Anlage AbwÜPErl - Überwachungsplan für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und den §§ 8 und 9 der IZÜV

Bibliographie

Titel
Überwachungsplan für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und den §§ 8 und 9 IZÜV
Redaktionelle Abkürzung
AbwÜPErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200
Inhaltsübersicht
1.Einleitung
2.Rechtliche Regelungen
3.Überwachung von Anlagen/Umweltinspektionen
3.1Geltungsbereich
3.1.1Räumlicher Geltungsbereich
3.1.2Inhaltlicher Geltungsbereich
3.2Grundsätzliche Umweltrelevanz
3.3Kriterien für die risikobasierte Planung von medienübergreifenden Vor-Ort-Besichtigungen (Regelüberwachung)
3.4Überwachung aus besonderem Anlass
4.Umsetzung
4.1Durchführung medienübergreifender Überwachungsmaßnahmen/Umweltinspektionen
4.2Datenerhebung und Dokumentation
4.3Veröffentlichung von Ergebnissen der Vor-Ort-Besichtigung
Anhang 1:Verzeichnis der in den Geltungsbereich fallenden industriellen Abwasserbehandlungsanlagen mit Fristen für die Vor-Ort-Besichtigungen
Anhang 2:Kriterienkatalog für die Festlegung von risikobasierten Überwachungsintervallen bei industriellen Abwasserbehandlungsanlagen
Anhang 3:Datenerhebungs- und Berichtsformular für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen

1. Einleitung

Mit der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2010 über Industrieemissionen - im Folgenden: IE-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 334 S. 17; 2012 Nr. L 158 S. 25) wird die Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - im Folgenden: IVU-Richtlinie - (ABl. EU Nr. L 24 S. 8), geändert durch die Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2009 (ABl. EU Nr. L 140 S. 114), überarbeitet und mit den folgenden sechs sektoralen Richtlinien in ihren bis dahin geltenden Fassungen, die Anforderungen an einzelne Anlagenarten festlegen, zusammengeführt:

  • Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft,

  • Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.12.2000 über die Verbrennung von Abfällen,

  • Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11.3.1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen,

  • Richtlinie 78/176/EWG des Rates vom 20.2.1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion,

  • Richtlinie 82/883 EWG des Rates vom 3.12.1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien sowie

  • Richtlinie 92/112/EWG des Rates vom 15.12.1992 über die Modalitäten zur Vereinheitlichung der Programme zur Verringerung und späteren Unterbindung der Verschmutzung durch Abfälle der Titandioxid-Industrie.

Die bis zum 6.1.2014 geltende IVU-Richtlinie erfasst industrielle Anlagen, die in erheblichem Maße zur Umweltverschmutzung, zur Abfallentstehung und zum Energieverbrauch beitragen. Ihr Ziel war die Schaffung einheitlicherer Umweltstandards und die Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt in Europa. Das zentrale Instrument zur Zielerreichung ist die Anwendung der besten verfügbaren Techniken (BVT) bei der Zulassung von Industrieanlagen. Als BVT wird der Einsatz von Techniken bezeichnet, mit denen sich wirksam ein hohes Maß an Umweltschutz in dem betroffenen Sektor erzielen lässt und die sich unter Berücksichtigung der Kosten und der Vorteile unter wirtschaftlich tragbaren und technisch machbaren Bedingungen anwenden lassen. Was als BVT gilt, ist in BVT-Referenzdokumenten (BREF oder BVT-Merkblätter) festgelegt.

Beim Vollzug der IVU-Richtlinie in den Mitgliedstaaten zeigte sich, dass große Unterschiede bei der Berücksichtigung der BVT-Merkblätter bestehen. Deshalb wird durch die Revision der IVU-Richtlinie in der IE-Richtlinie die verstärkte Anwendung der BVT bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten gefordert. Insgesamt enthält die IE-Richtlinie die folgenden Änderungen gegenüber der (früheren) IVU-Richtlinie:

  • Stärkung des Konzepts der BVT bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten im Genehmigungsverfahren; bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ist sicherzustellen, dass die im Betrieb erreichten Emissionen innerhalb der in den BVT-Merkblättern genannten Bandbreiten liegen.

  • Verabschiedung der BVT-Schlussfolgerungen als zusammenfassender Bestandteil der BVT-Merkblätter im Komitologieverfahren; erhöhte Rechtsverbindlichkeit der BVT-Schlussfolgerungen einschließlich der dort aufgeführten Emissionsbandbreiten.

  • Einführung eines Systems von Umweltinspektionen, um eine einheitlichere Überwachung der Vorgaben der IE-Richtlinie zu erreichen; die Mitgliedstaaten haben Umweltinspektionspläne für alle von der Richtlinie erfassten Anlagen zu erstellen.

  • Einführung einer zwingenden Vier-Jahres-Frist zur Aktualisierung der Nebenbestimmungen der Genehmigung der unter die Richtlinie fallenden Anlagen und zur Anpassung der Anlage an den fortgeschriebenen Stand der Technik nach neu verabschiedeten BVT-Schlussfolgerungen.

  • Erweiterung der Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zur Genehmigung und von den Ergebnissen der Überwachung der Anlagen.

Die Inhalte dieses Plans berücksichtigen die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.4.2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (2001/331/EG; ABl. EG Nr. L 118 S. 41).

2. Rechtliche Regelungen

Inspektions- bzw. Überwachungspläne sollen gemäß Artikel 23 Abs. 3 der IE-Richtlinie und § 9 Abs. 1 IZÜV folgende Inhalte erfassen:

  1. 2.1

    den räumlichen Geltungsbereich des Plans,

  2. 2.2

    eine allgemeine Bewertung der wichtigsten Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,

  3. 2.3

    ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen, für die eine Genehmigung oder für deren zugehörige Gewässerbenutzung eine Erlaubnis erteilt wurde,

  4. 2.4

    Verfahren für die Aufstellung von Programmen für regelmäßige Überwachungen,

  5. 2.5

    Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie

  6. 2.6

    - soweit erforderlich - Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.

3. Überwachungsplan

3.1
Geltungsbereich

3.1.1 Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Überwachungsplan gilt für Niedersachsen.

3.1.2 Inhaltlicher Geltungsbereich

Unter Umweltinspektionen/Überwachungsmaßnahmen sind grundsätzlich alle Maßnahmen einschließlich der Vor-Ort-Besichtigungen, der Überwachung der Emissionen und der Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente sowie der Überprüfung der Eigenkontrolle, der Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage zu verstehen.

Die Verpflichtung zur Durchführung von Umweltinspektionen/Überwachungsmaßnahmen nach den Anforderungen der IE-Richtlinie betrifft alle industriellen Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG, Gewässerbenutzungen i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 WHG, die zu Industrieanlagen i. S. des § 1 Abs. 3 IZÜV gehören, sowie Indirekteinleitungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 IZÜV.

Dieser Überwachungsplan gilt für die Genehmigungen für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen i. S. des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG und die zugehörigen Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen. Sie sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Die Anlagenliste ist bei gegebenem Anlass zu aktualisieren und die Fristen für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen nach Nummer 3.3 für bisher nicht erfasste Anlagen eigenverantwortlich auf der Basis der vorgegebenen Kriterien festzulegen. Die aktualisierte Anlagenliste ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, z. B. durch Veröffentlichung auf der Homepage des NLWKN.

3.2
Grundsätzliche Umweltrelevanz

Die Umweltsituation in Niedersachsen wird durch die Messberichte des Gewässerkundlichen Landesdienstes 1) und die Berichte über den Zustand der Gewässer (Grund und Oberflächengewässer) nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/39/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.8.2013 (ABl. EU Nr. L 226 S. 1), - sog. EG-Wasser-Rahmen-Richtlinie (EG-WRRL) 2) - Messdaten des Lufthygienischen Überwachungsnetzes Niedersachsen (LÜN) 3) sowie durch die Erkenntnisse aus dem Boden-Dauerbeobachtungsprogramm des Landes Niedersachsen beschrieben.

3.3
Kriterien für die risikobasierte Planung von medienübergreifenden Vor-Ort-Besichtigungen (Regelüberwachung)

Die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen sind anhand einer systematischen Bewertung der Umweltrisiken im zeitlichen Abstand von ein bis drei Jahren durchzuführen. Die Festlegung erfolgt risikobasiert entsprechend den Vorgaben in Anhang 2. Als Bewertungspunkt sind das Gefahrenpotential der Anlagen nach § 3 der 4. BImSchV, deren Abwasser in der industriellen Abwasserbehandlungsanlage i. S. des § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG behandelt wird (Störfallrelevanz), die Menge der Emissionen und sonstigen Einträge in Wasser und Boden sowie die Teilnahme am Umweltmanagementsystem EMAS heranzuziehen. Hiervon abweichende zeitliche Abstände der Vor-Ort-Besichtigungen sind fachlich zu begründen und die Begründungen dem MU vorzulegen.

Die unter den Geltungsbereich dieses Überwachungsplans fallenden industriellen Abwasserbehandlungsanlagen, die zugehörigen Erlaubnisse für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsfristen für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen sind dem Anhang 1 zu entnehmen. Das für die Fortschreibung dieses Überwachungsplans zuständige MU ist vom NLWKN unverzüglich über alle erfolgten Anpassungen nach den Nummern 3.1.2 und 3.3 zu informieren.

3.4
Überwachung aus besonderem Anlass

Bei Ereignissen mit erheblichen Umweltauswirkungen ist unverzüglich, bei Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften sowie bei Beschwerden wegen ernsthafter Umweltbeeinträchtigungen ist sobald wie möglich und unabhängig von der Verpflichtung regelmäßiger Vor-Ort-Besichtigungen eine Überwachung vorzunehmen; geeignete Abhilfemaßnahmen sind unverzüglich zu treffen. Für Ereignisse mit erheblichen Umweltauswirkungen (in der Regel Betriebsstörungen bzw. Störfälle) stellt der NLWKN durch spezifische organisatorische Maßnahmen sicher, dass eine unverzügliche Bearbeitung sowohl während als auch außerhalb der offiziellen Dienstzeiten gewährleistet ist.

4. Umsetzung

4.1
Durchführung medienübergreifender Vor-Ort-Besichtigungen

Die anhand der in Nummer 3.3 beschriebenen Vorgehensweise vorzunehmende Planung der Überwachung durch Vor-Ort-Besichtigungen hat vom Grundsatz her medienübergreifend zu erfolgen. Alle für die Überwachung von Emissionen und sonstigen Einträgen in Wasser, Luft und Boden zuständigen Behörden sowie die Behörden, die die Abfallentsorgung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die Abwasserbeseitigung und die Anlagensicherheit überwachen, sind vom NLWKN an der Terminplanung zu beteiligen.

Die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen nach Nummer 3.3 sind möglichst durch alle für die Anlage zuständigen Behörden gemeinsam durchzuführen. Die Federführung für die Koordination erfolgt dann durch den NLWKN.

Sofern eine Vor-Ort-Besichtigung von der hiernach zuständigen Behörde sowie von weiteren, ggf. auch nach anderen Rechtsvorschriften für die Überwachung der Anlage zuständigen Behörden gemeinsam durchgeführt wurde, macht jede Behörde die ihr entstandenen Kosten auf der Basis der jeweils ihrer Tätigkeit zugrunde liegenden Gebührenregelung gegenüber dem Anlagenbetreiber geltend.

Findet keine gemeinsame Vor-Ort-Besichtigung statt, fordert der NLWKN die übrigen zuständigen Behörden zur Übermittlung der Teilberichte gemäß Nummer 4.2 auf.

Wurde bei einer Vor-Ort-Besichtigung festgestellt, dass eine Anlage nach § 60 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WHG oder eine zugehörige Gewässerbenutzung in schwerwiegender Weise gegen die Erlaubnis oder Genehmigung verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen. Diese kann ausschließlich durch diejenige Behörde oder diejenigen Behörden erfolgen, deren Zuständigkeitsbereich der schwerwiegende Mangel zuzuordnen ist.

4.2
Datenerhebung und Dokumentation

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt die jeweils zuständige Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen über die Einhaltung der Erlaubnis- oder Genehmigungsanforderungen mit Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen nach dem als Anhang 3 beigefügten Formular.

Die Datenerhebung und Dokumentation der Überwachungsergebnisse hat für die regelmäßigen Vor-Ort-Besichtigungen nach einem einheitlichen Datenerhebungs- und Berichtsformular zu erfolgen.

Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung erstellt der NLWKN einen entsprechenden Bericht; die im Rahmen der medienübergreifenden Inspektion beteiligten weiteren Behörden übermitteln ihre Beiträge dem NLWKN in dem von diesem gesetzten Zeitrahmen.

Der Bericht ist dem Anlagenbetreiber durch den NLWKN binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln.

4.3
Veröffentlichung von Ergebnissen der Vor-Ort-Besichtigung

Der Bericht über die Vor-Ort-Besichtigung ist nach der Information des Betreibers der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (ABl. EU Nr. L 41 S. 26) binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zugänglich zu machen. Das Fazit der Vor-Ort-Besichtigung ist unabhängig davon der Öffentlichkeit aktiv zugänglich zu machen, z. B. auf der Homepage des NLWKN.

A n h a n g 1

Liste der Industriekläranlagen nach der IZÜV

NamePLZOrtStraßeInspektionsintervall in Jahren
Dow Deutschland Anlagengesellschaft mbH Werk Stade21683StadeBützflether Sand 91
IFF N&H Germany GmbH & Co. KG29699WalsrodeAugust-Wolff-Straße 131
Honeywell Specialty Chemicals Seelze GmbH30926SeelzeWunstorfer Straße 401
Industriepark Nienburg GmbH31582Nienburg (Weser)Große Drakenburger Straße 93-971
Salzgitter Flachstahl GmbH38239SalzgitterEisenhüttenstraße 991
Volkswagen AG38440WolfsburgBerliner Ring 21
IVH Industriepark und Verwertungszentrum Harz GmbH 38644GoslarLandstraße 932
Chemitas GmbH 38644GoslarLange Wanne 82

A n h a n g  2

Kriterienkatalog für die Festlegung von risikobasierten Überwachungsintervallen bei industriellen Abwasserbehandlungsanlagen

KriterienAbstand zwischen
zwei Vor-Ort-Überprüfungen
IED-Anlage unterliegt der Störfallverordnung (erweiterte Pflichten)1 Jahr
Freisetzungen in Luft, Boden, Wasser durch die IED-Anlage, die Berichtspflichten nach der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-Verordnung) auslösen 2 Jahre
alle anderen IED-Anlagen3 Jahre
IED-Anlage nimmt an EMAS teil und unterliegt nicht den erweiterten Pflichten der Störfallverordnung 3 Jahre
Einzelfallbeurteilung, ob umwelt-, genehmigungs- und/oder sicherheitsrelevante örtliche Gegebenheiten eine Veränderung der Regelfristen erfordern Verkürzung der festgesetzten Frist um 1 Jahr

A n h a n g  3

Erhebungs- und Berichtsformular
für eine Vor-Ort-Besichtigung nach Artikel 23 Abs. 6
der Richtlinie 2010/75/EU - IE-Richtlinie -
und §§ 100 und 101 Wasserhaushaltsgesetz
i. V. m. § 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV)
und § 52a Abs. 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

(Inspektionsbericht)

Industriekläranlagen

Zuständige Überwachungsbehörde
Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz
- Betriebsstelle ... -

in Zusammenarbeit mit

...................................

und

...................................

Betrieb (Name und Adresse)


Betriebsinterne Bezeichnung der Anlage:

Datum der Vor-Ort-Besichtigung:




Block A
Stammdaten (Sachstandsermittlung)
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Hinweise:

Felder mit hellgrauer Schrift sind nicht auszufüllen.

Hellgrau unterlegte Felder sind von der zuständigen Wasserbehörde auszufüllen.

Weiß unterlegte Felder sind vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt auszufüllen.

Dunkelgrau unterlegte Felder sind von allen zuständigen Behörden entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit auszufüllen.

Block B
Überwachung gemäß den §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes
und des § 52 BImSchG/des Artikel 23 der IE-Richtlinie
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Mehrfachnennungen sind im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten möglich.

Mehrfachnennungen sind im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten möglich.

Mehrfachnennungen sind im Einzelfall aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten möglich.

Nummer 4.6.2.5 TA Luft, Kartenansicht vorteilhaft.

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Hinweise:

Felder mit hellgrauer Schrift sind nicht auszufüllen.

Hellgrau unterlegte Felder sind von der zuständigen Wasserbehörde auszufüllen.

Weiß unterlegte Felder sind vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt auszufüllen.

Dunkelgrau unterlegte Felder sind von allen zuständigen Behörden entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit auszufüllen.

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Weitere Hinweise unter http://www.umwelt.niedersachsen.de.