Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 15.09.2014, Az.: 5 B 47/14

Dublin; Klagefrist; Rechtsbehelfsbelehrung

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
15.09.2014
Aktenzeichen
5 B 47/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 42536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

In den Fällen des § 34a AsylVfG beträgt die Klagefrist gemäß § 74 I HS 1 AsylVfG zwei Wochen; § 74 I HS 2 AsylVfG findet insoweit keine Anwendung.

Gründe

I.

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehöriger, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 22. August 2014 erhobenen Klage (5 A 149/14) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juni 2014, der ihm nach eigenen Angaben am 19. Juni 2014 zugestellt worden ist und mit dem die Antragsgegnerin den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet hat.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg, er ist unzulässig.

Dem Antragsteller fehlt es an dem für die Zulässigkeit des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Klagefrist in der Hauptsache versäumt wurde und die Klage daher unzulässig ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Rechtsbehelfsbelehrung zum angefochtenen Bescheid nicht deshalb fehlerhaft, weil sie eine Klagefrist von zwei Wochen nennt. § 58 Abs. 2 VwGO findet aus diesem Grunde vorliegend keine Anwendung.

§ 74 Abs. 1, 1. Hs. AsylVfG sieht vor, dass die Klagefrist im Grundsatz - wie in der Rechtsbehelfsbelehrung der Antragsgegnerin ausgeführt - zwei Wochen beträgt. Diese Frist hat der Antragsteller, der zwischen Zustellung des angefochtenen Bescheides und Klagerhebung über zwei Monate vergehen ließ, deutlich überschritten. Die Ausnahme gemäß § 74 Abs. 1, 2. Hs. AsylVfG, wonach die Klagefrist auf eine Woche verkürzt ist, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche zu stellen ist, greift vorliegend nicht: Der auf § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG hinweisende Klammerzusatz verdeutlicht, dass nur in den dort genannten Fällen die Verkürzung der Klagefrist erfolgt (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 09.07.2014 - 6a L 911/14.A -, juris, Rn. 7; VG Regensburg, Urt. v. 05.03.2014 - RN 4 K 14.39122 -, juris, Rn. 19; VG Aachen, Beschl. v. 07.02.2014 - 4 L 64/14.A -, juris, Rn. 8; VG Ansbach, Urt. v. 08.01.2014 - AN 11 K 13.31110 -, juris, Rn. 23). Der teils vertretenen und auch vom Antragsteller angeführten Auffassung, § 74 Abs. 1, 2. Hs. AsylVfG müsse entsprechende Anwendung auf die Fälle des § 34a AsylVfG finden, da Sinn, Zweck und Gesetzessystematik gleichgelagert seien (so etwa VG Ansbach, Urt. v. 08.04.2014 - AN 11 K 14.30189 -, juris, Rn. 15), folgt der Einzelrichter nicht. Zum einen fehlt es an einer planwidrigen Regelungslücke. Den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474) kann ein Begehren des Gesetzgebers, die Klagefrist in den Fällen des § 34a Abs. 1 AsylVfG zu verkürzen, nicht entnommen werden (vgl. insbesondere BT-Drs. 17/13556, S. 7). Vielmehr spricht gegen die gesetzgeberische Absicht, die Klagefrist zu verkürzen, der Umstand, dass betroffene Ausländer durch die Neufassung des § 34a Abs. 2 AsylVfG gerade bessergestellt werden, indem ihnen einstweiliger Rechtsschutz eröffnet wird. Zum anderen ist auch eine vergleichbare Interessenlage in den Fällen des § 36 AsylVfG einerseits und des § 34a AsylVfG andererseits nicht gegeben. Die Verkürzung der Klagefrist auf eine Woche bei als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträgen muss im Zusammenhang mit dem in § 36 Abs. 3 AsylVfG stark betonten Beschleunigungsprinzip gesehen werden. Insbesondere sieht § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG vor, dass eine gerichtliche Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche nach Ablauf der einwöchigen - mit der Antragsfrist gleichlaufenden - Ausreisefrist ergehen soll. Eine solche Entscheidung kann jedoch dann noch nicht ergehen, wenn der Ausländer, dessen Asylantrag als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, in der Hauptsache noch keine Klage erhoben hat, ihm diese Möglichkeit aber noch offen steht, weil die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist. Eine vergleichbare Situation kann in den Fällen des § 34a AsylVfG nicht eintreten, da hier eine § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylVfG entsprechende Regelung gerade nicht besteht.

Gründe für eine Wiedereinsetzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m § 166 Abs. 1 VwGO).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.