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§ 45j NKWG - Abwahl

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG -)
Amtliche Abkürzung
NKWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Die Abstimmung über die Abwahl muss spätestens vier Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß § 61a der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder § 55a der Niedersächsischen Landkreisordnung stattfinden.

(2) Den Tag der Abstimmung über die Abwahl bestimmt die Vertretung der betroffenen Gemeinde oder des betroffenen Landkreises. Die Wahlleitung macht den Tag der Abstimmung über die Abwahl unverzüglich öffentlich bekannt.

(3) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.

(4) Eine Abwahl ist erfolgt, wenn sich für diese eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Direktwahl in diesem Gesetz entsprechend.