§ 2 NTVergG - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz zur Sicherung von Tariftreue und Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Niedersächsisches Tariftreue- und Vergabegesetz - NTVergG)
- Amtliche Abkürzung
- NTVergG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72080
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - in der Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 - BGBl. I S. 3154 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer); es gilt nicht für Auslobungen und Baukonzessionen (§ 99 Abs. 5 und 6 GWB) sowie für freiberufliche Leistungen. 2Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), in der jeweils geltenden Fassung. 3Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.
(2) Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB erreicht oder überschreitet, sind von den folgenden Vorschriften nur die Absätze 3 und 5 sowie die §§ 4 bis 6, 8 Abs. 1 und §§ 10 bis 18 ergänzend anzuwenden.
(3) Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs gelten die Regelungen dieses Gesetzes für alle öffentlichen Aufträge im Sinne des Absatzes 1, die Dienstleistungsaufträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. EU Nr. L 315 S. 1) sind.
(4) Öffentliche Auftraggeber im Sinne dieses Gesetzes sind die niedersächsischen öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nrn. 1 bis 5 GWB.
(5) Sollen öffentliche Aufträge gemeinsam mit Auftraggebern anderer Bundesländer oder von Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland vergeben werden, so ist mit diesen zwecks Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einigung anzustreben. Kommt diese nicht zustande, so kann von den Bestimmungen abgewichen werden.