§ 45k NKWG - Wählerverzeichnis für die Stichwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG)
- Amtliche Abkürzung
- NKWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
1Für die Stichwahl gilt das Wählerverzeichnis der ersten Wahl mit der Maßgabe, dass
- 1.
Wahlberechtigte, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen sind und die für die erste Wahl einen Wahlschein erhalten haben, und
- 2.
Personen, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt werden,
von Amts wegen nachzutragen sind. 2Das Wählerverzeichnis kann unter Einbeziehung der zulässigen Nachträge neu ausgefertigt werden.