§ 4 SchuVO - Befreiungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten (SchuVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchuVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28200
Die Wasserbehörde kann von den Verboten des § 2 Abs. 1 und der Anlage sowie den Pflichten des § 3 im Einzelfall widerruflich und befristet befreien, wenn
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- 2.
die Durchführung der Vorschrift zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und der Schutzgebietszweck nicht gefährdet ist.