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§ 47 WO-PersV - Wahlvorstand, Durchführung der Wahl

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für die Personalvertretungen im Land Niedersachsen (WO-PersV)
Amtliche Abkürzung
WO-PersV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020200000

(1) 1Für die Wahl des Referendarpersonalrats wird ein Wahlvorstand aus der Mitte der Wahlversammlung gewählt (§ 114 Abs. 2 Satz 5 NPersVG). 2Der Wahlvorstand besteht aus zwei Mitgliedern; ihm sollen eine Frau und ein Mann angehören.

(2) 1Die Wahl des Referendarpersonalrats erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl); die §§ 33 und 34 gelten entsprechend. 2Die Wahlversammlung kann sich mit einfacher Mehrheit für eine Durchführung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) entscheiden; die §§ 29 bis 32 gelten entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis der Wahl eine Wahlniederschrift.