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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 5 LBibBORdErl - Speicherung von personenbezogenen Daten

Bibliographie

Titel
Benutzungsordnung für die Landesbibliotheken
Redaktionelle Abkürzung
LBibBORdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22260

(1) Die Bibliothek erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In der Regel werden folgende Daten erfasst:

  1. a)
    Benutzerdaten (Namen und Anschrift, Telefonnummer und ggf. E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Geschlecht, Benutzernummer und ggf. Matrikelnummer, Aufnahmedatum, Ablauf der Berechtigung, Änderungsdatum, Benutzerstatus und -typ),
  2. b)
    Benutzungsdaten (Ausleihdatum, Leihfristende, Datum von Fristverlängerungen, Rückgabedatum, Vormerkungen und Bestellungen mit Datum, Entstehungsdatum und Betrag von (Gebühren, Ersatzleistungen und Auslagen, Sperrvermerk, Anzahl der gegenwärtigen Mahnungen, Widerspruchsverfahren, Ausschluss von der Benutzung).

(2) Benutzungsdaten nach Absatz 1 Buchst. b werden ein Jahr nach ihrer Erledigung gelöscht.

(3) Die Benutzerdaten werden spätestens ein Jahr nach dem Ende des Benutzungsverhältnisses gelöscht. Hat die Benutzerin oder der Benutzer zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Verpflichtungen gegenüber der Bibliothek erfüllt, werden die Daten unverzüglich nach Erfüllung der Verpflichtungen gelöscht.