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§ 117 ZRHO - Keine Auslagenerstattung

Bibliographie

Titel
Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
Amtliche Abkürzung
ZRHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
31020000000001

Fahrtkosten oder sonstige Auslagen werden einem Zustellungsempfänger, der auf Vorladung erscheint, nicht ersetzt.