Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.02.1995, Az.: 7 U 51/94
Berechnung pauschalierten Schadensersatzes im Pkw-Handel im Fall der Vereinbarung eines Sondernachlasses auf den Listenpreis; Befreiung von der Bereitstellung eines Fahrzeugs im Fall der Geltendmachung pauschalierten Schadensersatzes auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); Bereitstellungspflicht in Fällen nicht gängiger Pkw-Modelle mit Sonderausstattung; Grundlagen für den Rücktritt vom Vertrage im Fall eines vereinbarten Liefertermins unter dem Aspekt des Verzuges
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.02.1995
- Aktenzeichen
- 7 U 51/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29997
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1995:0216.7U51.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
- § 284 Abs. 2 BGB
Fundstelle
- NJW-RR 1996, 50 (Volltext mit amtl. LS) "BMW Cabrio 325i mit Klimaanlagen"
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Nr. V 4 n 2 der "AGB für den Verkauf fabrikneuer Kfz und Anhänger" befreit den Verkäufer bei der Geltendmachung pauschalierten Schadensersatzes von der Bereitstellung des Fahrzeugs, wenn dieses entweder eine nicht gängige Ausstattung aufweist oder im Verkaufsgebiet selten verlangt wird.
- 2.
Die Befreiung von der Bereitstellungspflicht in Fällen nicht gängiger Pkw-Modelle mit Sonderausstattung entspricht angesichts der Schwierigkeit, binnen angemessener Frist einen geeigneten Ersatzkäufer zu finden, regelmäßig dem wohlverstandenen Kundeninteresse zur Meidung eines noch größeren Schadens. (Leitsatz 2 von der Redaktion)
- 3.
Zur Berechnung pauschalierten Schadensersatzes im Pkw-Handel, wenn die Vertragsparteien einen Sondernachlass auf den Listenpreis vereinbart hatten.