§ 178 NSchG - Aufnahme in Gesamtschulen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410010000000
Die Aufnahme in den Sekundarbereich I von Gesamtschulen, mit Ausnahme der Gesamtschulen, deren Schulträger von der Pflicht befreit sind, Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien neben Gesamtschulen zu führen (§ 106 Abs. 6 Satz 4), kann beschränkt werden. Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der verfügbaren Plätze, so werden diese entsprechend dem Ergebnis eines Losverfahrens vergeben. Zur Erreichung eines repräsentativen Querschnitts der Schülerschaft mit angemessenen Anteilen leistungsstärkerer wie leistungsschwächerer Schülerinnen und Schüler kann das Losverfahren unter Berücksichtigung ihrer Leistungsbeurteilungen differenziert werden. Das Kultusministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Verordnung zu regeln.