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§ 36 NJagdG - Jagdbehörden

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Amtliche Abkürzung
NJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79200020000000

(1) Die Aufgaben der Jagdbehörden und der zuständigen Behörden im Sinne des Bundesjagdgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr. Die Zuständigkeit der großen selbstständigen Städte und der selbstständigen Gemeinden (§ 11 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung) wird ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 nehmen die Gemeinden die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 34 des Bundesjagdgesetzes wahr.

(2) Obere Jagdbehörde ist die Bezirksregierung, oberste Jagdbehörde das Fachministerium.

(3) Erstreckt sich ein Jagdbezirk oder der Bereich einer Hegegemeinschaft über das Gebiet mehrerer Jagdbehörden, so wird die zuständige Jagdbehörde von der nächsthöheren gemeinsamen Aufsichtsbehörde bestimmt.

(4) Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der Jagdbehörde wahrnimmt.