Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 03.02.2005, Az.: 2 W 264/04

Miteigentum an einem Luftfahrzeug; Guter Glaube an das Eigentum im Luftfahrzeugrechtegesetz; Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen; Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks

Bibliographie

Gericht
OLG Braunschweig
Datum
03.02.2005
Aktenzeichen
2 W 264/04
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 11258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGBS:2005:0203.2W264.04.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 16.11.2004 - AZ:8 T 1018/04 (107)

Fundstellen

  • NJW 2005, 1099-1101 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2005, XIV Heft 18 (Kurzinformation)
  • NJW-RR 2005, 1099-1101
  • OLGReport Gerichtsort 2005, 731-733
  • VersR 2005, 988-990 (Volltext mit red. LS)
  • ZLW 2005, 454-458

Verfahrensgegenstand

Das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Amtsgericht Braunschweig Blatt 9999

Amtlicher Leitsatz

Im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen kann ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen werden. Zur Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks genügt die Vorlage von Urkunden i. S. von § 29 GBO. Eine Anordnung durch einstweilige Verfügung ist nicht erforderlich.

Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig hat
durch
den Vize-präsidenten des Oberlandesgerichts Göring,
die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Weber-Petras und
den Richter am Landgericht Dr. Broihan
am 3. Februar 2005
beschlossen:

Tenor:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 4 wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16. November 2004 - 8 T 1018/04 (324) - aufgehoben und die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 04.10.2004 - LR 9999 - zurückgewiesen.

Das Amtsgericht Braunschweig - Luftfahrtregister - wird angewiesen, wieder einen Rechtshängigkeitsvermerk mit dem Inhalt des am 06.10.2004 unter lfd. Nr. 2/2 eingetragenen und am 24.11.2004 gelöschten Rechtshängigkeitsvermerks einzutragen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Die eingetragene Eigentümerin trägt die durch die Beschwerde und die weitere Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 - 4.

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR

Gründe

1

I.

Die Beteiligten zu 1 - 4 und die XYZ S.A. streiten um das hälftige Miteigentum an dem Luftfahrzeug ..., Kennzeichen D-ZZZZ, Seriennummer ..., das unter der Nummer 99999 in der Deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen worden ist. Im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Blatt 9999, Amtsgericht Braunschweig, ist die XYZ S.A. als Eigentümerin eingetragen.

2

Aufgrund einer einstweiligen Verfügung des Landgerichts Frankenthal - 4 O 68/00 - vom 18.02.2000 war zunächst für die Beteiligten zu 1 bis 4 ein Widerspruch gegen die Eintragung des Eigentums hinsichtlich des hälftigen Anteils eingetragen worden. Aufgrund weiteren Antrags der Beteiligten zu 1 bis 4 wurde darüber hinaus unter dem 25.05.2000 ein Rechtshängigkeitsvermerk bzgl. des Verfahrens vor dem Landgericht Frankenthal eingetragen. Dieser Rechtshängigkeitsvermerk ist am 10.09.2004 aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Braunschweig vom 27.08.2004 - 8 T 292/04 (107) - gelöscht worden. Zur Begründung hatte das Landgericht ausgeführt, dass der eingetragene Rechtshängigkeitsvermerk inhaltlich unrichtig gewesen sei. Für den weiteren Inhalt wird auf den Beschluss des Landgerichts vom 27.08.2004 verwiesen.

3

Auf neuen Antrag der Beteiligten zu 1 bis 4 vom 08.09.2004 sowie nachgereichter Bescheinigung des Landgerichts Frankenthal - 4 O 68/00 - vom 13.09.2004 ist unter dem 6.10.2004 unter lfd. Nr. 2/2 erneut ein Rechtshängigkeitsvermerk eingetragen worden.

4

Die Klage der Beteiligten zu 1 bis 4 vor dem Landgericht Frankenthal - 4 O 68/00 - auf Bewilligung der Eintragung als Eigentümer zu 1/2 in die Luftfahrtrolle, hilfsweise Feststellung ihres hälftigen Miteigentums, ist mit Urteil vom 07.09.2004 abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil haben die Beteiligten zu 1 bis 4 Berufung eingelegt.

5

Die eingetragene Eigentümerin hat gegen die erneute Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks Beschwerde eingelegt. Ihre Beschwerde hat sie damit begründet, dass der Rechtshängigkeitsvermerk kein eintragungsfähiges Recht sei. Zudem sei die erhobene Klage in vollem Umfang abgewiesen worden. Zumindest müsse der jeweilige Verfahrensstand eingetragen werden, unter anderem, dass die Klage bereits zum zweiten Male abgewiesen und Berufung eingelegt worden sei. Auch wenn sie nicht an einen Verkauf denke, würde durch die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks die Marktfähigkeit des Flugzeuges blockiert und evtl. im Verkaufsfall ein Mindererlös erzielt werden.

6

Auf die Beschwerde der eingetragenen Eigentümerin hat das Landgericht das Amtsgericht Braunschweig - Luftfahrtregister - mit Beschluss vom 16.11.2004 - 8 T 1018/04 (324) - angewiesen, den in Abt. I am 11.10.2004 eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk in Abt. I Sp. 4 lfd. Nr. 2/2 zu löschen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks überflüssig und damit unter Berücksichtigung der Registerklarheit aus dem Register zu entfernen sei. Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen sei nicht erforderlich, da §§ 15, 16 LuftfzRG im Gegensatz zu § 892 BGB keinen guten Glauben an das Eigentum des eingetragenen Eigentümers begründeten und daher auch unter Berücksichtigung von § 325 ZPO die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht erforderlich sei.

7

Mit am 24.11.2004 eingegangenem Schriftsatz haben die Beteiligten zu 1 bis 4 sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 16.11.2004 eingelegt. Dabei berufen sich die Beteiligten zu 1 bis 4 auf den Wortlaut des § 16 LuftfzRG. Die im Grundstücksrecht bestehende Gesetzeslücke nach § 325 ZPO bestehe auch hier, da analog die Möglichkeit gelte, dass ein Rechtsnachfolger, der den Rechtshängigkeitsvermerk gekannt habe, das Urteil nach § 325 Abs. 4 ZPO gegen sich gelten lassen müsse. Auch beim Handel mit Kraftfahrzeugen gelte der Erwerber als grob fahrlässig, wenn er das Fahrzeug vom nicht durch den Kraftfahrzeugbrief legitimierten Händler kaufe und der Verkäufer kein Händler sei.

8

Die eingetragene Eigentümerin tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den landgerichtlichen Beschluss.

9

Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Braunschweig ist der Rechtshängigkeitsvermerk am 24.11.2004 im Register gelöscht worden.

10

II.

Die weitere Beschwerde ist nach § 95 LuftfzRG i.V. mit §§ 75 Abs. 1, 83 Abs. 1, 87 Abs. 1, 88 Abs. 1 SchiffsRegO zulässig und auch in der Sache erfolgreich.

11

Das Landgericht ist in dem angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, dass der eingetragene Rechtshängigkeitsvermerk zu löschen sei, weil er überflüssig sei. Die Überflüssigkeit soll dabei darauf beruhen, dass im Gegensatz zu § 892 BGB für das Grundstücksrecht der gute Glaube an das Eigentum in den Vorschriften des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen (Fassung vom 26. Februar 1959, BGBl I Seite 57ff), insbesondere den §§ 15, 16 LuftfzRG, nicht geschützt und daher auch die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht erforderlich sei.

12

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung nach §§ 95 LuftfzRG, 83 Abs. 1 und 2 SchiffsRegO nicht stand, da das Landgericht die Voraussetzungen für die Eintragungsfähigkeit eines Rechtshängigkeitsvermerks verkannt hat. Der Senat als Gericht der weiteren Beschwerde konnte auch in der Sache selbst entscheiden, da ausschließlich Rechtsfragen in Streit stehen.

13

1.

Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ist im Grundbuchrecht allgemein anerkannt (Staudinger/Gursky, BGB, Neubearbeitung 1999, § 899 Rn. 82, Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 899 Rn. 9, Münchkomm-Wacke, BGB, 4. Aufl., § 892 Rn. 4 und § 899, Rn. 32, Soergel/Stürner, BGB, 12. Auflg, § 899 Rn. 14, BayObLG NJW-RR 2004, 1461 [BayObLG 30.06.2004 - 2 Z BR 111/04] und NJW-RR 2003, 234, OLG Stuttgart MDR 1979, 853 [OLG Stuttgart 03.05.1979 - 8 W 527/78], OLG München NJW 1966, 1030 [OLG München 19.05.1965 - 12 U 643/65]; siehe auch Senatsbeschluss vom 25.06.1991, - 2 W 92/91, MDR 1992, 74). Dabei schließt zwar der Rechtshängigkeitsvermerk als solcher die Verfügung über ein streitbefangenes Grundstück nicht aus (Münchkomm-Wacke, a.a.O., § 892 Rn. 64). Dem Rechtshängigkeitsvermerk kommt aber - ebenso wie der Eintragung eines Widerspruchs - auch für den Erwerber eines streitbefangenen Grundstückes Bedeutung zu, da das Urteil nur einem Erwerber entgegen gehalten werden kann, der die Rechtshängigkeit beim Erwerb kannte (Münchkomm-Wacke, a.a.O., § 899 Rn. 32). Die Kenntnis der Rechtshängigkeit steht damit oft der Kenntnis der Nichtberechtigung des Veräußerers gleich, weil mit dem Prozessverlust gerechnet werden muss (Münchkomm-Wacke, a.a.O., § 899 Rn. 32).

14

Trotz der abweichenden rechtlichen Gestaltung der Bestimmungen des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen gilt für die Möglichkeit der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Register für Pfandrecht an Luftfahrzeugen nichts anderes.

15

Das Landgericht hat zwar zutreffend ausgeführt, dass im Gegensatz zu § 892 BGB und der vergleichbaren Regelung in § 16 SchiffsG die Eintragung des Eigentums nicht zugunsten dessen als richtig gilt, der das Eigentum an einem Luftfahrzeug erwirbt (Schleicher/Reymann/Abraham, Das Recht der Luftfahrt, 2. Bd., 3. Aufl., § 16 Anm. 1, Soergel-Winter, BGB, 12. Aufl., Einleitung SchiffsG Rn. 10, Wendt, MDR 1963, 448, 449). Während sowohl der Erwerb eines Grundstücks gem. §§ 873, 925 BGB und von eingetragenen Binnenschiffen gem. § 3 SchiffsG durch Einigung über den Eigentumswechsel und Eintragung im Register erfolgen, gelten für den Eigentumserwerb an Luftfahrzeugen gem. § 98 Abs. 1 LuftfzRG die normalen Regeln des Eigentumserwerb des BGBüber den Fahrniserwerb nach gem. §§ 929, 932 ff. BGB (Schleicher/Reymann/Abraham, a.a.O., Vorbem. Anm. 8, Soergel-Winter, a.a.O., Einl. SchiffsG Rn. 10). Dieser Unterschied folgt daraus, dass der Gesetzgeber nicht davon ausging, dass die Einführung des Registerpfandrechts an Luftfahrzeugen dazu zwinge, die Luftfahrzeuge auch bzgl. des Eigentumserwerbs aus den allgemeinen Regeln über die Fahrnis herauszunehmen (Schleicher/Rey-mann/Abraham, a.a.O., § 5 Anm. 2). Geschaffen werden sollte nur ein Kreditsicherungsmittel, da ein Besitzpfandrecht als Mittel der Kreditsicherung ausschied.

16

Aus der unterschiedlichen Aufgabenstellung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen folgt daher, dass im Unterschied zu § 892 BGB und § 16 SchiffsG der gute Glaube an die Eigentümerstellung des im Register für Pfandrechte eingetragenen Eigentümers nicht geschützt wird (Schleicher/Reymann/ Abraham, a.a.O., § 16 Anm. 1). Die Eintragung des Eigentümers genießt öffentlichen Glauben insoweit nur zu Gunsten dessen, der ein Registerpfandrecht durch Rechtsgeschäft erwirbt, ist also hinsichtlich des Gutglaubensschutzes insoweit beschränkt (Schleicher/ Reymann/Abraham, a.a.O., § 16 Anm. 1). Der gutgläubige Erwerb des Eigentums an Luftfahrzeugen von einem Nichtberechtigten ist daher nur nach Maßgabe der §§ 932, 933, 934 BGB möglich, wobei in der Regel derjenige grob fahrlässig handeln wird, der von jemand erwirbt, der nicht als Eigentümer in die Luftfahrzeugrolle eingetragen ist (Wendt, MDR 1963, 448, 449). Wenn jemand das Eigentum an einem Luftfahrzeug von einem fälschlich eingetragenen Eigentümer erwirbt, muss ihm sein böser Glaube im Sinne des § 932 BGB nachgewiesen werden, also Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bzgl. der Umstände, die Eigentum des Veräußerers ausschließen (Wendt, a.a.O. und Schleicher/Reymann/Abraham, § 16 Anm. 1).

17

Auch wenn demzufolge die fälschliche Eintragung als Eigentümer zu Gunsten des Erwerbers keinen Gutglaubensschutz im Sinne des § 892 BGB oder des § 16 SchiffsG bewirkt, kommt jedoch nach § 16 LuftfzRG der Eintragung als Eigentümer im Hinblick auf den gutgläubigen Erwerb eines Registerpfandrechtes erhebliche Bedeutung zu und kann damit den wahren Berechtigten in seinen Rechten schwerwiegend beeinträchtigen. Der - auch fälschlichen - Eintragung als Eigentümer bei einem Erwerbsvorgang kommt gem. § 16 Abs. 1 S. 1 LuftfzRG zu Gunsten des Erwerbers eines eingetragenen Registerpfandrechts öffentlicher Glaube zu, wobei die widerlegbare Vermutung des § 15 LuftfzRG in § 16 LuftfzRG - ebenso wie in § 892 BGB - zu einer unwiderlegbaren Fiktion gesteigert wird (Schleicher/Reymann/ Abraham, a.a.O., § 16 Anm. 1). Dies führt dazu, dass der gutgläubige Rechtserwerb eines bestellten Registerpfandrechts vom fälschlich eingetragenen Eigentümer durch einen Gutgläubigen und der damit verbundene Rechtsverlust des nicht eingetragenen wahren Eigentümers sachenrechtlich endgültig ist (Schleicher/ Reymann/Abraham, a.a.O., § 16 Anm. 10).

18

Dieser für den wahren Berechtigten erheblichen Beeinträchtigung seiner Rechte trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass es dem angeblich wahren Berechtigten - wie in § 899 BGB und § 21 SchiffsG - nach § 21 Abs. 1 LuftfzRG die Möglichkeit der Eintragung eines Widerspruchs einräumt. Die Eintragung des Widerspruchs hat gem. § 16 Abs. 1 S. 1 2. Altern. LuftfzRG die Wirkung, dass der Erwerber sich nach Eintragung eines Widerspruchs nicht mehr auf einen guten Glauben berufen kann und demgemäß der öffentliche Glaube des Registers zerstört wird (Schleicher/Reymann/Abraham, a.a.O., § 21 Anm. 4).

19

Demzufolge ist auch im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nicht überflüssig, da der wahre Berechtigte zwar nicht den gutgläubigen Eigentumserwerb, aber zumindest den gutgläubigen Erwerb eines Registerpfandrechts mit der in diesem Erwerb liegenden Beeinträchtigung durch die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks verhindern kann. Diese Wirkung rechtfertigt es, auch für das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen die Zulässigkeit der Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zu bejahen.

20

2.

Auch die Voraussetzungen für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks liegen vor.

21

In Rechtsprechung und Literatur ist zwar umstritten, ob für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks eine einstweilige Verfügung vorliegen muss (OLG München NJW 1966, 1030 [OLG München 19.05.1965 - 12 U 643/65], Staudinger-Gursky, a.a.O., § 899 Rn. 82, Münchkomm-Wacke, a.a.O., § 899 Rn. 33, Stein-Jonas-Leipold, ZPO, § 325 Rn. 42, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 13. Aufl., Rn. 1654) oder ob - so die überwiegende und in der Rechtsprechung im Vordringen befindliche Ansicht - die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks nur die Vorlage von Urkunden i.S.v. § 29 GBO voraussetzt (so BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004 - 2 Z BR 111/04, NJW-RR 2004, 1461 und Beschluss vom 24.10.2002 - 2 ZR BR 103/02, NJW-RR 2003, 234, OLG München, Beschluss vom 05.11.1999, - 23 W 2894/99 -, NJW-RR 2000, 384, Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.05.1994, - 2 W 40/94, NJW-RR 1994, 1498, OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.01.1989 - 3 W 189/88 -, NJW 1989, 1098, OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.05.1979, - 8 W 527/78 -, MDR 1979, 853, Palandt-Bassenge, a.a.O., § 899 Rn. 10, Soergel-Stürner, a.a.O., § 899 Rn. 14, Zöller/Vollkommer, ZPO, 24. Aufl., § 325 Rn. 50, Demharter, GBO, 24. Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 22).

22

Die Mindermeinung kann für ihre Ansicht zwar gewichtige Argumente und auch den Wortlaut des Gesetzes im Hinblick auf die Eintragungsvoraussetzung eines Widerspruches gem. § 899 BGB sowie § 21 Abs. 2 SchiffsG und § 21 LuftfzRG für sich in Anspruch nehmen, nach dem die Eintragung eines Widerspruchs vom Erlass einer einstweiligen Verfügung abhängig ist. Für den eingetragenen Eigentümer stellt die Eintragung eines Widerspruchs oder eines Rechtshängigkeitsvermerks im Register, der faktisch einer Registersperre gleichkommt, auch einen schweren Eingriff in seine Rechtsposition dar (so zutreffend Münchkomm-Wacke, a.a.O., § 899 Rn. 32 und Rn. 33). Daher spricht tatsächlich einiges dafür, auch für die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu fordern. Durch die im Verfahren der einstweiligen Verfügung erforderliche Glaubhaftmachung der wahren Berechtigung des nicht eingetragenen Berechtigten wäre zumindest die Gefahr unberechtigt eingetragener Rechtshängigkeitsvermerke deutlich verringert. Im Rahmen der Abwägung der Interessen von eingetragenem Eigentümer und angeblich wahrem Berechtigten erscheint jedoch dennoch vorzugswürdig, dem angeblich wahren Berechtigten die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks auch bei Vorlage von Urkunden i.S.d. § 29 GBO zu ermöglichen. Den Ausschlag gibt letztlich, dass für den möglicherweise wahren Berechtigten die Gefahr eines endgültigen Rechtsverlustes besteht, während die Beeinträchtigung des Buchberechtigten nur von zeitlich beschränkter Dauer ist (so OLG München NJW-RR 2000, 384 [OLG München 05.11.1999 - 23 W 2894/99]) und mit Rücksicht auf das Kostenrisiko von vornherein aussichtlose Klagen nur in seltenen Fällen erhoben werden dürften (OLG Zweibrücken NJW 1989, 1098, 1099 [OLG Zweibrücken 23.01.1989 - 3 W 189/88]) [OLG Zweibrücken 23.01.1989 - 3 W 189/88]. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

23

Die Rechtshängigkeitsbescheinigung des Landgerichts Frankenthal vom 13.09.2004 stellt auch eine ausreichende Eintragungsunterlage i.S.v. § 29 GBO dar. Das Landgericht Frankenthal war für die Ausstellung der Bescheinigung am 13.09.2004 zuständig. Nach § 7 Abs. 1 AktO analog sind Bescheinigungen über Rechtskraft oder Rechtshängigkeit vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle auszustellen. Zuständig ist dabei der Beamte des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit noch anhängig ist und bei dem sich die Akten befinden. Zwar war bereits am 07.09.2004 und damit sechs Tage vor Ausstellung der Bescheinigung vom 13.09.2004 die Klage beim Landgericht Frankenthal bereits abgewiesen worden. Der Rechtsstreit war aber dennoch weiterhin beim Landgericht Frankenthal rechtshängig, da Rechtskraft mangels Ablaufs der Berufungsfrist des § 517 ZPO noch nicht eingetreten war. Auch war nicht bereits das Oberlandesgericht Zweibrücken zuständig, da sich die Akten weiterhin beim Landgericht Frankenthal befanden. Entgegen der Ansicht der eingetragenen Eigentümerin musste in den Rechtshängigkeitsvermerk auch nicht aufgenommen werden, dass die Klage bereits zum zweiten Mal abgewiesen worden ist. Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks besagt lediglich, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, nicht dagegen, ob und welche Erfolgsaussicht in dem Rechtsstreit besteht.

24

Die Kostenentscheidung folgt für die Gerichtskosten aus § 131 Abs. 1 S. 2 KostO. Nach § 13a Abs. 1 S.1 und 2 FGG waren der eingetragenen Eigentümerin die für die weitere Beschwerde und die für das landgerichtliche Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 und 4 nach billigem Ermessen aufzugeben, da sie durch ihre sofortige Beschwerde gegen die Eintragungsentscheidung des Amtsgerichts die weiteren Kosten verursacht hat (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflg, § 13a Rn 41). Die Kostenauferlegung nach § 13 a FGG kommt zur Anwendung, wenn die Beteiligten im Verfahren - wie hier - entgegengesetzte Interessen verfolgen (so für das Grundbuchverfahren BayObLG, Beschluss vom 09.12.1992, - 2Z BR 106/92 -, NJW-RR 19943, 530, 531, Zimmermann in Keidel/Kuntze/ Winkler, aaO, § 13a Rn 2a). Sie ist auch nicht durch eine abweichende Regelung in §§ 75ff SchiffsRegO ausgeschlossen (siehe dazu Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 13a Rn 2b, Rn 5).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 3.000,00 EUR

Der Beschwerdewert für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks war gem. § 31 Abs. 1 S. 1 KostO mangels anderer Anhaltspunkte mit dem Regelwert von 3.000,00 EUR aus § 30 Abs. 2 S.1 KostO festzusetzen.