Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 24.04.2020, Az.: 1 Ws 164/20

Negative Prognose bei Antrag auf Aussetzung der Bewährung; Aussetzung der Strafe wegen sexuellen Missbrauchs zur Bewährung; Sperrfrist bei zeitlich nahen Anträgen auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
24.04.2020
Aktenzeichen
1 Ws 164/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 66060
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 02.04.2020 - AZ: 17 StVK 140/20 M
AG Leer - 19.12.2014 - AZ: 6b Ls 510 Js 20654/13 - 25/14
LG Osnabrück - 02.04.2020 - AZ: 17 StVK 158/20 M
AG Hannover - 19.01.2017 - AZ: 247 Ls 3904 Js 59201/16 - 281/16

Redaktioneller Leitsatz

Aufgrund fehlender neuer Gesichtspunkte und einer negativen Prognose kann die Freiheitsstrafe wegen sexuellen Missbrauchs nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Tenor:

Die sofortigen Beschwerden des Verurteilten gegen die Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück mit Sitz in Lingen vom 2. April 2020,

durch den die Vollstreckungen der noch nicht verbüßten Reststrafen aus

  1. 1.

    dem Urteil des Amtsgerichts Leer vom 19. Dezember 2014 (6b Ls 510 Js 20654/13 - 25/14) und

  2. 2.

    dem Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 19. Januar 2017 (247 Ls 3904 Js 59201/16 - 281/16)

nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sind,

werden auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe

Die Strafvollstreckungskammer hatte es mit Beschlüssen vom 9. Oktober 2019 abgelehnt, die nach Verbüßung der Hälfte der durch das Amtsgericht Hannover wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zwei Dritteln der durch Urteil des Amtsgerichts Leer wegen Betäubungsmitteldelikten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verbleibenden Strafreste zur Bewährung auszusetzen. Die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Verurteilten hatte der Senat in seiner Entscheidung vom 12. November 2019 (1ws 449+450/19), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet verworfen.

Den mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 15. Januar 2020 gestellten Antrag des Verurteilten, mit dem er die Aussetzung der Reste der Strafen aus den bezeichneten Entscheidungen begehrt, hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschlüssen vom 2. April 2020 abgelehnt. Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden des Verurteilten vom 9. April 2020.

Die zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet.

Die weiterhin an § 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB auszurichtende Prognoseentscheidung der Strafvollstreckungskammer ist nicht zu beanstanden. Auch der Senat vermag nicht zu erkennen, dass seit der letzten Entscheidung prognoserelevante Gesichtspunkte zu Tage getreten wären, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden. Die nicht näher begründeten Rechtsmittel geben daher zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

Dass die Strafvollstreckungskammer von der Festsetzung einer angesichts der zeitlichen Nähe des erneuten Aussetzungsantrages zur nur etwa zwei Monate zuvor rechtskräftig gewordenen Ablehnung der Strafrestaussetzungen durchaus in Betracht kommenden Sperrfrist gemäß § 57 Abs. 7 StGB abgesehen hat, beschwert den Verurteilten nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.