§ 13 NAbfG - Sonderabfälle
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
- Amtliche Abkürzung
- NAbfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010000000
(1) Sonderabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die in Niedersachsen angefallen sind und von der entsorgungspflichtigen Körperschaft nach § 3 Abs. 3 AbfG von der Entsorgung, nicht nur vom Einsammeln oder Befördern, ausgeschlossen worden sind. Der Ausschluß kann allgemein durch Satzung oder im Einzelfall durch schriftliche Entscheidung erfolgen.
(2) Hat die entsorgungspflichtige Körperschaft bestimmte Abfälle wegen ihrer Beschaffenheit von der Entsorgung ausgeschlossen, so hat sie den Ausschluß im Einzelfall aufzuheben, wenn die Abfallerzeugerin oder der Abfallerzeuger durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Behörde nachweist, daß die Abfälle in einer Anlage der entsorgungspflichtigen Körperschaft entsorgt werden können.
(3) Als Sonderabfälle gelten auch alle Abfälle, die außerhalb Niedersachsens angefallen sind, aber in Niedersachsen behandelt, gelagert oder abgelagert werden sollen.
(4) Stoffe nach § 15 AbfG gelten nicht als Sonderabfälle.