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§ 161 NJVollzG - Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung, Arbeit, Selbstbeschäftigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Justizvollzugsgesetz (NJVollzG)
Amtliche Abkürzung
NJVollzG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
34210

(1) 1Die oder der junge Gefangene kann aus erzieherischen Gründen zur Teilnahme an schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, zur Arbeit, angemessenen oder arbeitstherapeutischen Beschäftigung verpflichtet werden. 2Ihr oder ihm kann eine Selbstbeschäftigung in der Anstalt gestattet werden. 3Der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Orientierungs-, Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen soll Vorrang eingeräumt werden, soweit diese Maßnahmen der künftigen beruflichen Integration der oder des jungen Gefangenen dienlich sind. 4§ 36 Abs. 3, § 40 Abs. 1 bis 4, §§ 41, 42 und 44 gelten entsprechend.

(2) 1Auf einem gesonderten Konto werden für die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen gutgeschrieben

  1. 1.

    vier Siebtel von Ansprüchen auf Ausbildungsbeihilfe oder Arbeitsentgelt sowie

  2. 2.

    ein angemessener Teil des Anspruchs aus einer Selbstbeschäftigung, der der Vollzugsbehörde zur Gutschrift für die junge Gefangene oder den jungen Gefangenen entsprechend § 36 Abs. 3 überwiesen worden ist.

2Das Guthaben wird der oder dem jungen Gefangenen bei der Entlassung ausgezahlt. 3Der Anspruch auf das Guthaben ist nicht übertragbar.