§ 45j NKWG - Abwahl
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
- Redaktionelle Abkürzung
- NKWG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20330010000000
(1) Die Abstimmung über die Abwahl eines Bürgermeisters oder eines Landrats muss spätestens vier Monate nach der Beschlussfassung der Vertretung gemäß § 61a der Niedersächsischen Gemeindeordnung oder § 55a der Niedersächsischen Landkreisordnung stattfinden.
(2) Den Tag der Abstimmung über die Abwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde. Der Wahlleiter macht den Tag der Abstimmung über die Abwahl unverzüglich öffentlich bekannt.
(3) Die Stimmzettel müssen die zu entscheidende Abwahlfrage enthalten und auf "Ja" und "Nein" lauten. Zusätze sind unzulässig.
(4) Der Bürgermeister oder der Landrat ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Wahlberechtigten ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt.
(5) Im übrigen gelten die Vorschriften über die Wahl des Bürgermeisters und des Landrats in diesem Gesetz entsprechend.