Abschnitt 37 VGO - 37. Verlegung
Bibliographie
- Titel
- Vollzugsgeschäftsordnung (VGO)
- Amtliche Abkürzung
- VGO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34300
Die Verlegung von Gefangenen ist der Einweisungsbehörde unter Angabe der Gründe bekannt zu geben (Vordruck 23: Verlegungsmitteilung). Der Ausländerbehörde ist die Verlegung von Gefangenen anzuzeigen (Vordruck 23: Verlegungsmitteilung), wenn die Aufnahme nach Nummer 23 mitzuteilen war. War die Aufnahme von Gefangenen nach Nummer 23 der Polizeidienststelle oder dem Jugendamt mitzuteilen, sind diese Behörden auch über die Verlegung zu informieren (Vordruck 23: Verlegungsmitteilung), wenn die Verlegung in eine Anstalt außerhalb des Landes erfolgt.