Abschnitt 1 LBBTDMIRdErl
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Allgemeine Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
- Redaktionelle Abkürzung
- LBBTDMIRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Allgemeine Dienste die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Befähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:
- a)
Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste,
- b)
Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Ausnahme der Laufbahnen der Steuerverwaltung, des Justizdienstes und des Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten,
- c)
Laufbahnen der Informations- und Kommunikationstechnik,
- d)
Laufbahnen des statistischen Dienstes,
- e)
Laufbahnen des stenografischen Dienstes,
- f)
Laufbahnen des Archivdienstes,
- g)
Laufbahnen des nichttechnischen Postdienstes, des nichttechnischen Fernmeldedienstes oder des Post- und Fernmeldedienstes bei der Deutschen Telekom AG (bzw. bei der Deutschen Bundespost),
- h)
Laufbahnen des Wirtschaftsverwaltungsdienstes, sofern die Befähigung auf Grundlage eines in den Nummern 12 oder 13 der Anlage 4 zu § 25 NLVO genannten Hochschulstudiengangs erworben wurde.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 13. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1932)