§ 107 NBG - Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
- Amtliche Abkürzung
- NBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411010000000
(1) In den Fällen des § 106 ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis, bis der Beamte nach Beendigung seines Mandats wiederverwendet wird, längstens jedoch bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses (§ 35).
(2) Wenn der Beamte seine Wiederverwendung binnen drei Monaten nach Beendigung des Mandats beantragt, ist er spätestens drei Monate nach Antragstellung in seinem früheren Amt wiederzuverwenden. Dem Beamten kann jedoch ein anderes Amt derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn mit mindestens dem gleichen Endgrundgehalt übertragen werden. Bei Beamten auf Zeit im Sinne des § 194a Abs. 1 gilt als früheres Amt im Sinne des Satzes 1 dasjenige Amt, das der Beamte zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit innehatte.
(3) Hat der Beamte die Wiederverwendung rechtzeitig beantragt, so erhält er vom Tag des Antrags ab die Bezüge aus seinem früheren Amt.
(4) Nach Ablauf der Antragsfrist nach Absatz 2 bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Mandats kann eine Wiederverwendung nach Maßgabe des Absatzes 2 auch gegen den Willen des Beamten angeordnet werden. Wird die Anordnung unanfechtbar und folgt der Beamte ihr nicht, so ist er entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Beamte bei Beendigung des Mandats das 55. Lebensjahr vollendet hat oder einer gesetzgebenden Körperschaft mindestens zwei Wahlperioden hindurch angehörte oder wenn er Mitglied der Regierung eines Landes war.