§ 4 SchOrgVO - Größe der Schulen und von Teilen von Schulen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO)
- Amtliche Abkürzung
- SchOrgVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Für die Größe der Schulen und von Teilen von Schulen gelten die folgenden Anforderungen:
Schulform | Zahl der Klassen und Lerngruppen je Schuljahrgang (Zahl der Züge) | Ausnahmen | ||||
---|---|---|---|---|---|---|
mindestens | höchstens1) | |||||
Nr. | 1 | 2 | 3 | 4 | ||
Spalte | ||||||
1 | Grundschule | 1 | 4 | 1Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn andernfalls die Schulwege wesentlich ungünstiger würden. 2In diesem Fall soll sie eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer benachbarten Schule vereinbaren. | ||
2 | Hauptschule | 2 | 4 | 1Eine Schule darf einzügig geführt werden, wenn sie weder nach § 106 Abs. 1 NSchG mit einer anderen Hauptschule zusammengelegt noch nach § 106 Abs. 6 NSchG mit einer anderen Schule organisatorisch zusammengefasst werden kann; sie hat eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer anderen Hauptschule zu vereinbaren. 2Der Hauptschulzweig einer organisatorisch zusammengefassten Haupt- und Realschule darf einzügig geführt werden. 3Der Hauptschulzweig einer anderen organisatorisch zusammengefassten Schule darf einzügig geführt werden, wenn beim Hauptschulzweig die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. | ||
3 | Realschule | 2 | 4 | Nummer 2 Spalte 4 gilt entsprechend. | ||
4 | Oberschule im Sekundarbereich I | |||||
4.1 | Oberschule ohne gymnasiales Angebot | 2 | 6 | |||
4.2 | Oberschule mit gymnasialem Angebot | 3, bei Schulzweiggliederung davon mindestens 1 im gymnasialen Schulzweig | 9 | |||
5 | Gymnasium im Sekundarbereich I | 2 | 6 | |||
6 | Gesamtschule im Sekundarbereich I | 1Eine Gesamtschule darf vierzügig fortgeführt werden, wenn sie vor dem 1. August 2008 errichtet wurde. 2Eine Gesamtschule darf dreizügig fortgeführt werden, wenn sie vor dem 1. August 2008 errichtet wurde und 1. eine andere Gesamtschule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist, 2. sie die einzige Schule im Sekundarbereich I am Schulstandort ist oder 3. durch die Fortführung ein Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann. | ||||
6.1 | Integrierte | 5 | 8 | |||
6.2 | Kooperative | |||||
6.2.1 | nach Schulzweigen gegliedert | 4, davon mindestens 2 im Gymnasialzweig | 9 | |||
6.2.2 | nach Schuljahrgängen gegliedert | 5 | 8 | |||
7 | Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II | 3 | Der Sekundarbereich II darf jeweils auch mit weniger als drei Lerngruppen je Schuljahrgang fortgeführt werden, wenn durch eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) ein ausreichend differenziertes Unterrichtsangebot gewährleistet ist. | |||
8 | Abendgymnasium, Kolleg | 3 | ||||
9 | Förderschule | 1 | Eine Schule, die nicht einzügig geführt werden kann, darf fortgeführt werden, wenn | |||
1. | im Primarbereich schuljahrgangsübergreifende Klassen oder Lerngruppen gebildet werden und | |||||
2. | im Sekundarbereich I | |||||
a) | die Schule mit einer anderen Schule des Sekundarbereichs I organisatorisch zusammengefasst wird (§ 106 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2), | |||||
b) | eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbart wird (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) oder | |||||
c) | durch die Fortführung ein vorhandener Gebäudebestand sinnvoll genutzt werden kann. |
Die Höchstzahlen dürfen vorübergehend überschritten werden.
(2) 1Die Mindestzügigkeit von Schulen mit Ausnahme der Gesamtschule darf auch unterschritten werden, wenn es die Entwicklung eines regional ausgeglichenen Bildungsangebotes erfordert und eine andere Schule für Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen nicht erreichbar ist. 2In diesem Fall soll die Schule eine pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit (§ 25 Abs. 1 und 2 NSchG) mit einer benachbarten Schule vereinbaren.
(3) Bei den Berechnungen ist von folgenden Schülerzahlen auszugehen:
Schulform | Schülerzahl je Zug oder Lerngruppe | ||
---|---|---|---|
Grundschule | 24 | ||
Hauptschule 5. bis 9. Klasse | 24 | ||
Hauptschule 10. Klasse | 16 | ||
Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der kein gemeinsamer schulformübergreifender Unterricht erteilt wird | Es gelten die Schülerzahlen der den Schulzweigen entsprechenden Schulformen. | ||
Zusammengefasste Haupt- und Realschule, an der gemeinsamer, schulformübergreifender Unterricht erteilt wird | 26 | ||
Realschule | 27 | ||
Oberschule ohne gymnasiales Angebot | 24 Diese Schülerzahl darf bis zum 31. Juli 2015 unterschritten werden, wenn bei Errichtung der Oberschule gleichzeitig eine organisatorisch zusammengefasste Haupt- und Realschule aufgehoben wird. | ||
Oberschule im Sekundarbereich I mit gymnasialem Angebot | |||
im gymnasialen Angebot | 27 | ||
im Übrigen | 24 | ||
Gymnasium im Sekundarbereich I | 27 | ||
Integrierte Gesamtschule im Sekundarbereich I | 24 | ||
Kooperative Gesamtschule im Sekundarbereich I | |||
nach Schulzweigen gegliedert | Es gelten die Schülerzahlen der den Schulzweigen entsprechenden Schulformen. | ||
nach Schuljahrgängen gegliedert | 26 | ||
Oberschule, Gymnasium und Gesamtschule im Sekundarbereich II | 18 | ||
Abendgymnasium, Kolleg | 20 | ||
Förderschule | |||
mit dem Schwerpunkt Emotionale und Soziale Entwicklung | 10 | ||
mit dem Schwerpunkt Geistige Entwicklung | 7 | ||
mit dem Schwerpunkt Hören | 9 | ||
mit dem Schwerpunkt Körperliche und Motorische Entwicklung | 9 | ||
mit dem Schwerpunkt Lernen | |||
1. bis 3. Klasse | 10 | ||
4. bis 9. Klasse | 13 | ||
10. Klasse | 10 | ||
mit dem Schwerpunkt Sehen | |||
Klasse für Sehbehinderte | 10 | ||
Klasse für Blinde | 7 | ||
mit dem Schwerpunkt Sprache | 12 | ||
mit dem Schwerpunkt Hören und Sehen (Taubblinde) | 4 |