Abschnitt 2 GSWuNRdErl
Bibliographie
- Titel
- Werte und Normen in der Grundschule hier: Beginn der Übergangsphase zum Schuljahr 2022/2023
- Redaktionelle Abkürzung
- GSWuNRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Dabei gelten folgende Rahmenbedingungen:
- a)
Eine Zuweisung zusätzlicher Lehrkräftestunden ist mit der Einrichtung von Lerngruppen Werte und Normen nicht verbunden.
- b)
Schulen, die aufgrund ihrer Unterrichtsversorgung unter den vorgenannten Voraussetzungen Lerngruppen Werte und Normen auf Beschluss des Schulvorstand zum Schuljahr 2022/23 einrichten wollen, melden dies bis zum 30.6.2022 unter Benennung der unterrichtenden Lehrkräfte der zuständigen schulfachlichen Dezernentin/dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung.
- c)
Der Unterricht im Fach Werte und Normen kann in den Jahrgängen 1 und 3 eingerichtet und in den Folgejahren aufsteigend weitergeführt werden.
- d)
Schulen mit jahrgangsgemischter Eingangsstufe in den Schuljahrgängen 1 und 2 oder pädagogischer Einheit in den Schuljahrgängen 3 und 4 sowie Schulen mit Kombiklassen können unter den genannten Bedingungen analog Lerngruppen für Werte und Normen einrichten.
- e)
Der Unterricht wird auf der Grundlage von vorläufigen Curricularen Vorgaben durchgeführt, die zeitnah vom Niedersächsischen Kultusministerium online zur Verfügung gestellt werden.
- f)
Die Teilnahme am Unterricht Werte und Normen wird bewertet. Die Benotung erfolgt im Zeugnis im Feld Bemerkungen ("... hat im Rahmen der Übergangsphase zur Einführung des Faches am Unterricht Werte und Normen mit ... (Zensur in Worten) Erfolg teilgenommen.").
- g)
Hinsichtlich der Einrichtung von Lerngruppen im Fach Werte und Normen kann der außer Kraft getretene RdErl. d. MK "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" v. 10.5.2011 (SVBl. 7/2011, S. 226) zur Orientierung herangezogen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 21. Februar 2022 (SVBl. S. 129)