Amtsgericht Göttingen
Beschl. v. 18.02.1997, Az.: 71 N 12/97
Bibliographie
- Gericht
- AG Göttingen
- Datum
- 18.02.1997
- Aktenzeichen
- 71 N 12/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 27090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:AGGOETT:1997:0218.71N12.97.0A
Tenor:
- 1.
Es werden das durch Beschluß vom 07.02.1997 angeordnete allgemeine Veräußerungsverbot und die im selben Beschluß angeordnete Sequestration aufgehoben, nachdem der Gläubiger des Verfahrens in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
- 2.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert wird festgesetzt auf bis zu 14 000,00 DM.
- 3.
Der Antrag des Schuldners, die Aufhebung des allgemeines Veräußerungsverbotes und der Sequestration nicht zu veröffentlichen, wird zurückgewiesen.
Es gilt der Grundsatz, daß die Aufhebung einer Maßnahme wie ihre Anordnung erfolgt (so auch die ab dem 01.01.1997 geltende Insolvenzordnung,
§ 25, Vn § 23 Abs. 1 Satz 1).
Ein Verzicht des Schuldners ist unbeachtlich. Der Rechtsverkehr hat Anspruch nicht nur auf die Information über die Anordnung eines allgemeines Veräußerungsverbotes und einer Sequestration, sondern auch von deren Aufhebung.
Das Unterlassen der Bekanntmachung kann nicht nur nachteilig für den Schuldner sein sondern auch für Gläubiger, die ggf. infolge der Anordnung von Sicherungsmaßnahme davon absehen, Forderungen gegen den Schuldner z.B. Klagweise geltend zu machen.
Im Hinblick darauf, daß zu dieser Frage Rechtsprechung und Literaturmeinungen nicht vorliegen, unterbleibt zunächst die Veröffentlichung. Wie telefonisch abgesprochen kann der Schuldner binnen 3 Tagen nach Zugang des Faxes Beschwerde einlegen.