Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 08.08.2012, Az.: 5 A 166/10
Alkoholisierung; Erziehungsberechtigte; Freiheitsbeschränkung; Freiheitsentziehung; Gefahrenabwehr; Gewahrsam; Inobhutnahme; Jugendlicher; Minderjährige; Polizeifahrzeug; Verwaltungskosten
Bibliographie
- Gericht
- VG Braunschweig
- Datum
- 08.08.2012
- Aktenzeichen
- 5 A 166/10
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 44464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Nr 108.1.5.1 AllGO ND
- Art 104 GG
- § 8 JuSchG
- § 18 SOG ND
- § 11 SOG ND
- § 5 Abs 1 VwKostG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Beförderung eines stark alkoholisierten Jugendlichen im Polizeifahrzeug zur Polizeistation, um ihn dort in die Obhut seiner Erziehungsberechtigten zu übergeben, kann bei einer konkreten Gefährdung von seiner Gesundheit und körperlicher Unversehrtheit rechtmäßig sein, ohne dass die Voraussetzungen für eine Ingewahrsamnahme erfüllt sein müssen.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 71,50 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbescheid für seine Beförderung mit einem Polizeifahrzeug.
Der Kläger ist im Dezember F. geboren. Am 18. Juni 2010 gegen 15.50 Uhr kontrollierten Herr Polizeikommissar G. und Herr Polizeikommissar H. von der Polizeistation I. anlässlich einer Streifenfahrt den Kläger und den circa 7 Monate älteren J. K.. Die beiden Jugendlichen hielten sich – nachdem sie die Übertragung eines Spiels der deutschen Fußballnationalmannschaft bei der Fußballweltmeisterschaft gesehen hatten – im Bereich der Straßen „L.“ und „M.“ in N. -I. auf und führten eine Kiste Bier mit sich. Ausweislich des Einsatzberichtes von Herrn Polizeikommissar H. sprachen die Polizeibeamten die Jugendlichen an, woraufhin diese sich auswiesen. Freiwillig durchgeführte Tests der Atemalkoholkonzentration ergaben für den Kläger einen Wert von 0,51 mg/ml und für J. K. einen Wert von 0,4 mg/ml. Die Beamten wiesen den Kläger darauf hin, dass die Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/ml einem Blutalkoholgehalt von 1,02 g ‰ entspricht. Die Polizeibeamten fuhren den Kläger daraufhin mit ihrem Einsatzfahrzeug zur circa 500 Meter entfernten Polizeistation I., um ihn dort an die Erziehungsberechtigten zu übergeben. Von der Polizeistation aus verständigten die Beamten zunächst den Vater des Klägers, der erklärte, er wolle den Kläger nicht abholen. Kurz darauf meldete sich die Mutter des Klägers telefonisch bei den Beamten und teilte mit, dass es doch nicht schlimm sei, wenn der Kläger Bier trinke, da er doch bereits 16 Jahre alt sei. Die Beamten informierten daraufhin den Bereitschaftsdienst des Jugendamtes, der zusagte, sich mit den Eltern des Klägers in Verbindung zu setzen. Gegen 16.15 Uhr erschienen die Eltern des Klägers auf der Polizeistation. Der Kläger wurde in ihre Obhut übergeben.
Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 22. Juni 2010 zu dem beabsichtigten Erlass eines Kostenbescheides über 71,50 Euro für den Transport zur Polizeistation wandte der Kläger ein, diese Beförderung sei nicht notwendig gewesen. In seiner Stellungnahme hierzu verwies Herr Polizeikommissar H. darauf, dass zum relevanten Zeitpunkt reger Fahrzeugverkehr auf der M. geherrscht habe.
Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 3. August 2010 setzte die Beklagte Verwaltungskosten in Höhe von 71,50 Euro gegen den Kläger fest. Sie verwies zur Begründung auf die Tarifnummern 108.1.5.1 und 108.1.5.2 der Anlage zur Allgemeinen Gebührenordnung und berechnete den Einsatz zweier Polizeibeamter für eine Dauer von weniger als 30 Minuten sowie eines Streifenwagens. Ergänzend führte sie aus, dass die Polizei nach § 18 des Niedersächsischen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (Nds. SOG) Personen in Gewahrsam nehmen könne, wenn dies zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben erforderlich ist. Der Atemalkoholtest habe für den Kläger einen Wert von 0,51 mg/ml ergeben.
Am 6. September 2010 hat der Kläger Klage gegen den am 4. August 2010 versandten Kostenbescheid erhoben. Er begründet diese im Wesentlichen wie folgt: Die von der Beklagten angeführten Voraussetzungen des § 18 Nds. SOG hätten nicht vorgelegen. Für ihn habe keine Gefahr für Leib oder Leben bestanden. Er habe sich auch nicht in einer hilflosen Lage oder einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befunden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. August 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Aufgrund des jugendlichen Alters des Klägers und der Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,5 mg/ml seien die Polizeibeamten gehalten gewesen, Maßnahmen zu dessen Schutz zu ergreifen. Hierfür spräche auch die Wertung von § 8 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG), wonach die die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen hat, wenn sich eine jugendliche Person an einem Ort aufhält, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht. Sie sehe bei umfangreichem Alkoholkonsum gerade bei Jugendlichen die Gefahr eines schlagartig einsetzenden Kontrollverlustes. Der Kläger sei bereits am Nachmittag stark alkoholisiert im öffentlichen Raum angetroffen worden. Weil das mitgeführte Bier offensichtlich noch getrunken werden sollte, habe eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des Jugendlichen bestanden. Dieser habe bereits im Jahr 2009 einmal von Polizeibeamten nach Hause befördert werden müssen, als er mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,24 mg/ml angetroffen worden sei. Bei der M. handele es sich um viel befahrene Hauptdurchgangsstraße, auf der auch zum Zeitpunkt der Überprüfung reger Durchgangsverkehr geherrscht habe. Das Gesamtverhalten des Klägers habe unsicher gewirkt. Aufgrund der Nähe zu der Hauptverkehrsstraße hätten die Beamten die Gefahr gesehen, dass der Kläger auf die Straße tritt und dort von einem Auto erfasst wird. Nach Einschätzung der Beamten habe Gefahr für Leib und Leben des Klägers bestanden. J. K. habe man vor Ort belassen, weil er 7 Monate älter als der Kläger gewesen sei und anders als dieser keine alkoholbedingten Auffälligkeiten gezeigt habe.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Er hat im Wesentlichen angegeben, er habe mit J. K. und einem weiteren Bekannten im Bereich eines Lokals in I. das Fußballspiel angeschaut und hierbei Alkohol konsumiert. Bei der mitgeführten Bierkiste habe es sich um eine 11er-Kiste Bier mit Flaschen á 0,33 Liter gehandelt, von denen ungefähr vier oder fünf ausgetrunken gewesen seien. Sie hätten vorgehabt, zurück zu dem Lokal zu gehen und weiter Fußball zu schauen. Es sei davon auszugehen, dass sie hierbei den Rest der Bierkiste konsumiert hätten. Das Gericht hat außerdem Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung von Herrn PK G.. Dieser hat im Wesentlichen angegeben, er habe, nachdem er den freiwilligen Atemalkoholtest durchgeführt habe, das Ergebnis mit dem Kläger besprochen. Im Hinblick auf die nah gelegene M., die zum damaligen Zeitpunkt stark befahren gewesen sei, sowie im Hinblick auf die festgestellte Alkoholisierung des Klägers hätten Herr PK H. und er entschieden, den Kläger in die Obhut der Eltern übergeben zu wollen. Der Kläger habe einen alkoholisierten Eindruck auf ihn gemacht. Er könne sich zwar mittlerweile nicht mehr genau daran erinnern, woran er diese Einschätzung festgemacht habe, sei sich jedoch relativ sicher, dass sie nur den Kläger den Erziehungsberechtigten zugeführt haben, weil ihnen dieser alkoholisierter erschienen sei als J. K..
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 3. August 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind die §§ 1, 3, 5 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) und den Tarifstellen 108.1.5.1 und 108.1.5.2 der Anlage zur AllGO (Kostentarif) in der maßgeblichen, im Juni 2010 gültigen, Fassung der Änderung vom 7. Dezember 2009 (Nds. GVBl. 2009, 452 ff). Hiernach sind für die Beförderung von Personen mit Fahrzeugen der Polizei je angefangene halbe Stunde eines jeden mit dem Fahrzeug eingesetzten Bediensteten der Polizei 27,00 Euro und je gefahrener Kilometer mit einem Fahrzeug 0,70 Euro, mindestens 17,50 Euro zu erheben.
Die Beklagte hat ihrer Kostenforderung zu Recht die Tarifstellen 108.1.5.1 und 108.1.5.2 des Kostentarifs und nicht die Tarifstelle 108.2.1 zugrunde gelegt. Nach der zuletzt genannten Tarifstelle sind für die Beförderung einer in Gewahrsam zu nehmenden Person mit einem Polizeifahrzeug 45,00 Euro in Ansatz zu bringen. Der Transport des Klägers ist nicht der Transport einer in Gewahrsam zu nehmenden Person gewesen, sondern eine sonstige Beförderung einer Person mit Fahrzeugen der Polizei. Der Kläger wurde nicht zur Polizeiwache gebracht, um ihn in Gewahrsam zu nehmen, sondern um ihn dort einem Erziehungsberechtigten zu übergeben. Hiermit war eine Ingewahrsamnahme im Sinne von Nr. 108.2.1 des Kostentarifs weder beabsichtigt noch verbunden.
Bei der Verwendung des Gewahrsamsbegriffs in der Tarifstelle 108.2.1 des Kostentarifs knüpft der Verordnungsgeber ersichtlich an die Regelung der Ingewahrsamnahme in § 18 Nds. SOG an. Der Gewahrsam im Sinne des § 18 Nds. SOG ist das Festhalten einer Person an einem bestimmten Ort unmittelbar zum Zwecke der Gefahrenabwehr. Er geht einher mit einer Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG (vgl. Böhrenz/Unger/Siefken, Nds. SOG, 9. Aufl., § 18 Rn. 1 f.). Um eine Ingewahrsamnahme handelt es sich hingegen nicht, wenn die Freiheit lediglich beschränkt wird (Art. 104 Abs. 1 GG). Freiheitsbeschränkung und Freiheitsentziehung sind nach Dauer und Intensität des Eingriffs abzugrenzen (vgl. Rachor in: Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., E Rn. 553 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht Hannover hat in dem Urteil vom 20. September 2010 (-10 A 3705/08 -, m.w.N.) hierzu wie folgt ausgeführt:
„Die Freiheitsentziehung ist die schwerste Form der Freiheitsbeschränkung. Eine Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist. Der Unterschied zwischen einer bloßen Freiheitsbeschränkung und einer Freiheitsentziehung, wie er dem Art. 104 GG zugrunde liegt, ist gradueller Natur. Die Abgrenzung bestimmt sich nach der Intensität des Eingriffs und erfordert eine wertende Beurteilung. Nicht jede Zwangsmaßnahme, die in die Bewegungsfreiheit des Betroffenen vorübergehend eingreift, ist zu den intensiven Freiheitsbeschränkungen zu rechnen, die als Freiheitsentziehungen den besonderen Schutz des Art 104 Abs. 2 GG auslösen. So sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs gegen Personen zur Durchsetzung eines Verhaltens, zu dem der Betroffene verpflichtet ist, nicht allein wegen des mit ihnen verbundenen Eingriffs in die körperliche Bewegungsfreiheit notwendig Freiheitsentziehungen. Hinzukommen muss vielmehr eine besondere Intensität bzw. Dauer der die körperliche Bewegungsfreiheit des Betroffenen aufhebenden Maßnahmen, die über das zur Durchführung der Zwangsmaßnahme Unvermeidliche hinausgeht.“
Dem schließt sich die Kammer an.
Nach diesem Maßstab hat es sich bei der Maßnahme gegenüber dem Kläger am 18. Juni 2010 nicht um eine freiheitsentziehende Ingewahrsamnahme gehandelt. Bereits dem Zweck nach war das Handeln der Polizeibeamten nicht darauf ausgerichtet, den Kläger zur Gefahrenabwehr an einem bestimmten Ort festzuhalten. Vielmehr sollte der Kläger zur Gefahrenabwehr in die Obhut seiner Eltern übergeben werden. Nur um diese Übergabe an die Eltern effizient zu ermöglichen, wurde der Kläger zur Polizeiwache transportiert und bis zum Eintreffen der Eltern dort behalten. Die Einschränkung der Bewegungsfreiheit des Klägers erfolgte demnach nicht zielgerichtet, sondern war lediglich Folge des polizeilichen Handelns mit anderer Zielrichtung (vgl. insoweit auch: Rachor, a,a.O). Auch nach der Intensität der Beeinträchtigung liegt keine Freiheitsentziehung, sondern nur eine Freiheitsbeschränkung vor. Der Kläger war nur für einen kurzen Zeitraum, insgesamt circa 20 Minuten – vom Beginn des Transports frühestens um 15.55 Uhr bis zur Übergabe an die Eltern um 16.15 Uhr – in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Er musste sich außerdem nicht in einer Gewahrsamszelle aufhalten.
Die Beklagte hat den Kostenbescheid zu Recht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NVwKostG an den Kläger gerichtet, weil dieser zu der Amtshandlung – seiner Beförderung – jedenfalls von einem natürlichen Willen getragen Anlass gegeben hat. Insoweit kommt es auf eine eventuelle Geschäfts- oder Schuldunfähigkeit nicht an (vgl. Nds. OVG, U. v. 26.01.2012 – 11 LB 226/11 –, juris Rn. 23).
Die in dem Bescheid festgesetzte Gebührenhöhe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sowohl hinsichtlich des Personaleinsatzes (den Transport des Klägers führten zwei Polizeibeamte durch) wie auch der Transportkosten werden nur die sich aus dem Kostentarif ergebenden Mindestgebühren geltend gemacht.
Die Beförderung des Klägers zur Polizeistation in I. ist rechtmäßig gewesen. Dies im vorliegenden Verfahren vom Gericht zu überprüfen. Ist eine Kostenerhebung nach Nr. 108.1.5 der Anlage zur AllGO a. F. grundsätzlich zulässig und sind die
Voraussetzungen dieser Kostentarifstelle gegeben, so ist inzident die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung, hier also der Beförderung des Klägers, zu prüfen, soweit - wie hier - weder dazu eine bindende Entscheidung vorliegt noch die Entscheidungskompetenz abweichend konzentriert ist (vgl. Nds. OVG, U. v. 26.01.2012 – 11 LB 226/11 –, juris Rn. 22). Abzustellen ist insoweit auf die Sach- und Rechtslage zu dem Zeitpunkt, in dem die Polizeibeamten – am 18. Juni 2010 – gehandelt haben.
Rechtsgrundlage für das Handeln der Beamten ist § 11 Nds. SOG gewesen. Hiernach können die Verwaltungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren, soweit nicht Vorschriften des Dritten Teils des Gesetzes die Befugnisse der Verwaltungsbehörden und der Polizei besonders regeln.
Speziellere Rechtsgrundlagen des Dritten Teils des Nds. SOG, insbesondere § 18 Nds. SOG, oder sonstiger Gesetze (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nds. SOG) haben die Anwendung der Generalklausel des § 11 Nds. SOG nicht ausgeschlossen. Bei dem Transport des Klägers zur Polizeistation (und der anschließenden Übergabe an seine Eltern) hat es sich – wie zuvor bereits dargelegt – nicht um seine Ingewahrsamnahme im Sinne von § 18 Abs. 1 Nds. SOG gehandelt. Ein Anwendungsfall von § 18 Abs. 3 Nds. SOG hat ebenfalls nicht vorgelegen. Hiernach kann die Polizei eine minderjährige Person, die sich der Sorge der erziehungsberechtigten Personen entzogen hat, in Obhut nehmen, um sie einer erziehungsberechtigten Person oder dem Jugendamt zuzuführen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Kläger ohne oder gegen den Willen seiner Eltern in der Gegend M. / L. aufgehalten und dort Bier getrunken hat (vgl. VG Oldenburg, Gb. v. 19.01.2010 – 7 A 2679/09 –). Das Handeln der Polizeibeamten hat nicht eine Inobhutnahme des Klägers nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGBB VIII i.V.m. § 1 Abs. 2 Nds. SOG bezweckt. Nach dieser Vorschrift ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Polizeibeamten haben jedoch mit dem Ziel gehandelt, den Kläger an seine Eltern zu übergeben. Eine Inobhutnahme im Sinne des § 42 SGB VIII umfasst hingegen die vorläufige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder in einer sonstigen betreuten Wohnform, § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII. Sie liegt somit nach der Zielrichtung anders und wiegt nach der Intensität des Eingriffs schwerer. Rechtsgrundlage des Handelns der Polizeibeamten ist schließlich auch nicht § 8 JuSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nds. SOG gewesen. Hiernach hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen, wenn sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort aufhält, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht. Die Beamten haben jedoch nicht im Hinblick auf den Aufenthalt des Klägers in dem Gebiet „M. / L.“ als einem „jugendgefährdenden Ort“ i.S.d. 8 JuSchG gehandelt.
Die Voraussetzungen des § 11 Nds. SOG haben vorgelegen. Eine Gefahr ist nach § 2 Nr. 1 a) Nds. SOG eine Sachlage, bei der im einzelnen Fall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter Einzelner sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt (vgl. Denniger in: Lisken/Denniger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., E 16 m.w.N.).
Die handelnden Polizeibeamten sind zu Recht von einer Gefahr für die Gesundheit des Klägers ausgegangen, die ihr Einschreiten gerechtfertigt hat. Sie durften davon ausgehen, dass der – bereits ohnehin stark alkoholisierte – Kläger ohne ihr Einschreiten den Alkoholkonsum unkontrolliert fortgesetzt hätte, sodass seine Gesundheit sowohl im Hinblick auf die negativen Auswirkungen eines übermäßigen Alkoholkonsums, insbesondere aber auch im Hinblick auf einen Verkehrsunfall konkret gefährdet gewesen ist, der bei fortgesetztem Alkoholkonsum und hierdurch bedingtem fortschreitenden Kontrollverlust aufgrund der konkreten Verkehrssituation in der Nähe der stark befahrenen M. zu befürchten war.
Hierfür hat zunächst gesprochen, dass der Kläger trotz seines jugendlichen Alters ausweislich des Ergebnisses des Atemalkoholtests stark alkoholisiert gewesen ist. Zwar hat die Beklagte ihre Einschätzung, dass Jugendliche beim Konsum von Alkohol verstärkt dazu neigen, sehr plötzlich einen Kontrollverlust zu erleiden, nicht wissenschaftlich belegen können. Es ist aber davon auszugehen, dass Jugendliche regelmäßig weniger Erfahrung im bewussten und verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol haben als Erwachsene und bei Jugendlichen regelmäßig bereits weniger hohe Alkoholkonzentrationen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen führen können als bei Erwachsenen. Aus diesem Grund kann ein polizeiliches Eingreifen zum Schutz von Jugendlichen bereits bei einer geringeren Alkoholisierung geboten sein als bei Erwachsenen. Es ist aber nicht möglich, einen Alkoholisierungsgrad abstrakt zu benennen, ab dem ein polizeiliches Einschreiten rechtmäßig oder jedenfalls regelmäßig geboten ist. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalles.
Im vorliegenden Fall hat es hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Kläger den Alkoholkonsum am 18. Juni 2010 nicht hinreichend verantwortungsbewusst, sondern unkontrolliert und deswegen mit dem Risiko einer Gesundheitsgefährdung fortgesetzt hätte. Hierfür hat zunächst gesprochen, dass er bereits am frühen Nachmittag des 18. Juni 2010 sehr stark alkoholisiert gewesen ist. Die Polizeibeamten haben nach den objektiven Umständen darauf schließen dürfen, dass er den Alkoholkonsum fortsetzen werde, insbesondere weil er einen jedenfalls noch teilweise gefüllten Bierkasten mit sich geführt hat. Aber auch der Umstand, dass an diesem Tag noch weitere Spiele der Fußballweltmeisterschaft gezeigt wurden und der Kläger sich diese anschauen wollte, hat nahegelegt, dass der Kläger weiterhin Alkohol trinken würde. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger bestätigt, dass er vorhatte, weiterhin Alkohol zu konsumieren. Die Polizeibeamten haben ihrer Einschätzung der Gefährdungslage auch nicht zugrunde legen müssen, dass der Kläger ausschließlich das in dem Bierkasten noch enthaltene Bier trinken würde. Denn schon angesichts der Uhrzeit am frühen Nachmittag hat für den Kläger die Möglichkeit bestanden, in Lebensmittelgeschäften weiteren Alkohol zu erwerben. Dass der Kläger auch schon früher an diesem Tag nicht nur das in dem Bierkasten enthaltene Bier, sondern zusätzlich weiteren Alkohol getrunken hatte, hat er auf die Befragung in der mündlichen Verhandlung zugegeben. Schließlich hat der Kläger auf die Polizeibeamten in seinem Gesamtverhalten einen „alkoholisierten“ bzw. „unsicheren“ Eindruck gemacht. Zwar enthält der Einsatzbericht vom 18. Juni 2010 keine solche Einschätzung und keine Angaben, die die Einschätzung rechtfertigt. Sie kann im vorliegenden Verfahren dennoch berücksichtigt werden, weil Herr PK G. sich in der mündlichen Verhandlung glaubhaft hieran erinnert und zudem nachvollziehbar dargelegt hat, dass sein Eindruck vom Kläger als „alkoholisiert“ ausschlaggebend dafür gewesen ist, nur ihn und nicht auch J. K. den Erziehungsberechtigten zuzuführen. Der Einschätzung von Herrn PK G. misst die Kammer ein erhebliches Gewicht bei, weil dieser im beruflichen Umgang mit alkoholisierten Personen erfahren ist und nach dem Eindruck der Kammer insoweit nicht zu unbesonnenem, überzogenem Handeln neigt. Schließlich berücksichtigt die Kammer in ihrer Einschätzung der Gefährdungssituation, dass aufgrund der Äußerungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seinem (damaligen) Alkoholkonsum davon auszugehen ist, dass er die aus einem unkontrollierten Alkoholkonsum resultierenden Gefährdungen (weiterhin) nicht vollständig erkannt hat und dies erst Recht für Zeitpunkt des 18. Juni 2010 gegolten haben muss.
Es ist angesichts der hiernach gegebenen Gefährdungssituation rechtlich nicht zu beanstanden und insbesondere verhältnismäßig gewesen, den Kläger mit dem Polizeifahrzeug zur Polizeistation zu befördern, um ihn dort den Erziehungsberechtigten zu übergeben. Zwar hatte der Kläger mit dem Alkoholkonsum soweit ersichtlich nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, weshalb bei der Überprüfung eines staatliches Eingreifen zu seinem (Gesundheits-)Schutz sein Selbstbestimmungsrecht und sein Recht auf Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG zu berücksichtigen sind. Andererseits kann, jedenfalls dann, wenn ein eigenverantwortliches Handeln nicht oder nur noch eingeschränkt möglich ist, aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auch eine staatliche Schutzpflicht für die Gesundheit von Bürgern erwachsen (vgl. Denniger in: Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl., E 30 ff.). Nach vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Kläger am 18. Juni 2010 in diesem Sinne zu einem jedenfalls nur noch eingeschränkt eigenverantwortlichen Handeln in der Lage gewesen ist. Das Handeln der Polizeibeamten ist verhältnismäßig gewesen, weil sie die Freiheit des Klägers nicht im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG entzogen, sondern sie mit der Übergabe an seine Eltern in nur geringfügigem Ausmaß beschränkt haben.
Ein Erlass der Kostenforderung nach § 2 Abs. 2 NVwKostG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann von der Erhebung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn daran ein öffentliches Interesse besteht. Es ist nicht ersichtlich, dass vorliegend ein öffentliches Interesse an der Nichterhebung der Gebühren besteht. Da der mit der Nichterhebung verbundene Kostennachteil zugunsten einer Privatperson und zulasten des Landes geht, ist nicht von einem unmittelbaren öffentlichen Interesse an der Nichterhebung auszugehen. Es besteht auch kein mittelbares öffentliches Interesse. Dieses käme allenfalls in Betracht, wenn die Gebühr abschreckende Wirkung entfalten und den Schuldner zukünftig von einer im öffentlichen Interesse liegenden Tätigkeit abhalten würde. Eine solche Wirkung kann der hier streitigen Kostenerhebung für die Beförderung einer Person zur Gefahrenabwehr aber nicht zukommen, da es auf ihr Einverständnis zur Beförderung nicht ankommt (vgl. Nds. OVG, U. v. 26.01.2012 – 11 LB 226/11 –, juris Rn. 24 ff.). Es ist auch, unabhängig davon, ob dies Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist (vgl. insoweit Nds. OVG, U. v. 26.01.2012 – 11 LB 226/11 –, juris Rn. 19), nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass der Kostenforderung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 NVwKostG Billigkeitserlass gegeben sind (vgl. Nds. OVG, a.a.O., Rn. 28).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.