Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.10.2024, Az.: 2 ORbs 143/24
Anforderungen an den Fahrzeugführer eines landwirtschaftlichen Zuges zur Vermeidung einer Überladung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.10.2024
- Aktenzeichen
- 2 ORbs 143/24
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25749
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nordhorn - 27.06.2024
Rechtsgrundlage
- § 34 StVZO
Amtlicher Leitsatz
Strenge Anforderungen an einen Fahrzeugführer zur Vermeidung einer Überladung
(Anschluss an OLG Frankfurt, Beschluss vom 1.7.2019, 2 Ss-OWi 1077/18)
In der Bußgeldsache
gegen
AA
wohnhaft Ort1,
Staatsangehörigkeit: nicht bekannt,
Verteidiger:
Rechtsanwalt (...)
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Oldenburg) durch den Richter am Oberlandesgericht
(...) am 08.10.2024 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nordhorn vom 27.6.2024 wird auf seine Kosten als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gründe
Der Betroffene führte einen landwirtschaftlichen Zug mit einem mit Kartoffeln beladenen Anhänger. Das Gesamtgewicht des Anhängers betrug statt zulässiger 24 t, 30,24 t.
Mit der gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße von 285 € gerichteten Rechtsbeschwerde macht der Betroffene geltend, er habe die Überladung nicht erkennen können
Die Nachprüfung des Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft dargelegten Erwägungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu Recht auf die strengen Anforderungen, die die obergerichtliche Rechtsprechung an die Prüfpflicht des Fahrzeugführers stellt und die von äußeren Indikatoren unabhängig sind, hingewiesen (vgl. grundlegend OLG Frankfurt, NStZ-RR 2019, 323: "Im Hinblick auf den Fahrlässigkeitsvorwurf kommt es somit nicht (mehr) darauf an, ob der Fahrzeugführer die Überladung "erkennen" konnte, sondern darauf, ob er sie hätte "vermeiden" können"). Es ist somit Sache des Fahrzeugführers, sich mit den Hilfsmitteln auszustatten und/oder die Fähigkeiten anzueignen, mit denen er eine Überladung vermeiden kann. Hier hätte der Betroffene einen Blick in den Anhänger werfen und das Gewicht der Kartoffeln damit überschlägig berechnen können. Auch wenn er kein Landwirt ist und damit nicht über Erfahrungswerte verfügt haben sollte, hätte er vor Antritt der Fahrt durch entsprechende Erkundigungen die Grundlagen für eine Gewichtsermittlung in Erfahrung bringen müssen und können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
(...)