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§ 25 AbgG - Überprüfung der Entschädigungen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) Der Präsident hat die Angemessenheit der in diesem Gesetz festgelegten Entschädigungen einmal jährlich durch eine Kommission überprüfen zu lassen.

(2) Die Kommission wird vom Präsidenten im Benehmen mit dem Präsidium berufen. Die Mitglieder der Kommission dürfen nicht dem Landtag angehören.

(3) Der Präsident legt den Bericht der Kommission mit einem eigenen Vorschlag bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres vor. Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung dieses Vorschlages mit Wirkung vom 1. Januar des folgenden Jahres.