§ 25 AbgG - Überprüfung der Entschädigungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 11110030000000
(1) Der Präsident hat die Angemessenheit der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen sowie der Bestimmung und Gewichtung der in § 6 Abs. 4 und § 7 Abs. 1 Satz 4 genannten Maßstabsgrößen zu Beginn der Wahlperiode durch eine Kommission überprüfen zu lassen.
(2) Die Kommission wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium berufen. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht dem Landtag angehören.
(3) Der Präsident legt den Bericht der Kommission mit einem eigenen Vorschlag. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung dieses Vorschlages mit Wirkung vom 1. Januar 2004, ab der 16. Wahlperiode mit Wirkung vom 1. Januar, der auf den in § 6 Abs. 4 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 4 jeweils zuletzt genannten Stichtag folgt.