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  • ab 01.01.2022 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 LBBTDMIRdErl

Bibliographie

Titel
Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Allgemeine Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
Redaktionelle Abkürzung
LBBTDMIRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

Gemäß § 43 Abs. 4 NLVO wird der Fachrichtung Allgemeine Dienste die nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes erworbene Befähigung für eine der folgenden Laufbahnen zugeordnet:

  1. a)

    Laufbahnen der Fachrichtung Allgemeine Dienste,

  2. b)

    Laufbahnen des nichttechnischen Verwaltungsdienstes mit Ausnahme der Laufbahnen der Steuerverwaltung, des Justizdienstes und des Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten,

  3. c)

    Laufbahnen der Informations- und Kommunikationstechnik,

  4. d)

    Laufbahnen des statistischen Dienstes,

  5. e)

    Laufbahnen des stenografischen Dienstes,

  6. f)

    Laufbahnen des Archivdienstes,

  7. g)

    Laufbahnen des nichttechnischen Postdienstes, des nichttechnischen Fernmeldedienstes oder des Post- und Fernmeldedienstes bei der Deutschen Telekom AG (bzw. bei der Deutschen Bundespost),

  8. h)

    Laufbahnen des Wirtschaftsverwaltungsdienstes, sofern die Befähigung auf Grundlage eines in den Nummern 12 oder 13 der Anlage 4 zu § 25 NLVO genannten Hochschulstudiengangs erworben wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 13. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1932)