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Abschnitt 207 RiStBV - 207 Benachrichtigung des Bundeskriminalamtes

Bibliographie

Titel
Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV)
Amtliche Abkürzung
RiStBV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
33300000000003

(1) Von der Einleitung eines Verfahrens wegen eines Organisationsdeliktes (§§ 84, 85, 129, 129a StGB, 129b; § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes; § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes) ist das Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11, 65193 Wiesbaden, zu benachrichtigen. Dieses gibt auf Anfrage anhand der von ihm geführten Karteien Auskünfte darüber, ob und wo wegen des gleichen oder eines damit zusammenhängenden Organisationsdeliktes ein weiteres Verfahren anhängig ist oder anhängig gewesen ist.

(2) Die Akten über Ermittlungs- und Strafverfahren wegen

  1. 1.

    Gefährdung des demokratischen Rechtsstaats in den Fällen der §§ 84, 85, 89a, 89b und 91 StGB,

  2. 2.

    Landesverrats und Gefährdung der äußeren Sicherheit in den Fällen der §§ 93 bis 101a StGB,

  3. 3.

    Straftaten gegen die Landesverteidigung in den Fällen des 109h StGB,

  4. 4.

    Straftaten gegen die öffentliche Ordnung in den Fällen der §§ 129,129a und 129b StGB,

  5. 5.

    Straftaten gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit in den Fällen der §§ 211, 212 und 227 StGB, wenn die Tat politisch motiviert ist,

  6. 6.

    gemeingefährlicher Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 308, 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn die Tat politisch motiviert ist,

  7. 7.

    Straftaten nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Vereinsgesetzes,

  8. 8.

    Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 8 des Aufenthaltsgesetzes

werden von der Staatsanwaltschaft alsbald nach Abschluss des Verfahrens dem Bundeskriminalamt, Thaerstraße 11,65193 Wiesbaden, zur Auswertung übersandt.

Ausgenommen sind

  1. a)
    Akten, die keinerlei Erkenntnisse sachlicher oder personeller Art enthalten, z.B. Akten über Verfahren, die mangels Anhaltspunkten für eine Aufklärung eingestellt worden sind, und
  2. b)
    Akten über selbstständige Einziehungsverfahren.

(3) Straftaten im Sinne des Absatzes 2 Nr. 5 und 6 sind politisch motiviert, wenn bei Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie

  • den demokratischen Willensbildungsprozess beeinflussen sollen, der Erreichung oder Verhinderung politischer Ziele dienen oder sich gegen die Umsetzung politischer Entscheidungen richten,
  • sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung bzw. eines ihrer Wesensmerkmale, den Bestand und die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung von Mitgliedern der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes zum Ziel haben,
  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
  • gegen eine Person wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes, ihrer Behinderung, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres gesellschaftlichen Status gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution, Sache oder ein Objekt richtet.