GSWuNRdErl,NI - Grundschule-Werte und Normen-Runderlass

Werte und Normen in der Grundschule
hier: Beginn der Übergangsphase zum Schuljahr 2022/2023

Bibliographie

Titel
Werte und Normen in der Grundschule hier: Beginn der Übergangsphase zum Schuljahr 2022/2023
Redaktionelle Abkürzung
GSWuNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 21.2.2022 - 36-82105/50-10

Vom 21. Februar 2022 (SVBl. S. 129)

- VORIS 22410 -

Es ist beabsichtigt, das Fach Werte und Normen mittelfristig als ordentliches Unterrichtsfach für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, aufsteigend ab dem 1. Schuljahrgang einzuführen.

Abschnitt 1 GSWuNRdErl

Bibliographie

Titel
Werte und Normen in der Grundschule hier: Beginn der Übergangsphase zum Schuljahr 2022/2023
Redaktionelle Abkürzung
GSWuNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Dazu wird ab dem kommenden Schuljahr 2022/2023 Grundschulen, Förderschulen sowie Primarbereichen an verbundenen Schulformen die Einrichtung von Lerngruppen Werte und Normen im Rahmen einer Übergangsphase ermöglicht, und zwar in den Jahrgängen 1 und 3.

In den folgenden Schuljahren steigen diese Lerngruppen in die jeweils folgenden Schuljahrgänge auf, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Die Beschränkung auf die Schuljahrgänge 1 und 3 gilt nicht für die 40 Grundschulen, die an der Erprobungsphase teilgenommen und bereits in verschiedenen Jahrgängen Werte und Normen unterrichtet haben.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 21. Februar 2022 (SVBl. S. 129)

Abschnitt 2 GSWuNRdErl

Bibliographie

Titel
Werte und Normen in der Grundschule hier: Beginn der Übergangsphase zum Schuljahr 2022/2023
Redaktionelle Abkürzung
GSWuNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Dabei gelten folgende Rahmenbedingungen:

  1. a)

    Eine Zuweisung zusätzlicher Lehrkräftestunden ist mit der Einrichtung von Lerngruppen Werte und Normen nicht verbunden.

  2. b)

    Schulen, die aufgrund ihrer Unterrichtsversorgung unter den vorgenannten Voraussetzungen Lerngruppen Werte und Normen auf Beschluss des Schulvorstand zum Schuljahr 2022/23 einrichten wollen, melden dies bis zum 30.6.2022 unter Benennung der unterrichtenden Lehrkräfte der zuständigen schulfachlichen Dezernentin/dem zuständigen schulfachlichen Dezernenten des jeweiligen Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung.

  3. c)

    Der Unterricht im Fach Werte und Normen kann in den Jahrgängen 1 und 3 eingerichtet und in den Folgejahren aufsteigend weitergeführt werden.

  4. d)

    Schulen mit jahrgangsgemischter Eingangsstufe in den Schuljahrgängen 1 und 2 oder pädagogischer Einheit in den Schuljahrgängen 3 und 4 sowie Schulen mit Kombiklassen können unter den genannten Bedingungen analog Lerngruppen für Werte und Normen einrichten.

  5. e)

    Der Unterricht wird auf der Grundlage von vorläufigen Curricularen Vorgaben durchgeführt, die zeitnah vom Niedersächsischen Kultusministerium online zur Verfügung gestellt werden.

  6. f)

    Die Teilnahme am Unterricht Werte und Normen wird bewertet. Die Benotung erfolgt im Zeugnis im Feld Bemerkungen ("... hat im Rahmen der Übergangsphase zur Einführung des Faches am Unterricht Werte und Normen mit ... (Zensur in Worten) Erfolg teilgenommen.").

  7. g)

    Hinsichtlich der Einrichtung von Lerngruppen im Fach Werte und Normen kann der außer Kraft getretene RdErl. d. MK "Regelungen für den Religionsunterricht und den Unterricht Werte und Normen" v. 10.5.2011 (SVBl. 7/2011, S. 226) zur Orientierung herangezogen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 21. Februar 2022 (SVBl. S. 129)

Abschnitt 3 GSWuNRdErl

Bibliographie

Titel
Werte und Normen in der Grundschule hier: Beginn der Übergangsphase zum Schuljahr 2022/2023
Redaktionelle Abkürzung
GSWuNRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Dieser RdErl. tritt am 1.3.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch Nummer 3 des RdErl. vom 21. Februar 2022 (SVBl. S. 129)