§ 54 NStrG - Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG)
- Amtliche Abkürzung
- NStrG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 92100010000000
Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen ist der Eigentümer, es sei denn, dass die Straßenaufsichtsbehörde einen anderen mit dessen Zustimmung bestimmt. Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Straßen in dem Umfang, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weiter gehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. § 45 gilt sinngemäß.