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§ 4 SchuVO - Befreiungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
Amtliche Abkürzung
SchuVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Wasserbehörde kann von den Verboten des § 2 Abs. 1 und der Anlage sowie den Pflichten des § 3 im Einzelfall widerruflich und befristet befreien, wenn

  1. 1.

    Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder

  2. 2.

    die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und der Schutzgebietszweck nicht gefährdet ist.