§ 8 LüchDannG - Kostenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LüchDannG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20300
1Für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. 2§ 20 Abs. 2 NGO gilt für alle Rechtshandlungen, die aus Anlass dieses Gesetzes erforderlich werden, entsprechend.