§ 161 NJVollzG - Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit, Selbstbeschäftigung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
- Amtliche Abkürzung
- NJVollzG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 34210
(1) 1Die oder der junge Gefangene kann aus erzieherischen Gründen zur Teilnahme an schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, zur Arbeit, angemessenen oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung verpflichtet werden. 2Ihr oder ihm kann eine Selbstbeschäftigung in der Anstalt gestattet werden. 3Der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen soll Vorrang eingeräumt werden, soweit diese Maßnahmen der künftigen beruflichen Integration der oder des jungen Gefangenen dienlich sind. 4§ 36 Abs. 3, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41, 42 und 44 gelten entsprechend.
(2) 1Auf einem gesonderten Konto werden für die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen gutgeschrieben
- 1.
vier Siebtel von Ansprüchen auf Ausbildungsbeihilfe oder Arbeitsentgelt sowie
- 2.
ein angemessener Teil des Anspruchs aus einer Selbstbeschäftigung, der der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen entsprechend § 36 Abs. 3 überwiesen worden ist.
2Das Guthaben wird der oder dem jungen Gefangenen bei der Entlassung ausgezahlt. 3Der Anspruch auf das Guthaben ist nicht übertragbar.