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§ 7 NFVG - Verteilungs- und Zahlungsmodalitäten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen (Niedersächsisches Finanzverteilungsgesetz - NFVG -)
Amtliche Abkürzung
NFVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
61330110000000

(1) Die Leistungen nach § 4 werden auf der Grundlage der Einwohnerzahlen vom 30. Juni des Vorjahres verteilt.

(2) Die regionsangehörigen Gemeinden erhalten von der Region Hannover für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die sie aufgrund von Verordnungsregelungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Satz 2, des Gesetzes über die Region Hannover wahrnehmen und die in § 4 genannt sind, anteilig nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen vom 30. Juni des Vorjahres die der Region Hannover für diese Aufgaben gezahlten Beträge, soweit ihnen für diese Aufgaben nicht bereits nach § 4 unmittelbar Leistungen zustehen.

(3) Für die Bestimmung der maßgebenden Einwohnerzahlen gelten § 137 Abs. 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung und § 79 Abs. 3 der Niedersächsischen Landkreisordnung entsprechend.

(4) 1Die Leistungen werden bis zum 20. Juni eines jeden Jahres erbracht. 2Die §§ 19 und 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 21 Abs. 5 NFAG gelten entsprechend.