§ 116 ZRHO - Durchführung der förmlichen Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in der durch die deutsche Gesetzgebung vorgeschriebenen Form zu erledigen, so ist nach den Vorschriften der §§ 166 bis 182 der Zivilprozessordnung zu verfahren.
(2) Ist der Wunsch ausgesprochen, die Zustellung in einer besonderen Form zu erledigen, beispielsweise durch Übergabe in Gegenwart von Zeugen, so ist die Zustellung in der beantragten Form zu bewirken, sofern dem zwingende Vorschriften der deutschen Gesetzgebung nicht entgegenstehen.