Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.12.1984, Az.: 1 Ws 174/84
Auslagen des Angeklagten; Staatskasse als Kostenträger; Berufung der Staatsanwaltschaft; Zeitablauf
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 20.12.1984
- Aktenzeichen
- 1 Ws 174/84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 11665
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1984:1220.1WS174.84.0A
Rechtsgrundlagen
- § 467 Abs. 3 S. 2 StPO
- § 473 Abs. 2 S. 1 StPO
- § 473 Abs. 4 StPO
Fundstelle
- VRS 68, 215
Redaktioneller Leitsatz
Redaktioneller Leitsatz:
Die Staatskasse ist in jedem Fall gemäß § 473 Abs. 2 S. 1 StPO Träger der notwendigen Auslagen des Angeklagten, wenn eine zu ungunsten des Angeklagten eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen wird. Auch wenn die Berufung (nur) wegen Zeitablaufs nicht zum Erfolg geführt hat, kommt eine analoge Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO oder des § 467 Abs. 3 S. 2 StPO nicht in Betracht.