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  • ab 29.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3 StudWZustV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Zuständigkeit der Studentenwerke
Redaktionelle Abkürzung
StudWZustV,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

Für die Studierenden an der Niedersächsischen Technischen Hochschule richtet sich die Zuständigkeit der Studentenwerke danach, bei welcher Mitgliedsuniversität sie eingeschrieben sind.