Oberlandesgericht Braunschweig
Urt. v. 17.06.1993, Az.: 2 U 36/93
Zu einem Anspruch des Handelsvertreters auf Bezirksprovision; Keine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch Erwerbsunfähigkeit; Provisionanspruch bis zur ordentlichen Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 17.06.1993
- Aktenzeichen
- 2 U 36/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 16408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBS:1993:0617.2U36.93.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG . - AZ: 2 O 90/92
Rechtsgrundlage
- § 87 Abs. 1 S. 2 HGB
Fundstellen
- BB 1993, 2113-2114 (Kurzinformation)
- NJW-RR 1994, 34-35 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
der Kommanditgesellschaft in Firma ... ...
durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die ... diese vertreten durch ihre Geschäftsführerin ...
Prozessgegner
den früheren Handelsvertreter ...
In dem Rechtsstreit
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1993
durch
den Vizepräsident des Oberlandesgerichts ...
und die Richter am Oberlandesgericht ...
und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts ... ... vom 14. Oktober 1992 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Zahlungsausspruch dieses Urteils berichtigend wie folgt gefaßt wird:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 8.711,21 (= 7.641,41 zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) nebst 5 % Zinsen p.a. auf DM 7.641,41 seit dem 1. Februar 1992 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von DM 11.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war aufgrund Vertrages vom 03.03./24.06.1989 für die Beklagte, die Spielzeug vertreibt, als Handelsvertreter tätig. Als Vertretungsbezirk waren ihm die Bundesländer ... und das ... sowie seit Februar 1990 auch noch ... zugewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde verwiesen (Bl. 88 ff. d.A.). Nachdem er bereits seit Sommer 1990 krankheitsbedingt kaum noch hatte tätig sein können, kündigte er durch Schreiben vom 15.05.1991 den Vertrag mit Wirkung zum 31.08.1991, wobei er darauf hinwies, daß er infolge eines Herzleidens nicht mehr in der Lage sei, seiner Tätigkeit als Handelsvertreter nachzugehen.
Der Kläger macht vorliegend noch Ansprüche auf Bezirksprovision und Handelsvertreterausgleich geltend, nachdem die Beklagte mittlerweile einen ursprünglich zusätzlich erhobenen Anspruch auf Vorlage eines Buchauszuges erfüllt hat. Hiernach steht außer Streit, daß dem Kläger für Dezember 1990 eine Bezirksprovision von DM 619,46 zusteht und daß die Beklagte im Zeitraum von Januar bis August 1991 mit Kunden im Vertreterbezirk des Klägers Nettoumsätze von DM 78.545,33 getätigt hat, woraus er sich unter Zugrundelegung des vereinbarten Provisionssatzes von 9 % einen Provisionsanspruch von DM 7.021,95 zuzüglich Mehrwertsteuer errechnet. Darüberhinaus macht er einen Ausgleichanspruch von DM 6.318,78 geltend.
Er hat zu diesen beiden Zahlungsansprüchen beantragt,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, ihm restliche Provisionen in Höhe von DM 7.641,41 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.02.1992 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen,
- 2.
die Beklagte weiter zur Zahlung von DM 6.318,76 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.02.1992 zu verurteilen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Bestehen eines Provisionsanspruchs verneint, weil nach ihren Behauptungen am 03.02.1991 zwischen den Parteien vereinbart worden sei, daß die Vertretung des Klägers bis zu seiner Genesung habe ruhen bzw. er nicht mehr für sie habe tätig sein sollen.
Durch Teilurteil vom 14.10.1992 hat das Landgericht über den Provisionsanspruch erkannt und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 7.641,41 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.02.1992 sowie 14 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen zu zahlen, weil die Beklagte nicht bestritten habe, daß dem Kläger für die Zeit bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses am 31.08.1991 wegen des Gebietsschutzes Provision zustehe. Gegen dieses ihr am 23.10.1992 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 23.11.1992 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 31.01.1993 am 01.02.1993 begründet.
Sie macht geltend, daß das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, daß das Handelsvertreterverhältnis erst am 31.08.1991 durch Kündigung des Klägers geendet habe. Vielmehr habe man sich bereits am 03.02.1991 auf eine Vertragsaufhebung mit sofortiger Wirkung unter wechselseitigem Verzicht auf alle Ansprüche geeinigt. Der Kläger habe bei dieser Verhandlung erklärt, daß er wegen seiner Krankheit keine Reisetätigkeit mehr ausgeübt habe und derzeit auch nicht mehr ausüben könne. Dadurch sei eine von ihr erwogene fristlose Kündigung überflüssig geworden, die deshalb im Raum gestanden habe, weil der Kläger ihr vor dem 03.02.1991 keine Mitteilung über seine Krankheit und eine Einstellung seiner Reisetätigkeit habe zukommen lassen. Sie habe ihm gleichzeitig noch ein "Optionsrecht" auf sein bisheriges Vertragsgebiet für die Zeit nach einer etwaigen Genesung eingeräumt. Sie erkennt deshalb nur einen Provisionsanspruch für die Monate Dezember 1990 und Januar 1991 in Höhe von DM 1.924,22 zuzüglich Mehrwertsteuer an. Eine ursprünglich gegenüber einem etwaigen Provisionsanspruch für die Folgemonate erklärte Hilfsaufrechnung mit einem vermeintlichen Schadensersatzanspruch von mindestens DM 7,000,00 hält sie nicht mehr aufrecht.
Sie beantragt,
das Urteil des Landgerichts ... insoweit abzuändern, als sie zu mehr als DM 2.193,61 (DM 1.924,22 zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer) nebst den hierauf entfallenden Zinsen verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt,
- 1.
die Berufung zurückzuweisen,
- 2.
den Tenor des landgerichtlichen Urteils dahin zu berichtigen, daß die Beklagte verurteilt wird, an ihn DM 7.641,41 nebst 5 % Zinsen seit dem 01.02.1992 sowie 14 % Mehrwertsteuer auf DM 7.641,41 zu zahlen.
Er behauptet, daß bei dem am 03.02.1991 geführten Gespräch von einer Vertragsbeendigung keine Rede gewesen sei. Er sei damals noch davon ausgegangen, wieder vollends zu gesunden. Der für die Beklagte aufgetretenen Zeugin ... habe er deshalb deutlich gemacht, daß er bei dieser Sachlage seine Vertretung selbstverständlich weiterhin aufrechterhalten werde.
Zum Berichtigungsantrag weist der Kläger darauf hin, daß sein Antrag auf Zahlung von Mehrwertsteuer sowie Zinsen auf die geschuldete Provision in Höhe von DM 7.641,41 gerichtet gewesen sei; sicherlich nur aufgrund eines Schreibfehlers sei lediglich Mehrwertsteuer auf die Zinsen ausgeurteilt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Es ist Beweis erhoben worden gemäß dem Beschluß des Senats vom 27.05.1993 (Bl. 166, 182 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen ... und ... Das Beweisergebnis ist aus der Sitzungsniederschrift vom 27.05.1993 zu ersehen (Bl. 185 ff. d.A.).
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht dem Kläger die im Streit befindliche Bezirksprovision für die Monate Februar bis August 1991 mit Recht zugesprochen (§ 87 Abs. 2 Satz 1 HGB). Der Anspruch auf Bezirksprovision, welche ihrem Wesen nach eine Gegenleistung für die fortlaufende Betreuung des dem Kläger zugewiesenen Vertretungsbezirks darstellt, entsteht unabhängig von seiner Mitwirkung am provisionspflichtigen Geschäft. Selbst dann, wenn der Bezirks Vertreter aus krankheitsbedingten Gründen an der Ausübung jeglicher Tätigkeit gehindert ist, ändert dies an seinem Provisionsanspruch nichts, so lange das Vertragsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 09.04.1964, BGHZ 41, 292, 295 ff. [BGH 09.04.1964 - VII ZR 123/62]; Küstner/von Manteuffeufel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 2. Auflage, Rdnr. 774 m.w.N.).
Das Vertragsverhältnis der Parteien hat bis zum 31.08.1991 fortbestanden, so daß alle während dieser Zeit mit bezirksansässigen Personen geschlossenen Geschäfte provisionspflichtig waren. Zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung ist es entgegen der Behauptung der Beklagten ebensowenig gekommen wie zu einer Unterbrechung oder zu einer sonstigen Aussetzung der Vertragsbeziehungen. Sie hat nicht bewiesen, daß das von der Zeugin ... in einer Gesprächsnotiz vom 03.02.1992 vermerkte Ruhen der Vertretung bis zur Genesung in diesem Sinne zwischen den Parteien vereinbart war. Die Zeugin, eine Tochter der Geschäftsführerin ... hat zwar bekundet, daß ausdrücklich besprochen worden sei, daß während der Zeit des Ruhens nur noch Direktabschlüsse des Klägers hätten verprovisioniert werden sollen. Überzeugt haben diese Angaben jedoch nicht. Bemerkenswert ist, daß eine in dieser Deutlichkeit getroffene Absprache erstmals in den Bekundungen der Zeugin vor dem Senat aufgetaucht ist. Sie ist im Unternehmen der Beklagten für den Vertrieb und damit für die Handelsvertreter verantwortlich. Es hätte deshalb nahegelegen, daß sie die von ihr selbst getroffene Vereinbarung, die den Anspruch auf die geltend gemachten Provisionsansprüche bereits auf den ersten Blick vernichtete von Anfang an offenbart hätte. Hinzu kommt, daß der Sohn des Klägers, der seinen Vater seinerzeit begleitende Zeuge ... mit mehr Überzeugungskraft bekundet hat, daß er sich an eine Absprache der von Frau ... angegebenen Art. nicht erinnern könne, sich daran jedoch erinnern würde, wenn über eine derartige Provisionskürzung gesprochen worden wäre. Er ist, ersichtlich nur von dem heute noch vorhandenen Erinnerungsbild zum damals Erlebten ausgegangen und hat dessen haften gebliebende Kernpunkte plastisch zu schildern vermocht. Eine krankheitsbedingte Verschlechterung der Vertragsbedingungen hätte auch zu diesen Kernpunkten gehört und wäre, hätten die Parteien derartiges vereinbart, in gleicher Weise haften geblieben. Nach diesem Beweisergebnis spricht viel dafür, daß das Ruhen, wie es die Zeugin Haselböck in besagter Gesprächsnotiz niedergelegt hat, so gemeint war, daß zunächst die Vertragsbeziehungen bis zu einer Genesung des Klägers in der seit Beginn seiner Erkrankung praktizierten Form fortgeführt werden sollten und daß es insbesondere zu keiner personellen Umbesetzung kommen sollte. Wenn der Beklagten eine Besetzung des Vertreterbezirkes dringlich gewesen wäre, hätte es nahegelegen, entweder gegenüber dem Kläger auf eine Wiederaufnahme seiner Tätigkeit zu dringen oder umgehend eine Neubesetzung der Handelsvertretung in die Wege zu leiten. Es ist deshalb auch denkbar, daß das von der Zeugin ... vermerkte Ruhen die von ihr nunmehr bekundete Bedeutung erst nachträglich aufgrund der erwartungswidrig vom Kläger ausgesprochenen Vertragskündigung erlangt hat, daß sich also die Erinnerung und die nachträgliche Interessenwertung vermengt haben.
Auch sonst ist der Handelsvertretervertrag der Parteien nicht vor dem 31.08.1991, und zwar insbesondere nicht durch die jedenfalls seit Mai 1991 feststehende und im Kündigungsschreiben vom 15.05.1991 unmißverständlich zum Ausdruck gekommene dauernde Arbeitsunfähigkeit des Klägers beendet worden. Zwar entspricht es im Handelsvertreterrecht der heute noch überwiegenden Auffassung, daß dauernde Arbeitsunfähigkeit des Handelsvertreters automatisch zur Beendigung des Vertrags Verhältnisses führe, da dies ein Fall unvertretbarer Leistungsunmöglichkeit sei, die einerseits den Handelsvertreter gem. § 275 BGB von seiner Leistungspflicht befreie, andererseits aber auch gem. § 323 Abs. 1 BGB seinen Anspruch auf die ihm geschuldete Gegenleistung, vorliegend also die Bezirksprovision, untergehen lasse (OLG Nürnberg, Beschluß vom 30.01.1969, BB 1969, 933 ff.; LG Berlin, Urteil v. 16.09.1969, NJW 1969, 513, 514 ff. [LG Berlin 16.09.1968 - 95 O 67/68]; Küstner/von Mannteuffel, Bd. 1, Rdnr. 774 ff. sowie dies. Bd. 2, Rdnr. 165, jew. m.w.N.). Der Senat teilt diese an ein heute nicht mehr gegebenes Auslegungsproblem im Rahmen des § 89 b Abs. 3 HGB anknüpfende Sichtweise nicht. Insbesondere am Beispiel von Arbeits- und Dienstverhältnissen hat sich mittlerweile weitgehend die Auffassung durchgesetzt, daß Dauerschuldverhältnisse im Vollzugsstadium bei einer von keiner Seite zu vertretenden Undurchführbarkeit grundsätzlich nicht nach § 323 BGB automatisch aufgelöst werden. Die Leistungspflichten in dem Dauerschuldverhältnis erschöpfen sich nicht im Erbringen der gerade unmöglich gewordenen Leistung, wenn diese auch den Kernbestand der Leistungspflichten verkörpert. Vielmehr besteht bei Dienstverhältnissen ein Stammrechtsverhältnis, aus dem Leistungs-, Schütz- und Treuepflichten entstanden sind und weiter entstehen, ohne daß es - wie vorliegend bei der Bezirksprovision - stets darauf ankommt, daß der Dienstverpflichtete seinerseits gerade bestimmte Leistungspflichten erfüllt. Selbst wenn er deshalb auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, den ihm obliegenden Leistungspflichten nachzukommen, berührt das noch nicht unmittelbar den Bestand des Dauerschuldverhältnisses. Schon um der erforderlichen eindeutigen Klarstellung willen, bis zu welchem Zeitpunkt die wechselseitigen Verpflichtungen bestehen, bedarf es vielmehr eines rechtsgeschäftlichen Eingriffs in das Gesamtverhältnis, für den regelmäßig der Rechtsbehelf der ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung zur Verfügung gestellt ist. Soweit deshalb die Auswirkungen von Leistungsstörungen auf den Gesamtvertrag zu beurteilen sind, werden die nach Unmöglichkeitsrecht geltenden Rechtsfolgen (§§ 323-327 BGB) durch eigens vorgesehene Spezialregeln (vgl. etwa § 673, 726 ff. BGB) oder durch gesetzlich zumeist ausformulierte Kündigungsrechte ersetzt, die sich im Dienstvertragsrecht in §§ 620 ff. BGB, im Handelsvertreterrecht in den vorliegend einschlägigen §§ 89 f. HGB finden (Herschel, BB 1982, 253, 254 sowie Soergel/Wiedemann, BGB, Bd. 2, 12. Aufl., Vor § 323 Rdnr. 60, jew. m.w.N.; BAG, Urteil vom 25.11.1982, BAGE 40, 361, 369) [BAG 25.11.1982 - 2 AZR 140/81]. Da das Handelsvertreter Verhältnis nur vom Kläger gem. § 89 Abs. 1 HGB ordentlich gekündigt worden ist, die Beklagte jedoch nicht ihrerseits von einem etwaigen Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat und auch auf ein auf vorzeitige Vertragsauflösung gerichtetes Angebot nicht eingegangen ist, hat ihre Pflicht zur Zahlung von Bezirksprovision bis zum 31.08.1991 fortbestanden. Diese errechnet sich nach den unstreitigen Umsatzzahlen und Provisionssätzen für die im Streit befindlichen Monate in der erkannten Höhe.
Der Zahlungsausspruch des Landgerichts bedarf zugleich jedoch der Berichtigung nach § 319 ZPO, wozu auch das Berufungsgericht berechtigt ist (BGH, Urteil vom 18.06.1964, NJW 1964, 1858; BAG, Urteil vom 12.05.1964, NJW 1964, 1874). Denn beantragt war vom Kläger stets nur eine Provisionszahlung nebst kaufmännischer Fälligkeitszinsen (§ 352 f. HGB) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, womit selbstverständlich die Umsatzsteuer auf den Provisionsumsatz gemeint war, wie sie auch sonst von der Beklagten in ihren Provisionsabrechnungen stets den von ihr ermittelten Nettobeträgen hinzugesetzt war. Hieraus sind in der Urteilsformel 14 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen geworden. Es kann dahinstehen, ob das Landgericht seinen Willen nur falsch artikuliert oder den Antrag falsch aufgefaßt und damit seinen Willen falsch gebildet hat. Denn dieser Fehler springt schon auf den ersten Blick ins Auge, so daß jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden die daraus resultierende Offensichtlichkeit eine Berichtigungsbefugnis nach § 319 ZPO eröffnet (vgl. OLG Hamm, Beschluß vom 20.02.1986, MDR 1986, 594; LAG München, Beschluß vom 10.02.1984, MDR 1985, 170, 171) [LAG München 10.02.1984 - 8 Ta 252/83]. Die richtige Fassung des vom Kläger begehrten Provisionszahlungsanspruchs, dem das Landgericht in voller Höhe stattgeben wollte, ergibt sich aus vorstehender Urteilsformel.
Die Kostentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO. Angesichts der - wie aufgezeigt - bislang unterschiedlich beantworteten Frage, ob sich eine dauernde Arbeitsunfähigkeit des Handelsvertreters unmittelbar auf den Bestand des Handelsvertretervertrages auswirkt, mißt der Senat der Sache grundsätzliche Bedeutung bei und läßt gem. § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Revision zu.
Der nach Schluß der Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 04.06.1993 gibt keine Veranlassung, eine Wiedereröffnung der Verhandlung zu beschließen.
Streitwertbeschluss:
Die Beklagte ist in Höhe von DM 6.517,60 beschwert.