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§ 8 LüchDannG - Kostenfreiheit

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung im Landkreis Lüchow-Dannenberg (Lüchow-Dannenberg-Gesetz)
Redaktionelle Abkürzung
LüchDannG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

1Für Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterverwaltung, die durch dieses Gesetz erforderlich werden, werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben. 2§ 20 Abs. 2 NGO gilt für alle Rechtshandlungen, die aus Anlass dieses Gesetzes erforderlich werden, entsprechend.