und einem Gewicht von 17 kg. Die Gesamthöhe der Anlage soll 10 m nicht überschreiten. Die Bauvoranfrage bezog sich auf folgende Fragen:
1. Ist das Kleinwindrad FLIP 2 genehmigungsbedürftig?
2. Für den Fall der Genehmigungspflichtigkeit fragen wir an, ob das geplante Kleinwindrad FLIP 2 genehmigungsfähig ist.
Der Bauvoranfrage war ein Datenblatt zu den technischen Daten des Kleinwindrades FLIP 1 und 2 nebst Fotos einer gleichartigen Anlage beigefügt.
Mit Schreiben vom 04.06.2010 teilte die Gemeinde I. auf Anfrage des Beklagten mit, sie sei der Ansicht, die Errichtung von (Klein-)Windkraftanlagen in einem reinen Wohngebiet sei nicht wohnverträglich und widerspreche dem Gebietscharakter. Aus diesem Grund werde das gemeindliche Einvernehmen gemäß § 36 BauGB aus städtebaulichen Gründen nicht erteilt.
Am 31.08.2010 erließ der Beklagte einen Bescheid, mit dem er die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung einer Kleinstwindkraftanlage ablehnte. Zur Begründung führte er aus, die Baumaßnahme widerspreche dem öffentlichen Baurecht. In dem reinen Wohngebiet widerspreche eine Windkraftanlage der Eigenart des Gebietes. Hier seien ein Großteil der vorhandenen Bebauungsflächen als reines Wohngebiet ausgewiesen und im Bereich des allgemeinen Wohngebietes sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen worden (§ 13 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes). Aus diesem Grund sei die Anlage auch nicht als untergeordnete Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO zulässig. Aufgrund der Grundstücksgröße von nur 525 qm und des spezifischen Zuschnittes des Grundstückes sei auch eine untergeordnete Wirkung der Anlage nicht gegeben. Für benachbarte Grundstücke entstehe der Eindruck, dass die Anlage auch auf deren eigenem Grundstück stehen könne. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass Grundstücke mit einer geringeren Größe als 1.100 qm im Allgemeinen für die Errichtung von Windkraftanlagen nicht geeignet seien. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch bauordnungsrechtlich unzulässig, da die geplante Windkraftanlage den erforderlichen Grenzabstand nach § 7 NBauO nicht einhalte.
Hiergegen haben die Kläger rechtzeitig Widerspruch eingelegt, zu deren Begründung sie auf ihre bisherigen Ausführungen im bauordnungsrechtlichen Anhörungsverfahren verweisen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.09.2010 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 31.08.2010 zurück und führte zur Begründung vertiefend aus, es könne letztlich dahinstehen, ob es sich bei der geplanten Kleinstwindkraftanlage um eine genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Anlage handele. Denn gemäß § 69 Abs. 6 NBauO müssten genehmigungsfreie Baumaßnahmen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso einhalten, wie genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, es sei denn, dass sich die Anforderungen auf genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen beschränken. Vorliegend sei sowohl das Bauplanungsrecht als auch das Bauordnungsrecht zu berücksichtigen. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht widerspreche das Vorhaben bereits den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Windkraftanlagen - auch Kleinstwindkraftanlagen - gehörten nicht zu den in einem reinen Wohngebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Anlagen. Bei der geplanten Windkraftanlage handele es sich im Hinblick auf die Größe der Anlage zwar um eine gegenüber der Wohnnutzung der Hauptanlage untergeordnete Nebenanlage, die der Hauptnutzung insoweit diene, als sie auf die Erzeugung von Strom ausgerichtet sei. Allerdings widerspreche die geplante Anlage der Eigenart des betroffenen Baugebietes, unter Zugrundelegung der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, wonach Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstückes entscheidend dafür seien, ob eine Windenergieanlage als Nebenanlage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig sei. So stellten sich die vorhandenen Grundstücke als eng bebaut bzw. bebaubar dar. Der Zuschnitt des klägerischen Grundstückes sowie der benachbarten Grundstücke verjünge sich stark in Richtung See. Aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Lichtbildern ergebe sich, dass die geplante Windkraftanlage nicht zuletzt durch die Abspannung des Mastes wie ein Fremdkörper wirke. Aufgrund der geplanten Lage dicht am Ufer des Sees und aufgrund ihrer Höhe erstrecke sich diese Wirkung nicht nur auf den unmittelbaren Bereich um das klägerische Grundstück. Darüber hinaus verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Da die Baunutzungsverordnung keine eigenen Regelungen über zulässige Grenzwerte enthalte, sei vorliegend zur Frage der Belästigung bzw. Störung auf die TA Lärm zurückzugreifen, die in Ziffer 6.1 die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden für reine Wohngebiete für tagsüber mit 45 dB(A) und nachts mit 35 dB(A) festlege. Aus den von den Klägern vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass das geplante Kleinwindrad des Typs FLIP 2 (erst) in einem Abstand von 15 m eine "Lautstärke von unter 35 dB" aufweise. Daraus folge, dass bei einer geringeren Entfernung als 15 m ein Immissionswert erreicht werde, der oberhalb des nachts zulässigen Wertes liege. Die jeweils betroffenen Grundstücksgrenzen lägen weit weniger als 15 m vom geplanten Standort der Anlage entfernt, so dass auf den benachbarten Grundstücken ein unzulässig hoher Immissionswert für nachts zu erwarten sei. Darüber hinaus sei das Vorhaben auch aus bauordnungsrechtlicher Sicht unzulässig, da es am geplanten Standort die erforderlichen Grenzabstände nicht einhalte. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 NBauO müssten Gebäude mit allen auf ihren Außenflächen oberhalb der Geländeoberfläche gelegenen Punkten von den Grenzen des Baugrundstückes Abstand halten. Gemäß § 7 Abs. 3 NBauO betrage dieser Abstand 1 H (Höhe des Punktes über der Geländeoberfläche), mindestens jedoch 3 m. Zwar handele es sich bei der geplanten Windkraftanlage nicht um ein Gebäude. § 12 a Abs. 1 NBauO sehe jedoch vor, dass bauliche Anlagen, die keine Gebäude seien, wie Gebäude Abstand nach den §§ 7 - 10 NBauO einhalten müssten, soweit sie höher als 1 m über der Geländeoberfläche seien und soweit von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Dies sei hier zu bejahen. Zudem sei die geplante Anlage deutlich höher als 1 m. Der danach einzuhaltende Grenzabstand der Windkraftanlage betrage nach Maßgabe des § 12 a Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 3 NBauO für den Mast demzufolge 1 H = 10,34 m. Dieser Abstand werde an drei Grenzen (nördliche, südliche und östliche) nicht eingehalten. Aber auch unter Berücksichtigung des sogenannten Schmalseitenprivilegs i.S.d. § 7 a Abs. 1 NBauO werde bei einer geplanten Höhe der Anlage von 10 m (Höhe des Mastes und Radius des Rotors) und dem vorgesehenen Standort der Grenzabstand jedenfalls zu einer Grenze - der Grenze zum nördlich gelegenen Grundstück - nicht eingehalten.
Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung sie geltend machen, der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides beantworte die unter 1. gestellte Bauvoranfrage nicht. Es werde allein darauf abgestellt, dass auch ein nicht genehmigungspflichtiges Bauwerk gem. § 69 Abs. 6 NBauO den Anforderungen des öffentlichen Baurechtes entsprechen müsse. In jedem Falle könne vorliegend nicht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen werden, das Vorhaben habe erdrückende Wirkung. Das geplante Windrad sei auf einem 5,4 cm dicken Stahlrohr installiert und habe einen Rotordurchmesser von 1,60 m. Die Wirkung sei vergleichbar mit der einer Parabolantenne. Abgesehen davon, dass sich die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes auf eine 12 m hohe Windkraftanlage mit einem Drehkranz an der Spitze mit einem darauf montierten Dreiblattrotor von etwa 10 m Durchmesser mit Getriebe und Gleichstromgenerator beziehe, sei sie schon deshalb auf Kleinstwindkraftanlagen nicht anwendbar, weil diese zu dem damaligen Entscheidungszeitpunkt - im Jahre 1983 - noch gar nicht existierten. Wenn man die Rechtsprechung anwenden wolle, müsse man berücksichtigen, dass das klägerische Grundstück zwar kleiner als 1.000 qm, die gesamte geplante Anlage, insbesondere der Rotordurchmesser, aber auch erheblich kleiner sei, als die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde liegende Anlage. Zudem liege aufgrund des angrenzenden Sees eine Weiträumigkeit i.S.d. genannten Rechtsprechung vor. Im Baugebiet sei keine bestimmte Bebauung vorgegeben. So fänden sich dort der Größe und Ausgestaltung nach unterschiedlichste Gebäude, ein einheitliches Bild entstehe nicht. Die geplante Windkraftanlage fiele in dem Gebiet somit gar nicht auf, zumal auf anderen Grundstücken beispielsweise Spieltürme für Kinder errichtet worden seien. Insgesamt habe das Baugebiet einen ländlichen Charakter und sei ursprünglich als Feriengebiet geplant worden. Eine Vergrößerung sei nicht geplant. Aufgrund der Bezeichnung des Baugebietes "Maritimes Wohnen" assoziiere man einen küstenähnlichen Charakter. In einem solchen Fall dürften Masten der hier geplanten Größe jedoch nicht als störend empfunden werden. Bemerkenswert sei darüber hinaus, dass man vom klägerischen Grundstück aus drei verschiedene Windparks in der näheren Umgebung sehen könne; der nächstgelegene sei ca. 2 bis 3 km entfernt. Die dort befindlichen Windräder hätten eine Höhe von bis zu 120 m. Auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO liege nicht vor. Jedenfalls tagsüber würden die Immissionswerte eingehalten werden. Insoweit hätte man die Genehmigungsfähigkeit mit einer Auflage, dass die Anlage nur tagsüber laufen dürfe, herstellen können. Die Anwendung der Vorschriften über Grenzabstände sei unzutreffend, weil sie auf der Annahme beruhe, von der Anlage gingen dieselben Wirkungen aus, wie von einem Gebäude. Ein Kleinwindrad erzeuge jedoch weder Schattenwurf, noch eine Behinderung des Lichteinfalles und habe insbesondere keine erdrückende Wirkung. Der Schattenwurf sei minimal, etwa mit dem einer Parabolantenne oder eines Schornsteines vergleichbar. Auch der sogenannte Diskoeffekt sei bei einem hier vorliegenden Schnellläufer-Kleinwindrad nicht gegeben.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Beklagten vom 31.08.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den von ihnen am 18.05.2010 beantragten Bauvorbescheid zu erlassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im angegriffenen Widerspruchsbescheid.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung eines Kleinwindrades gemäß § 74 Abs. 1 NBauO. Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag (Bauvoranfrage) für eine Baumaßnahme über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden.
Die Kammer geht von der Zulässigkeit der Bauvoranfrage aus.
Der Bauherr bestimmt mit seiner Bauvoranfrage, was Gegenstand des Verfahrens und des Prüfprogrammes sein soll. Alle Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre, können Gegenstand der Bauvoranfrage und damit des Bauvorbescheides sein. Damit kommt ein Bauvorbescheid i.d.R. nur bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben in Betracht (vgl. Schmaltz, in: Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 8. Aufl., § 74, Rn. 4, 5). Hier machen die Kläger - auf Anraten des Beklagten - u.a. die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit zum Gegenstand ihrer Bauvoranfrage. Dies beurteilt die Kammer als zulässige vorgreifliche Frage. Denn die Prüfung der Genehmigungsbedürftigkeit ist Voraussetzung dafür, dass der Beklagte im Rahmen der Bauvoranfrage überhaupt in die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eintritt. Eine Bauvoranfrage ist jedoch unzulässig, wenn mit ihr die Zulässigkeit eines Bauvorhabens umfassend wie im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden soll. Der Bauherr kann jedoch durchaus - so bereits der Wortlaut des § 74 Abs. 1 Satz 1 NBauO - eine Mehrzahl von Fragen zur Prüfung stellen (vgl. Schmaltz, a.a.O., Rn. 2). Vorliegend ist trotz der weit formulierten Bauvoranfrage, die die Genehmigungsbedürftigkeit und die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens betrifft, noch nicht davon auszugehen, dass die Kläger damit eine inhaltlich dem Baugenehmigungsverfahren identische Frage zur Prüfung gestellt haben, zumal bislang nicht sämtliche für einen Bauantrag erforderlichen Bauvorlagen i.S.d. § 71 NBauO vorliegen.
Der Beklagte hat den Erlass eines positiven Bauvorbescheides zu Recht abgelehnt. Das klägerische Vorhaben ist genehmigungsbedürftig und widerspricht dem Bauplanungsrecht.
Gemäß § 68 Abs. 1 NBauO bedürften Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, soweit sich aus Abs. 2 und den §§ 69 bis 70, 82 und 84 NBauO nichts anderes ergibt. Die hier allenfalls einschlägigen §§ 69 und 69 a NBauO führen nicht zur Genehmigungsfreiheit.
Nach § 69 NBauO dürfen die im Anhang der Norm genannten baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen in den dort festgelegten Grenzen ohne Baugenehmigung errichtet werden. Bei dem klägerischen Vorhaben handelt es sich um eine bauliche Anlage nach § 2 NBauO, da sie mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt ist. Das Kleinwindrad, bzw. Kleinstwindkraftanlagen allgemein, sind in dem - insoweit abschließenden - Anhang nicht genannt. Sie fallen auch nicht unter Ziffer 4 "Masten, Antennen und ähnliche bauliche Anlagen". Das konkrete Vorhaben ist insbesondere nicht aufgrund seiner Maximalhöhe von insgesamt 10 m mit den insoweit genehmigungsfreien Antennenanlagen vergleichbar. Dagegen sprechen sowohl das Immissionspotential, das über das einer Antennenanlage hinausgeht, als auch das nicht statische, sondern gerade bewegliche Erscheinungsbild einer derartigen Anlage.
Auch aus § 69 a NBauO ergibt sich keine Genehmigungsfreiheit. Danach bedarf u.a. die Errichtung von Nebenanlagen für Wohngebäude geringer Höhe (vgl. § 2 Abs. 9 NBauO) keiner Baugenehmigung in Baugebieten, die ein Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 oder 2 BauGB u.a. als reines Wohngebiet festsetzt. Bei dem Wohnhaus der Kläger dürfte es sich zwar um ein Gebäude geringer Höhe i.S.d. § 2 Abs. 9 NBauO handeln, da der Raumteil mit dem höchstgelegenen Fußboden weniger als 7 m über der Geländeoberfläche liegt. Weitere Voraussetzung ist jedoch nach Abs. 1 Nr. 1 der Norm, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen und Befreiungen bereits erteilt sind. Mit dieser Formulierung wird kein geringeres Maß an Plankonformität als im Baugenehmigungsverfahren verlangt. Zu den Festsetzungen des Bebauungsplans, denen das Vorhaben nicht widersprechen darf, gehören neben den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB auch die der Baunutzungsverordnung (vgl. Schmaltz, a.a.O., § 69 a, Rn. 19). Das Vorhaben widerspricht jedoch vorliegend den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Zwar trifft der Bebauungsplan keine konkrete Aussage zur Zulässigkeit eines Kleinwindrades bzw. von Windkraftanlagen allgemein. Der Bebauungsplan setzt für das klägerische Grundstück jedoch ein reines Wohngebiet (§ 3 BauNVO) fest. Trifft der Plangeber - wie hier - eine Festsetzung im Sinne des § 1 Abs. 2 BauNVO wird gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO auch § 14 BauNVO Bestandteil des Bebauungsplans.
Der Beklagte geht zu Recht davon aus, dass das Kleinwindrad auch nicht als untergeordnete Nebenanlage nach § 14 BauNVO zulässig ist. Nach § 14 Abs. 1 BauNVO sind außer den in §§ 2 bis 13 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebietes selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Eine Aussage im Bebauungsplan zur Zulässigkeit der Nebenanlagen i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO findet sich nicht. Ein Kleinwindrad mit 1,60 m Rotordurchmesser und 10 m Höhe stellt zwar im Vergleich zur Hauptnutzung - dem Wohnen - noch eine untergeordnete Nebenanlage dar, denn sie erscheint nicht etwa gleichwertig mit der Hauptanlage, dem klägerischen Einfamilienhaus. Sie widerspricht jedoch der Eigenart des reinen Wohngebietes. Die Eigenart des Gebietes wird grundsätzlich sowohl nach seiner allgemeinen Zweckbestimmung als auch nach den tatsächlichen Verhältnissen im konkreten Baugebiet beurteilt (vgl. Bielenberg, in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Bd. 5, § 14 BauNVO, Rnd. 16 c, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Beurteilung der Eigenart des Gebietes in erster Linie auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Bereits aus der Zweckbestimmung des Baugebietes ergeben sich Maßstäbe und Grenzen für die Zulässigkeit von Nebenanlagen. Letztlich sind Lage, Größe und Zuschnitt des Baugrundstücks und der Grundstücke im Baugebiet entscheidend dafür, ob eine Windenergieanlage als Nebenanlage der Eigenart des Baugebiets i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO widerspricht oder nicht (BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18/81 - [...]). Weiter führt das Gericht aus:
"Die "Weiträumigkeit" oder "Dichte" der Bebauung ist eine Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, die gerade für die Zulässigkeit einer Windenergieanlage als Nebenanlage von entscheidender Bedeutung ist. Ein Gebiet, das so "weiträumig", so "aufgelockert" bebaut ist, dass auf jedem Grundstück eine Windenergieanlage aufgestellt werden kann, ohne dass dadurch auf Nachbargrundstücken die Aufstellung sinnvoll zu betreibender Windenergieanlagen beeinträchtigt würde und ohne dass der Betrieb solcher Anlagen durch die Bebauung und den Bewuchs der Nachbargrundstücke behindert werden könnte, hat eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen als Nebenanlagen begünstigende Eigenart. Im Anwendungsbereich des § 30 BBauG ist entscheidend, dass das Gebiet nur nach Maßgabe der Festsetzungen - z.B. über das zulässige Maß der Nutzung, über die Mindestgröße von Baugrundstücken und über die überbaubaren Grundstücksflächen - bebaut werden darf. Andererseits hat ein dicht bebautes Gebiet mit kleinen Grundstücken, einer hohen Grundflächenzahl und einer großen überbaubaren Grundstücksfläche, wie z.B. eine Reihenhaussiedlung oder ein Gebiet mit sog. Teppichhausbauweise, eine die Zulässigkeit von Windenergieanlagen ausschließende Eigenart. Zwischen diesen beiden Extremen gibt es eine breite Skala von mehr oder weniger "weiträumig" oder "eng" bebauten oder bebaubaren Gebieten, für die sich nicht auf den ersten Blick bejahen oder verneinen lässt, ob Windenergieanlagen ihrer Eigenart widersprechen" (BVerwG, a.a.O.).
Diese - knapp 30 Jahre alte - Rechtsprechung hält die Kammer in ihren Grundsätzen nach wie vor für anwendbar. Der Umstand, dass die streitgegenständliche Anlage einen neuen "Typ" privater Windenergienutzung darstellt, steht dem nicht entgegen.
In Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht für die Eigenart des Baugebietes i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO aufgestellten Grundsätze widerspricht das klägerische Vorhaben der Eigenart des hier vorliegenden Baugebietes. Entgegen der Ansicht der Kläger folgt nicht "automatisch" aus dem Verhältnis von Grundstücksgröße zur Größe des Windrades die Zulässigkeit des Windrades als Nebenanlage. Denn die zitierte Rechtsprechung stellt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhaltes auf, dass ein Grundstück je nach Höhe der Windkraftanlage eine bestimmte Größe aufweisen müsste, um das Vorhaben als Nebenanlage im Wohngebiet zulassen zu können. Vielmehr sind sämtliche der zitierten Kriterien, wie Lage, Größe, Zuschnitt etc. im Einzelfall in den Blick zu nehmen.
Das klägerische Grundstück hat eine Größe von 525 qm. Die unmittelbaren Nachbargrundstücke sind sämtlich Baugrundstücke und etwa genauso groß bzw. geringfügig größer als das klägerische Grundstück. Das Grundstück verjüngt sich von West nach Ost und ist an der östlichen Grundstücksgrenze nur etwa 10 m breit. In nördlicher und südlicher Richtung grenzt es an etwa gleich große Baugrundstücke mit vergleichbarem Zuschnitt. Die Entfernung vom geplanten Standort der Anlage zur nördlichen Grundstücksgrenze beträgt etwa 5 m, zur südlichen Grundstücksgrenze etwa 8 m. Auch die weitere Umgebung im Baugebiet ist - bis auf das nordwestlich gelegene Hotel - geprägt durch reine Wohnnutzung. Hinzu kommt ein Erholungs- und Freizeitcharakter aufgrund der ausgewiesenen Grün- bzw. Strandflächen, die sich u.a. in nördlicher Richtung, unweit des klägerischen Grundstücks befinden. Zwar sind zahlreiche Baugrundstücke bislang noch unbebaut, so auch das unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzende Flurstück 66. Für die Beurteilung, ob ein Vorhaben der Eigenart des Baugebietes widerspricht, kommt es jedoch auf die dort zulässige und nicht allein die bereits verwirklichte Bebauung an. Bezogen auf das Maß der baulichen Nutzung liegen die für das einzelne Grundstück festgesetzten Werte im unteren Bereich. So sind eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,5 vorgegeben. Die Zahl der Vollgeschosse beträgt I. Die eher geringen Grundstücksgrößen und der Zuschnitt der Grundstücke, die zum See hin schmaler werden, führt jedoch dazu, dass im Ergebnis eine dichte Bebauung zulässig ist. Baulinien oder Bebauungstiefen sind im Bebauungsplan nicht festgesetzt. Eine Baugrenze verläuft bezogen auf das klägerische Grundstück und die unmittelbar angrenzenden Grundstücke allein im westlichen Bereich. Wo auf dem jeweiligen Grundstück gebaut werden darf, ist im übrigen nicht konkret vorgegeben. Auch macht der Bebauungsplan keine Vorgaben zur Gestaltung der Wohnhäuser, was zur Folge hat, dass das Baugebiet bereits jetzt eine Vielzahl unterschiedlicher Haustypen -größen und -fassaden beherbergt. Dies mag die optische Gestaltung auflockern, ändert jedoch nichts an der (zulässigen) Dichte der Bebauung. Das Gebiet wird durch die unterschiedlichen Haustypen, entgegen der Auffassung des Klägers, auch nicht zu einem aufgelockerten bzw. weiträumigen Gebiet. Zwar handelt es sich nicht um eine gleichförmig bebaute Reihenhaussiedlung. Aufgrund der beschriebenen konkreten Gegebenheiten wirkt es aber insgesamt - auch aufgrund der Konzentration der Grundstücke entlang des Sees - als dicht bebaut bzw. bebaubar. Der auf der östlichen Seite des klägerischen Grundstücks angrenzende Lünner See führt zu keiner anderen Beurteilung. Der See vermittelt nicht die von den Klägern angeführte, das Vorhaben begünstigende Weiträumigkeit, zumal aufgrund der Lage des klägerischen Grundstückes in einer Bucht in nördlicher, südlicher und auch westlicher Richtung Wohnbebauung zulässig ist. Der Zuschnitt des klägerischen Grundstücks und der benachbarten Grundstücke sowie die Lage des Grundstücks an einer Bucht mit gegenüberliegender Bebauung sprechen vielmehr gegen die Annahme einer Weiträumigkeit.
Charakteristisch für das Baugebiet "Maritimes Wohnen" ist der Freizeit- und Erholungscharakter mit ganzjährig zulässiger Wohnnutzung. Ausweislich der Benutzungssatzung vom 08.05.2007, in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.2011, wird großer Wert auf Ruhe und gegenseitige Rücksichtnahme gelegt. Allein die von den Klägern mit dem Namen des Baugebietes angeführte Assoziation mit der Küste macht die geplante Anlage nicht zu einer "gebietstypischen" Anlage, zumal die Benutzungssatzung insbesondere auch Segelboote (mit hohen Masten) auf dem See ausschließt (Ziffer II Nr. 8 der Satzung). Im hinteren, schmaleren Grundstücksbereich befinden sich darüber hinaus regelmäßig die Gärten, also die Erholungsbereiche der Grundstücke, da die Bebauung auf dem vorderen, breiteren und straßenseitigen Grundstücksteil erfolgt bzw. erfolgen wird. Ein 10 m hohes Windrad, das i.d.R. die umliegenden Häuser überragt, wirkt sich an dieser recht schmalen Stelle des Grundstücks in unmittelbarer Nähe des Sees zwangsläufig auf die umliegenden Grundstücke, selbst auf die Grundstücke auf der anderen Seite der Bucht in 50 m Entfernung aus und passt nicht zum Gebietscharakter, denn zu den geschützten Wohnbereichen zählen auch die sog. Außenwohnbereiche, insbesondere Balkone, Terrassen, Hausgärten und sonstige Grün- und Freizeitflächen (vgl. Stock, in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, Bd. 5, BauNVO, § 3, Rn. 18). Dies veranschaulichen auch die von den Beteiligten im Termin vorgelegten Lichtbilder. Aufgrund der Drehbewegung des Windrades stellt es sich nicht als bloßer Mast, vergleichbar mit einem Fahnenmast, dar, sondern wirkt trotz des lediglich 1,60 großen Rotordurchmessers geradezu als Blickfang. Es beeinträchtigt damit in der unmittelbaren Nachbarschaft den freien Blick auf den See. Die Grundstücksnachbarn nehmen die Bewegung - wenn auch von der Seite kommend - zwangsläufig wahr. Der Verweis der Kläger auf die in der Umgebung befindlichen Spieltürme für Kinder, die sich auch in dem Bereich am See befinden, geht fehl. Denn es fehlt allein aufgrund deren maßgeblich geringerer Höhe an einer Vergleichbarkeit mit der hier streitigen Anlage. Auch der Hinweis auf die Gewöhnung der Bewohner an Windkraftanlagen aufgrund der in 2 bis 3 km Entfernung befindlichen Windparks verfängt nicht. Denn das auf die Funktion von Haupt- und Nebenanlage bezogene Verhältnis verbietet es, Gesichtspunkte außerhalb des Gebiets bei der Prüfung der Frage zu berücksichtigen, ob eine Nebennutzung der Eigenart des Gebietes widerspricht (vgl. Bielenberg, a.a.O., Rn. 17).
Das Kleinwindrad kann auch nicht im Wege der Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauNVO zugelassen werden. Danach können die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden. Das hier in Rede stehende Kleinwindrad soll jedoch allein der Deckung des privaten Eigenbedarfs dienen.
Damit widerspricht das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes, woraus sich die Genehmigungsbedürftigkeit und zugleich die fehlende Genehmigungsfähigkeit ergibt.
Ob das Vorhaben auch gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften verstößt, kann dahinstehen, da es bereits wegen Verstoßes gegen das Bauplanungsrecht nicht genehmigungsfähig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.