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§ 36 NJagdG - Jagdbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Aufgaben der Jagdbehörden und der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden wird ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes). Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr.

(2) Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder der Bereich einer Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der obersten Jagdbehörde bestimmt.