Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: 1 Ws 174/84

Auslagen des Angeklagten; Staatskasse als Kostenträger; Berufung der Staatsanwaltschaft; Zeitablauf

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
1 Ws 174/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11665
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1984:1220.1WS174.84.0A

Fundstelle

  • VRS 68, 215

Redaktioneller Leitsatz

Redaktioneller Leitsatz:

Die Staatskasse ist in jedem Fall gemäß § 473 Abs. 2 S. 1 StPO Träger der notwendigen Auslagen des Angeklagten, wenn eine zu ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen wird. Auch wenn die Berufung (nur) wegen Zeitablaufs nicht zum Erfolg geführt hat, kommt eine analoge Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO oder des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht in Betracht.