Abschnitt 2 LBBTDMIRdErl
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Landes oder des Bundes; Zuordnung der Laufbahnbefähigung zu der Fachrichtung Allgemeine Dienste gemäß § 43 Abs. 4 NLVO
- Redaktionelle Abkürzung
- LBBTDMIRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411
Soll eine Laufbahnbefähigung für eine nicht in Nummer 1 genannte Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste zugeordnet werden, entscheidet MI auf Antrag der Stelle des aufnehmenden Dienstherrn, die für eine Ernennung zuständig wäre.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des Runderlasses vom 13. Dezember 2021 (Nds. MBl. S. 1932)