Abschnitt 2 SchweiHygErl - Spezielle Hinweise
Bibliographie
- Titel
- Durchführung der Schweinehaltungshygieneverordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- SchweiHygErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78510000047002
Zu § 1:
Die Verordnung gilt grundsätzlich für alle Betriebe, die Schweine zur Zucht oder Mast halten, unabhängig von der Größe des Betriebes und unabhängig davon, ob es sich um Haus- oder Wildschweine handelt. Sie gilt nicht für Betriebe, die Schweine zu anderen als in § 1 aufgeführten Zwecken z. B. in Zoos oder in Zirkussen oder zu wissenschaftlichen Zwecken halten. Sie ist auch nicht auf Tierschauen und Versuchstierhaltungen anzuwenden. In strittigen Fällen ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Eine Gatterhaltung fällt nicht unter die Verordnung, wenn die dort gehaltenen Schweine jagdrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Dies ist bei Gatterhaltungen von über 75 ha Größe der Fall, Gatterhaltungen unter 75 ha sind grundsätzlich wie Freilandhaltungen zu behandeln.
Wenn der Zweck der Haltung eines Schweines noch nicht endgültig feststeht, ist von einem Nutzschwein auszugehen (z. B. bei Ferkeln, die sowohl zur Zucht oder zur Mast verwendet werden können), sodass § 1 erfüllt ist.
Zu § 2:
Der Berechnungsschlüssel in Nr. 9 dient zur Bestimmung der Betriebsgrößenklassen in den §§ 3 und 4.
Die Haltung von Schweinen auf abgeernteten Feldern (Weidehaltung) zählt zur Freilandhaltung i. S. der Nr. 10, sofern nicht Stallgebäude in unmittelbarer Nähe zur Verfügung stehen und von den Schweinen aufgesucht werden können. Sonst ist ggf. Nr. 11 erfüllt (Auslaufhaltung).
Zu § 3:
Tierbesitzerin oder Tierbesitzer ist die Person, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Schweine eines Bestandes hat.
Die Anforderungen an die Stallhaltung sind entsprechend der Zusammenstellungen der Anlagen 1 bis 3 zu bemessen. Sie richten sich nach den vorhandenen Stallplätzen.
Zu § 4:
- 1.
Der Betrieb einer Freilandhaltung ist zu genehmigen, wenn die baulichen und betriebsorganisatorischen Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch für Betriebe, die in einem Gebiet liegen, das durch Schweinepest gefährdet ist, wenn die zur Minderung der besonderen Seuchengefährdung erteilten Auflagen erfüllt werden.
- 2.
Genehmigungen für den Betrieb von Freilandhaltungen sind befristet für höchstens fünf Jahre sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs bei Verstößen gegen Bestimmungen der Verordnung oder des Genehmigungsbescheides zu erteilen. Die Verlängerung der Genehmigung ist rechtzeitig vor Fristablauf schriftlich zu beantragen.
Unter Bezugnahme auf § 11 Nr. 1 ist in der Genehmigung die Erteilung zusätzlicher Auflagen bei Änderung der tierseuchenhygienischen Situation insbesondere bezüglich Schweinepest und Maul- und Klauenseuche vorzusehen.
- 3.
Die Genehmigungen von Freilandhaltungen, die am 11.6.1999 bestanden haben und für die die Erteilung einer endgültigen Genehmigung beantragt worden ist, sind bis zum 11.6.2002 zu befristen, sofern die Betriebe von den Übergangsregelungen nach § 13 Abs. 1 der Verordnung Gebrauch machen.
Weiterhin ist bei der Erteilung darauf hinzuweisen, dass andere Rechtsbereiche (Baurecht, Wasserrecht usw.) von der Genehmigung unberührt bleiben.
- 4.
Für Freilandhaltungen in Gebieten, die wegen Schweinepest bei Haus- oder Wildschweinen nach den §§ 11, 11a oder 14a der Schweinepest-Verordnung gemaßregelt sind, ist eine ständige klinische Überwachung des Bestandes, verbunden mit einer Probenentnahme zur serologischen und virologischen Untersuchung auf Schweinepest von kranken, verdächtigen und verendeten Tieren anzuordnen. Eine ständige klinische Überwachung beinhaltet eine tägliche klinische Kontrolle durch die Tierhalterin oder den Tierhalter sowie eine mindestens monatliche klinische Überwachung durch die betreuende Tierärztin oder den betreuenden Tierarzt.
- 5.
Ein Widerruf der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1 der Verordnung kann ausgesprochen werden, wenn eine Freilandhaltung Anforderungen der Anlage 4 Abschnitte II und III oder der Anlage 5 Abschnitte I und II auch nach behördlicher Aufforderung zur Abstellung der Mängel bei angemessener Fristsetzung nicht erfüllt.
- 6.
Ein Widerruf der Genehmigung gemäß § 4 Abs. 3 Satz 5 Nr. 2 der Verordnung kann ausgesprochen werden, wenn auch durch die Anordnung. zusätzlicher tierseuchenrechtlicher Maßnahmen durch die zuständige Behörde ein erhöhtes Risiko der Einschleppung von Tierseuchenerregern, der Verbreitung von Tierseuchenerregern innerhalb des Betriebes oder der direkten oder indirekten Verschleppung in andere Bestände nicht ausgeschlossen werden kann.
Zu § 5:
Verantwortung für das Verbringen von Schweinen tragen jeweils die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer und das Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen, das die Tiere ggf. befördert.
Zu § 6:
- 1.
Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer ist nach den Grundsätzen der Eigenverantwortung und auf Grund der Sorgfaltspflicht - insbesondere im Hinblick auf anzeigepflichtige Tierseuchen - verpflichtet, betriebseigene Kontrollen durchzuführen; auf Anhang 3 wird verwiesen. Die sachgerechte Durchführung der betriebseigenen Kontrollen ist im Rahmen der amtlichen Beaufsichtigung gemäß § 10 zu überprüfen.
Durch die betriebseigenen Kontrollen soll das seuchenhygienische Risiko gering gehalten werden. Das erfordert, dass mögliche Gefahren einer Seucheneinschleppung frühzeitig erkannt, bewertet und ggf. abgestellt werden. Die betriebseigenen Kontrollen erstrecken sich sowohl auf die baulichen Einrichtungen als auch die betriebsorganisatorischen Abläufe.
Die Eigenkontrollen sind regelmäßig durchzuführen; sie können nur effektiv sein, wenn sie in möglichst kurzen Intervallen durchgeführt werden. Sie gehen über die Forderung hinaus, nach der eine verantwortliche Person die Schweine mindestens einmal morgens und abends überprüfen muss. Dies betrifft nicht die Häufigkeit, sondern Art, Umfang und Intensität der Kontrollen. Es ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu empfehlen, die regelmäßige Durchführung der betriebseigenen Kontrollen und der ggf. getroffenen Maßnahmen durch eigene betriebliche Aufzeichnungen zu belegen. Die Kontrollen müssen von der Tierhalterin oder dem Tierhalter glaubhaft belegt werden können; andernfalls verlöre sie oder er im Seuchenfall (gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Tierseuchengesetzes - TierSG -) ihren oder seinen Entschädigungsanspruch. Hierauf sowie auf den Umstand, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter, die ihren oder der seinen Pflichten u.a. nach den §§ 6 bis 8 der Verordnung nicht ordnungsgemäß nachkommt, im Fall einer Verschleppung einer infektiösen Schweinekrankheit in einen anderen Schweinebestand von der oder dem Geschädigten in Regress genommen werden kann, ist die Tierhalterin oder der Tierhalter ausdrücklich hinzuweisen.
Werden die betriebseigenen Kontrollen sachgerecht durchgeführt und wird dieses durch geeignete Aufzeichnungen belegt und auch die tierärztliche Bestandsbetreuung fachgerecht vorgenommen, so kann die Überwachung der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes auf die Kontrolle der Eigenkontrolle beschränkt werden.
- 2.
Als Nachweis der tierärztlichen Bestandsbetreuung wird eine schriftliche vertragliche Vereinbarung zwischen der Tierhalterin oder dem Tierhalter und der Tierärztin oder dem Tierarzt empfohlen.
Zu § 7:
- 1.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter kann an Stelle einer Tierärztin oder eines Tierarztes auch eine tierärztliche Praxis, eine Gemeinschaftspraxis oder einen Tiergesundheitsdienst benennen, wenn schriftlich dokumentiert ist, welche Tierärztinnen oder Tierärzte die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 erfüllen und dass nur diese mit der Bestandsbetreuung beauftragt wurden.
Zusätzlich zur regelmäßigen tierärztlichen Betreuung der Betriebe nach den Anlagen 2 bis 5 hat die betreuende Tierärztin oder der betreuende Tierarzt beim Auftreten von Krankheitserscheinungen, die mit erhöhter Temperatur einhergehen, eine Untersuchung des Gesamtbestandes auch auf Anzeichen einer anzeigepflichtigen Tierseuche durchzuführen. Die Kosten dieser Untersuchungen hat die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer zu tragen. Ergeben sich bei den Untersuchungen Hinweise auf den Verdacht des Ausbruchs oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche, gelten die Bestimmungen des § 9 TierSG.
- 2.
Die tierärztliche Bestandsbetreuung kann durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt nach Wahl der Tierhalterin oder des Tierhalters erfolgen; die Berechtigung, eine tierärztliche Bestandsbetreuung durchführen zu dürfen, muss die betreffende Tierärztin oder der betreffende Tierarzt der beamteten Tierärztin oder dem beamteten Tierarzt oder der Tierhalterin oder dem Tierhalter auf Anforderung nachweisen.
Der bestandsbetreuenden Tierärztin oder dem bestandsbetreuenden Tierarzt obliegt die Dokumentation der durchgeführten klinischen und ggf. weiterer Untersuchungen einschließlich der Befunddokumentation. Sofern die Tierhalterin oder der Tierhalter hierzu ein gesondertes Bestandsdokument führt, ist sicherzustellen, dass dieses stets zusammen mit dem Bestandsregister im Betrieb vorgelegt werden kann.
Aus der Befunddokumentation muss sich ergeben:
Tag der klinischen Untersuchung,
Ergebnis der klinischen Untersuchung,
ggf. eingeleitete weitere Untersuchungen einschließlich Ergebnisse,
durchgeführte bzw. veranlasste Maßnahmen (Behandlungen, Medikationen, bestandshygienische Maßnahmen).
Auf die Ausführungen zu § 9 Nr. 1 wird hingewiesen.
- 3.
Soweit eine Medikation erfolgt, ist diese unter Angabe der behandelten Tiere und der Behandlungsdauer zu vermerken; der Arzneimittelabgabebeleg ist der Dokumentation beizufügen.
Die Eintragungen der Tierärztin oder des Tierarztes sind unverzüglich vorzunehmen und zu signieren.
Ordnet die Tierärztin oder der Tierarzt Maßnahmen an, die sie oder er selbst nicht durchführt, so ist einzutragen, wer sie durchführen soll und bis wann. Die oder der Durchführende bestätigt die Durchführung.
- 4.
Die Dokumentation verbleibt im Schweine haltenden Bestand und kann bei den amtstierärztlichen Kontrollen nach § 10 der Verordnung eingesehen werden. Es ist der Tierhalterin oder dem Tierhalter zu empfehlen, die Eintragungen nach § 7 Abs. 3 gegenzuzeichnen.
Die Eintragungen nach § 7 Abs. 3 gelten sinngemäß auch für anlassbezogene Untersuchungen nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 der Verordnung.
Die Bestandsdokumentation ist mindestens drei Jahre aufzubewahren.
- 5.
Tierärztinnen oder Tierärzte, die mit der Betreuung eines Schweinebestandes von der Tierhalterin oder dem Tierhalter beauftragt worden sind und die die Bestandsbetreuung nicht ordnungsgemäß durchführen, sind von der zuständigen Behörde der für sie zuständigen Tierärztekammer zu melden. Die Tierärztekammer widerruft in diesen Fällen die Bestätigung der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und leitet dem ML eine Durchschrift des Bescheides zu. Im Fall eines Widerrufs sollte der betreffenden Tierärztin oder dem betreffenden Tierarzt eine neue Bestätigung nach § 7 Abs. 2 frühestens nach drei Jahren wieder erteilt werden. Die Bestätigung muss neu beantragt werden, sie darf nur erteilt werden, wenn die Tierärztin oder der Tierarzt in den letzten drei Jahren regelmäßig an den vorgegebenen Fortbildungsveranstaltungen teilgenommen hat und zu erwarten ist, dass sie oder er die Bestandsbetreuung künftig ordnungsgemäß durchführen wird. Nach einem erneuten Widerruf der Bestätigung sollte der betreffenden Tierärztin oder dem betreffenden Tierarzt frühestens nach fünf Jahren eine neue Bestätigung zur Durchführung von Bestandsbetreuungen gemäß der Verordnung erteilt werden.
- 6.
Wird die mit der tierärztlichen Bestandsbetreuung beauftragte Tierärztin oder der mit der tierärztlichen Bestandsbetreuung beauftragte Tierarzt bei der ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nach den §§ 7 oder 8 durch die Tierbesitzerin oder den Tierbesitzer, deren oder dessen Familienangehörige oder Bedienstete gehindert, so darf die Bestandsbetreuung nicht weiter fortgesetzt werden. Die Tierärztin oder der Tierarzt hat darüber die für die amtliche Überwachung zuständige beamtete Tierärztin oder den für die amtliche Überwachung zuständigen beamteten Tierarzt unverzüglich zu informieren.
Zu § 8:
- 1.
Anlassbezogene Untersuchungen im Bedarfsfall nach § 8 der Verordnung gelten für alle Schweine haltenden Betriebe; darüber hinaus sind in Zuchtbetrieben bei erhöhter Umrausch- oder Abortquote zusätzliche Untersuchungen erforderlich.
- 2.
Die bestandsbetreuende Tierärztin oder der bestandsbetreuende Tierarzt ist dann nicht fristgerecht mit der Feststellung der Ursache beauftragt worden, wenn im Fall des Auftretens gehäufter Todesfälle die Voraussetzungen der Anlage 6 seit mehr als sieben Tagen vorliegen.
- 3.
Die differentialdiagnostischen Untersuchungen zur Abklärung der Ursachen nach Absatz 1 sind, vorbehaltlich der nachfolgenden Nrn. 4 und 5 in einer dafür nach der Tierseuchenerreger-Verordnung zugelassenen Untersuchungseinrichtung vornehmen zu lassen, die Auswahl der Untersuchungseinrichtung ist der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer überlassen, diese oder dieser hat auch die Kosten der Untersuchungen zu tragen.
- 4.
Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Untersuchung auf Schweinepest ist zunächst als klinische und epidemiologische Untersuchung, bei verendeten oder aus diagnostischen Gründen getöteten Schweinen als pathologisch-anatomische Untersuchung vorzunehmen. Kann durch diese Untersuchung eine KSP-Infektion nicht ausgeschlossen werden, so sind von den betreffenden Tieren die für eine virologische und serologische Untersuchung erforderlichen Proben zu entnehmen und an das örtlich zuständige Staatliche Veterinäruntersuchungsamt einzusenden.
- 5.
Ab 2.1.2001 ist neben der Untersuchung auf das Vorliegen einer eventuellen Schweinepestinfektion auch eine Untersuchung auf Antikörper gegen die Aujeszkysche Krankheit vorzunehmen.
- 6.
Die Kosten der Untersuchungen nach den Nrn. 4 und 5 sind gleichfalls von der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer zu tragen.
Sofern sich der Betrieb in einem Sperrbezirk oder in einem Beobachtungsgebiet befindet, ist in jedem Fall eine labordiagnostische Abklärung der für die Anordnung der Sperrmaßnahmen ursächlichen Tierseuche erforderlich; diese Untersuchung kann amtlich angeordnet werden.
Zu § 9:
- 1.
Dokumentation zum Zuchtmanagement
- 1.1
Betriebe mit mehr als drei Sauenplätzen haben eine Dokumentation zum Zuchtmanagement in ihrem Betrieb zu führen, da viele Infektionskrankheiten - auch anzeigepflichtige Tierseuchen - mit einer Änderung produktionsbiologischer Daten einhergehen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter kann sich hierzu eines EDV-gestützten Dokumentationssystems bedienen (so genannte Sauenplaner).
- 1.2
Von den Bestimmungen des § 9 betroffen sind sowohl Zuchtbetriebe, die neben den Zuchttieren lediglich Ferkel bis höchstens zwölf Wochen Lebensalter halten, als auch gemischte Betriebe mit Zuchtanteil. Die nachfolgenden Eintragungen sind jeweils getrennt für die gehaltenen Zuchtsauen des Betriebes - getrennt nach Natursprung und künstlicher Besamung - umgehend von der Tierhalterin oder dem Tierhalter vorzunehmen:
Belegungsdatum,
im Fall des Natursprungs der verwendete Eber (tierindividuelle Kennzeichnung),
bei Anwendung der künstlichen Besamung sind Angaben über das Sperma (Bezeichnung der verwendeten Spermaportion sowie des Spendertieres einschließlich seines Standortes) und über den Durchführenden einzutragen. Als Nachweis genügt auch der Besamungsschein.
- 1.3
Im Fall des Umrauschens sind der Tag der ersten Feststellung und das jeweilige Tier zu vermerken. Im Fall des Verferkelns tragender Sauen sind der Tag der ersten Feststellung und das jeweilige Tier zu vermerken. Bei Geburten sind zu vermerken:
Datum der Geburt,
Zahl der insgesamt geborenen Ferkel,
Zahl der lebend geborenen Ferkel und
Zahl der tot geborenen Ferkel.
- 1.4
Alle im Anschluss an die Geburt bis zum Absetzen der Ferkel auftretenden Todesfälle sind - zugeordnet zu den jeweiligen Sauen - in der Dokumentation zu vermerken. Unverzüglich nach dem Absetzen ist die Zahl der aufgezogenen Ferkel des betreffenden Wurfes zu vermerken.
Die Tierhalterin oder der Tierhalter hat in Abständen von höchstens 28 Tagen für die von ihr oder ihm gehaltenen Zuchtsauen Umrauschquote und Abortquote zu ermitteln.
Sofern die Umrauschquote über 20 v. H. oder die Abortquote über 2,5 v. H. beträgt, ist im Zuge der dann erforderlichen tierärztlichen Untersuchung in jedem Fall eine differentialdiagnostische Untersuchung auf das Vorhandensein von Virus und Antikörpern der Klassischen Schweinepest durchzuführen. Daneben sollten auch andere Infektionskrankheiten, wie z. B. Brucellose und Leptospirose, ausgeschlossen werden. Die labordiagnostische Abklärung auf Klassische Schweinepest erfolgt zum Ausschluss dieser Krankheit; nach Anzeige des Seuchenverdachts erfolgt sie als amtliche Untersuchung. Die Beprobung ist zielorientiert vorzunehmen; sie umfasst insbesondere Sauen, welche umgerauscht oder abortiert haben, sowie abortierte Früchte. Empfehlenswert ist die labordiagnostische Abklärung eines jeden Abortes auf anzeigepflichtige Tierseuchen.
- 2.
Aufbewahrungsfrist
Die Dokumentation ist mindestens drei Jahre aufzubewahren. Dies entspricht der Regelung des § 24 Abs. 3 der Viehverkehrsverordnung, auf die verwiesen wird.
Zu § 10:
- 1.
Die amtliche Beaufsichtigung der Betriebe ist Aufgabe der beamteten Tierärztin oder des beamteten Tierarztes des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Dem veterinärmedizinischen Fachpersonal der Landkreise und kreisfreien Städte obliegt damit eine hervorgehobene Mitverantwortung für die Durchsetzung der Zielsetzung der Schweinehaltungshygieneverordnung in ihrem Zuständigkeitsbereich.
- 2.
Der Beaufsichtigung ist das für die jeweilige Betriebsform vorgegebene Muster eines Prüfberichts gemäß den Anhängen 4 bis 8 zu Grunde zu legen.
- 3.
Die Beaufsichtigung der Betriebe ist
- a)
als Routinekontrolle bei einer nach dem Stichprobenprinzip ausgewählten Anzahl von Betrieben,
- b)
als gezielte Kontrolle der Betriebe, von denen bekannt ist oder für die konkrete Hinweise vorliegen, dass Vorgaben der Verordnung nicht eingehalten werden, und
- c)
als Nachkontrolle von Betrieben, bei denen anlässlich der Kontrollen nach Nr. 1 oder 2 Mängel bezüglich der Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 3 bis 5 sowie der ordnungsgemäßen Betriebsführung nach den §§ 6 bis 9 der Verordnung oder der Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen ergeben haben,
vorzunehmen. Dabei sind die Absätze 4 bis 7 zu beachten.
Betriebe, in denen Impfungen auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 der Tierimpfstoff-Verordnung zugelassen sind, sind vorrangig in die amtliche Beaufsichtigung einzubeziehen.
- 4.
Für die Routinekontrollen (Nr. 3 Buchst. a) sind folgende Vorgaben zu beachten:
- a)
Die Kontrolle sollte ab 1.1.2000 pro Jahr mindestens 10 v. H. der Betriebe gemäß § 3 Abs. 2 und 3 sowie alle vorhandenen Betriebe gemäß § 4 Abs. 1 und 2 erfassen.
- b)
Die zeitliche Reihenfolge der Kontrolle dieser Betriebe erfolgt nach dem unterschiedlichen Seuchenrisiko der Betriebe, bezogen auf die Haltungsform oder Betriebsorganisation, die Betriebsführung und die Ortslage (Schweinedichte, Einhaltung eines Hygieneabstands von 500 m zu anderen Schweinehaltungen).
- c)
Die verschiedenen Haltungsformen
Ferkelerzeugerbetriebe,
Mastbetriebe,
geschlossenes System mit eigener Zucht oder Mast,
sind bei Festlegung der Gesamtstichprobe nach ihrem jeweiligen Anteil zu berücksichtigen.
- 5.
Die gezielten Kontrollen (Nr. 3 Buchst. b) können auf die Gesamtstichprobe angerechnet werden. Die Nachkontrollen sind jedoch als Fortsetzung der Erstkontrollen anzusehen und somit nicht in die Stichprobenberechnung einzubeziehen.
- 6.
Sonstige Betriebe gemäß Nr. 3 Buchst. a sind angelegentlich anderer Dienstgeschäfte (z. B. Kontrollen nach dem Tierschutzrecht) auf die Einhaltung dieser Vorschriften der Verordnung zu überprüfen.
- 7.
An der Beaufsichtigung der Betriebe sind im Bedarfsfall - die zuständige Behörde verfügt nicht über ausreichend eigenes tierärztliches Fachpersonal - von den kommunalen Veterinärbehörden gemäß § 2 Abs. 2 TierSG auch andere Tierärztinnen oder Tierärzte zu beteiligen.
Tierärztinnen oder Tierärzte, die auch die tierärztliche Bestandsbetreuung gemäß § 7 der Verordnung vornehmen, dürfen nicht an der amtlichen Beaufsichtigung von Betrieben in ihrem Tätigkeitsgebiet beteiligt werden.
Die Beaufsichtigung der Betriebe ist in Landkreisen mit mehr als 150 Schweinebeständen durch ein EDV-Programm abzusichern. Die Ergebnisse der amtlichen Beaufsichtigung sind von den Landkreisen und kreisfreien Städten halbjährlich nach dem Muster des Anhangs 9 zu erfassen. Der Erfassungsbogen ist bis zum 20. des auf den Berichtszeitraum folgenden Monats der zuständigen BezReg vorzulegen und dem ML von dieser nach erfolgter Auswertung innerhalb von 30 Tagen zuzuleiten.
Die amtliche Beaufsichtigung ist gemäß GOVet gebührenpflichtig.
Zu § 11:
Zu Nr. 1:
Mit der Ermächtigung, besondere Anordnungen zu treffen, ist die Voraussetzung gegeben, besondere Einschleppungsrisiken für Tierseuchen im Einzelfall zu verringern. Die Anordnungen können sich bei besonderer Seuchengefährdung auf alle im konkreten Fall für notwendig erachteten prophylaktischen, metaphylaktischen oder sonstigen Maßnahmen zur Verhütung von Tierseuchen erstrecken. Die Ermächtigung schließt auch Auflagen in baulicher oder betriebsorganisatorischer Hinsicht sowie auch weitergehende Untersuchungen ein.
Bei Nichteinhaltung der in den Anlagen vorgeschriebenen Anforderungen kann eine Beschränkung des Verbringens von lebenden Schweinen bis hin zu einem zeitweisen Verbringungsverbot angeordnet werden.
Für Betriebe, in denen die betriebseigenen Kontrollen gemäß § 6, die tierärztliche Betreuung gemäß § 7 und/oder die Durchführung besonderer Untersuchungen gemäß § 8 nicht ordnungsgemäß erfolgen, sowie für Betriebe, die die Bedingungen des § 9 nicht sachgerecht erfüllen, ist eine zusätzliche Seuchengefährdung i. S. der Nr. 1 zu unterstellen. In solchen Fällen sind die dem jeweiligen Geschehen angemessenen zusätzlichen Anordnungen zu erteilen.
Zu Nr. 2:
Für Betriebe, in denen schwer wiegende Verstöße gegen Anforderungen der Anlagen 1 bis 5 festgestellt werden, ist bis zur Behebung der Mängel das Verbringen von Schweinen in den Bestand sowie aus dem Bestand unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Die Erteilung einer Genehmigung zum Verbringen von Schweinen aus solchen Beständen in einen Bestand in einem anderen Landkreis oder einer anderen kreisfreien Stadt oder einem anderen Bundesland darf nur erteilt werden, wenn dafür die Zustimmung der für den aufnehmenden Betrieb örtlich zuständigen Veterinärbehörde gegeben worden ist.
Zu Nr. 3:
1.
Ausnahmen gemäß Nr. 3 können zugelassen werden, wenn z. B. auf Grund der Betriebsstruktur Absicherungen getroffen sind, durch die auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung, nämlich Verhinderung der Einschleppung und Übertragung von Infektionserregern, erfüllt ist (z. B. bei bestimmten Organisations- und Produktionsformen, die besondere hygienische Anforderungen erfüllen, oder Betriebe, die an Gesundheitsprogrammen erfolgreich teilnehmen).
2.
Ausnahmen können außerdem zugelassen werden, wenn durch in den Genehmigungsbescheid aufzunehmende Nebenbestimmungen der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird. Das können z. B. folgende Nebenbestimmungen sein:
2.1
Tierärztliche Untersuchung des Gesamtbestandes auf Anzeichen einer Tierseuche unter jeweiliger schriftlicher Befunddarstellung durch die betreuende Tierärztin oder den betreuenden Tierarzt (als Grundlage für die Eintragung in ein vom Tierbesitzer zu führendes Kontrollbuch) sowie zusätzliche amtstierärztliche Überwachung in Abhängigkeit von der Betriebsgröße.
2.2
Durchführung stichprobenmäßiger serologischer Untersuchungen (unter Berücksichtigung des jeweiligen Impfstatus) auf klassische Schweinepest und Aujeszkysche Krankheit, in Zuchtbeständen auch Brucellose.
Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
2.3
Durchführung von Bestandsimpfungen je nach Seuchenlage; dabei sind Schweine, die von Beschäftigten des Betriebes selbst gehalten werden, in diese Impfmaßnahmen einzubeziehen.
2.4
Unverzügliche Meldung an die zuständige Behörde, wenn die Tierverluste innerhalb von sieben Tagen einen Umfang von 5 v. H. des Tierbestandes übersteigen, und gleichzeitige Veranlassung tierärztlicher Einzeltiersektionen durch die beamtete Tierärztin oder den beamteten Tierarzt unter Beachtung des § 13 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes sowie Einleitung weitergehender diagnostischer Untersuchungen.
2.5
Bereithaltung von Einrichtungen für eine eventuell erforderliche Absonderung kranker Schweine auf tierärztliche Anweisung.
2.6
Die Vorrichtungen zur Desinfektion an den Ein- und Ausgängen des Betriebes müssen so bewirtschaftet werden, dass ein Einfrieren der Desinfektionslösung in Frostperioden, z. B. durch Zugabe von Viehsalz, verhindert werden kann.
2.7
Vorhandensein von Einrichtungen zur Langzeitlagerung oder zur Desinfektion von Gülle.
2.8
Vorhandensein von Einrichtungen zur Übergabe von Futtermitteln von außen in den unmittelbaren Produktionsbereich.
2.9
Führung eines Nachweises über den betriebsfremden Personen- und Fahrzeugverkehr durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber; der Nachweis ist ein Jahr lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
2.10
Erarbeitung eines Tierseuchenalarmplans durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber nach Maßgabe der zuständigen Behörde, der den Betriebsangehörigen zur Kenntnis zu geben und an mehreren Stellen des Betriebes sichtbar anzubringen ist.
Der Tierseuchenalarmplan sollte mindestens Angaben enthalten über
- a)Sofortmaßnahmen und Verhaltensweisen der im Betrieb Beschäftigten, wenn sich an Tieren Erscheinungen und Veränderungen zeigen, die auf das Vorliegen von Tierseuchen oder anderen besonderen Gefahren hinweisen oder auf Grund von schnell um sich greifenden Leistungsminderungen, Abweichungen vom Normalverhalten, Fehlgeburten, Erkrankungen oder Todesfällen der Verdacht auf deren Vorliegen besteht,
- b)Reihenfolge und Art der Informationsübermittlung,
- c)dienstliche und private Adressen und Telefonnummern zu benachrichtigender Personen.
2.11
Erarbeitung und Durchführung eines Schadnagerbekämpfungsplans durch die Betriebsinhaberin oder den Betriebsinhaber nach Vorgaben der zuständigen Behörde. Dabei ist die Häufigkeit der Bekämpfung von der Befallsstärke abhängig zu machen.
Gefordert werden sollte mindestens, dass
- a)die Kontrolle der Annahme und des Verbrauchs der Köder und Präparate sowie die Kontrolle der Köderkisten monatlich erfolgt und
- b)bei starker Besiedlung durch Schadnager und Einwanderung von außen die Bekämpfung bereits an der Betriebseinfriedung beginnt.
Über die Maßnahmen zur Schadnagerbekämpfung sind Nachweise zu führen. Diese sind mindestens drei Jahre aufzubewahren.
2.12
Beibringung von Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen nach § 79 Abs. 4 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 3 TierSG für Schweine, die in den Bestand eingestellt werden sollen; für Zuchteber ist im Gesundheitszeugnis eine blutserologische Untersuchung auf Aujeszkysche Krankheit und Brucellose mit negativem Ergebnis nachzuweisen. Die Ergebnisse sind ebenfalls im Kontrollbuch zu dokumentieren.
3.
Ausnahmen von Anlage 3 Abschnitt I Nr. 2a sind Betrieben zu erteilen, zu denen der unbefugte Zugang durch eine natürliche Begrenzung (z. B. durch einen Graben) verwehrt ist, sowie Betrieben, denen aus baurechtlichen Gründen (z. B. Denkmalschutz) die Errichtung eines Zaunes und/oder verschließbaren Tores nicht möglich ist. Über weitergehende Ausnahmen ist nach Lage des Einzelfalls zu entscheiden.
4.
Der Umfang der zu fordernden Nebenbestimmungen im Fall einer Ausnahme gemäß § 11 Nr. 3 ist von dem aktuellen Seuchenrisiko des einzelnen Betriebes abhängig zu machen. Für die Beurteilung des Gefährdungspotenzials eines Betriebes sind neben der Betriebsgröße, der Betriebsorganisation (offenes System, geschlossenes System, Rein-Raus-System) und dem Betriebsablauf weitere Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere
- Nähe zu anderen Schweinehaltungen,
- Schweinedichte am Betriebsstandort,
- Seuchensituation am Betriebsstandort,
- Benutzung von Gemeinschaftsgüllelagern.
Zu § 13:
Auf die Zusammenstellung des Anhangs 2 wird verwiesen. Die Übergangsregelungen nach § 13 Abs. 1 der Verordnung finden keine Anwendung auf Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a bis e, Nr. 3 Buchst. a und c der Verordnung.
Zu Anlage 1:
Zu Abschnitt I Nr. 1:
Der gute bauliche Zustand ist insbesondere daran zu bemessen, inwieweit
- Tore, Türen und sonstige Zugänge den Zutritt unbefugter Personen und das Eindringen von Tieren wirksam unterbinden,
- Wände und Liegeflächen trocken sind,
- feste und flüssige Abgänge hygienisch unbedenklich entsorgt und
- Oberflächen von Fußböden, Wänden und Einrichtungen der Stallungen nass gereinigt und desinfiziert werden können.
Zu Abschnitt I Nr. 2:
Bis zum 31.12.2002 können auch bei In-Kraft-Treten der Verordnung bereits verwendete Schilder mit dem Aufdruck "Betreten verboten! Wertvoller Schweinebestand!" verwendet werden.
Zu Abschnitt I Nr. 3:
Die Ein- und Ausgänge der Stallungen müssen verschließbar sein.
Zu Abschnitt I Nr. 4:
Als Einfriedung eignen sich z. B. ein 1,50 m hoher, engmaschiger Drahtzaun oder gleichwertige bauliche Einrichtungen, die das Betriebsgelände gegen das Betreten durch unbefugte Personen und gegen Fahrzeugverkehr sichern.
Für Auslaufhaltungen ist der Aushang von Schildern mit dem Aufdruck "Schweinebestand - unbefugtes Füttern und Betreten verboten" sofort erforderlich.
Zu Abschnitt II Nr. 1:
Stallungen und sonstige Standorte sind so zu sichern, dass Unbefugte keinen Zutritt haben.
Die Einfriedung von Auslaufhaltungen muss den Kontakt der gehaltenen Schweine zu anderen Schweinen (Hausschweine, Schwarzwild) sowie ein Entweichen von Schweinen einschließlich Ferkeln sicher verhindern.
Tore, Türen und sonstige Zugänge zu Schweinehaltungen sind geschlossen zu halten.
Zu Abschnitt II Nr. 2:
Alle Räume müssen über ausreichende Beleuchtung verfügen, die im Stallbereich eine gründliche Inaugenscheinnahme der Schweine ermöglicht.
Zu Abschnitt II Nr. 3:
An den Ein- und Ausgängen der Stallungen sind funktionstüchtige Einrichtungen zur Schuhdesinfektion (Desinfektionswannen oder -matten sowie andere in der Wirkung vergleichbare Einrichtungen z. B. zur Sprühdesinfektion) vorzuhalten.
Zu Anlage 2:
Zu Abschnitt I Nr. 1:
Unter "einem baulichen Zustand, der eine ordnungsgemäße Reinigung sowie eine wirksame Desinfektion und Schadnagerbekämpfung ermöglicht", ist zu verstehen, dass - über das zu Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1 hinaus Festgelegte - Wände eine glatte, flüssigkeitsabweisende Oberfläche und keine Schlupflöcher und Verstecke für Schadnager aufweisen.
Zur "ordnungsgemäßen" Reinigung und "wirksamen" Desinfektion wird auf die Abschnitte IV und V der Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über Mittel und Verfahren für die Durchführung der Desinfektion bei anzeigepflichtigen Tierseuchen (Geißler-Rojahn-Stein, B 1.1 b) verwiesen.
Zur Desinfektion sind DVG-geprüfte Desinfektionsmittel zu verwenden.
Zu Abschnitt I Nr. 2:
Für die Reinigung und Desinfektion von Stallungen sind insbesondere Hochdruckreinigungsgeräte vorzusehen. Diese eignen sich auch zur Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugrädern. Die geforderte Einrichtung zur Reinigung und Desinfektion muss nicht zwingend ein Durchfahrbecken sein. Das bei der Reinigung und Desinfektion anfallende Abwasser kann i.d.R. der Güllegrube zugeführt werden. Einrichtungen für die Reinigung und Desinfektion sind ebenso wie die zugehörigen Reinigungs- und Desinfektionsmittel in ausreichender Menge am Ort der Tierhaltung ständig vorzuhalten.
Zu Abschnitt I Nr. 3 Buchst. a:
Die Möglichkeit zum Umkleiden muss eine ausreichende Trennung von Straßenkleidung und Schutzkleidung gewährleisten. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn im Betrieb außerhalb der Stallungen getrennte Spinde für Straßen- und bestandseigene Schutzkleidung vorhanden sind. In Abhängigkeit von der Bestandsgröße ist die Einrichtung eines besonderen Umkleideraums zu empfehlen.
Zu Abschnitt I Nr. 3 Buchst. c:
Die Einrichtungen zur An- und Ablieferung von Schweinen muss außerhalb der Stallungen gelegen sein und über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere bestandseigene Einrichtung verfügen, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können. Ein geschotterter Platz gilt nicht als befestigt.
Ein Zurücklaufen von Schweinen ist sicher zu verhindern.
Zu Abschnitt I Nr. 3 Buchst. d - Raum zur vorübergehenden Aufbewahrung verendeter Schweine, dessen Nutzung z. B. auch für Tierkörperteile und Nachgeburten empfohlen wird -:
Der Raum zur vorübergehenden Aufbewahrung verendeter Schweine muss außerhalb des Stallbereichs und möglichst an der Betriebsgrenze liegen. Er muss verschließbar, schadnagerdicht und leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Der Raum muss mit Abfluss an die Kanalisation, Gülle-, Jauche- oder sonstige Auffangbehälter versehen sein. Der Zugang zu dem Raum muss baulich so gestaltet sein, dass Flüssigkeit nicht austreten kann.
An Stelle eines Raumes zur vorübergehenden Aufbewahrung verendeter Schweine können auch flüssigkeitsdichte, leicht zu reinigende und zu desinfizierende sowie verschließbare, schadnagerdichte Behälter (Container) oder gleich wirksame Einrichtungen (Abdeckhauben) verwandt werden. Die Größe muss dem jeweiligen Umfang der Schweinehaltung entsprechen. Der Container oder die Einrichtung ist außerhalb der Stallungen an der Betriebsgrenze aufzustellen.
Die Übergabestellen für die Tierkörperbeseitigungsfahrzeuge müssen befestigt, zu reinigen und zu desinfizieren sein.
Der Raum oder Container sollte auf das jeweilige Entsorgungssystem der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt abgestellt sein.
Zu Abschnitt II Nr. 1:
Die Tierbesitzerin oder der Tierbesitzer muss sicher verhindern, dass betriebsfremde Personen ohne betriebseigene und gereinigte Schutzkleidung in die Stallungen gelangen. Dazu sind in ausreichender Menge Einwegschutzkleidung oder gereinigte betriebseigene Schutzkleidung (z. B. Overalls und Gummistiefel) vorrätig zu halten.
Zu Abschnitt II Nr. 3:
Bei der Lagerung von Futter und Einstreu außerhalb von Ställen kann ein Schutz z. B. durch Einzäunung erreicht werden. Ein sicherer Schutz bei der Lagerung von Futter und Einstreu kann jedoch nur durch Lagerung in Räumen oder Behältern gewährleistet werden.
Zu Abschnitt III Nr. 4 Buchst. a:
Zu einer ordnungsgemäßen Schadnagerbekämpfung gehört die Aufstellung eines Schadnagerbekämpfungsplans sowie das Aufstellen von Fallen oder Ködern in geeigneter Anzahl. Letztere sind regelmäßig zu kontrollieren. Bei entsprechenden Feststellungen (zahlreiche geschlossene Fallen, starke Fraßspuren in Köderboxen usw.) sind die Bekämpfungsmaßnahmen zu intensivieren.
Zu Abschnitt IV - Dung und flüssige Abgänge -:
- 1.
Für die Berechnung genügend großer Lagerkapazitäten für flüssige Abgänge kann beim Schwein für die anfallenden Kot- und Harnmengen insgesamt etwa 10 v. H. des Körpergewichts je Tier und Tag zu Grunde gelegt werden (Kotmenge und Harnmenge jeweils etwa 5 v. H. des Körpergewichts).
- 2.
Die Lagerungsdauer zählt von dem Tag, seit dem Dung und flüssigen Abgängen nichts mehr hinzugefügt worden ist.
Zu Anlage 3:
Zu Abschnitt I Nr. 1:
Zur besseren Durchsetzung des Hygieneprogramms sind die Ställe in Stallabteilungen zu untergliedern. Dadurch kann z. B. das Rein-Raus-System einfacher durchgeführt werden oder das Stallklima besser reguliert werden.
Stallabteilungen müssen räumlich voneinander abgetrennt sein und über eigene verschließbare Ein- und Ausgänge verfügen.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchst. a:
Bei der Art der Beschaffenheit der vorgeschriebenen Einfriedung ist den Möglichkeiten des Betriebes und den Gegebenheiten im Einzelfall Rechnung zu tragen. Die Einfriedung muss somit alle Gebäude, Gebäudeteile, Flächen und Vorrichtungen umfassen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schweinehaltung stehen. Stallaußenmauern ohne angrenzenden Funktionsbereich i.V.m. einer verschließbaren Stalltür können grundsätzlich als ausreichend i.S. der Verordnung angesehen werden. Bestehen infolge der Art der Haltung und der Fütterung ständige Verbindungen zwischen Stall und beispielsweise Dunghaufen oder Futterlagerstätten, so sind diese mit einzuzäunen.
Die Einfriedung muss mindestens so beschaffen sein, dass fremde Tiere, z. B. auch kleines Wild, zu ebener Erde nicht in den Betrieb gelangen können. Geeignet ist z. B. ein 1,50 m hoher engmaschiger Drahtzaun. Die Ein- und Ausgänge müssen geschlossen gehalten und dürfen nur bei Bedarf geöffnet werden. Im Einzelfall können bei Vorliegen besonderer örtlicher Gegebenheiten Ausnahmen nach § 11 Abs. 3 der Verordnung für die Einfriedung zugelassen werden, sofern sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt wird.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchst. b:
Wege und Straßen sowie bestimmte Plätze müssen befestigt sein. Ein befestigter Platz ist desinfizierbar, wenn das Desinfektionsmittel an der Oberfläche oder in der obersten Schicht der Befestigung ausreichend lange wirken kann.
Die Einrichtung zur An- und Ablieferung von Schweinen muss außerhalb der Stallungen gelegen sein und über einen befestigten Platz, eine Rampe oder über eine andere bestandseigene Einrichtung verfügen, auf dem oder der Schweine ver- oder entladen werden können. Auf der Rampe oder auf dem befestigten Platz sollte ein Einlauf so vorgesehen werden, dass anfallende Flüssigkeiten nicht in den Stallbereich zurückfließen können. Ein Zurücklaufen von Schweinen in die Stallungen ist sicher zu verhindern.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c:
Der Umkleideraum ist stallnah so anzulegen, dass eine regelmäßige Benutzung beim Betreten und beim Verlassen der Tierhaltung gewährleistet werden kann. Eine getrennte Aufbewahrung von Schutz- und Straßenkleidung kann durch getrennte Spinde erreicht werden.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchstabe d:
Auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt IV wird hingewiesen.
Zu Abschnitt I Nr. 2 Buchst. e:
Die erforderliche Kapazität des Isolierstalles richtet sich bei kontinuierlichem Durchgang im Mastbestand nach der Dauer der Mastperiode. Wenn man von einem Einstallungsalter von acht Wochen ausgeht, macht bei einer Mastperiode von etwa 120 bis 140 Tagen die Isolation von drei Wochen etwa 1/6 bis 1/7 der gesamten Mastperiode aus und dürfte teilweise etwa der Vormastperiode (etwa vier Wochen) entsprechen.
Ein Isolierstall ist zuverlässig abgetrennt, wenn er sich in einem gesonderten Gebäude befindet oder innerhalb eines Gebäudes zu dem übrigen Gebäudeteil keine Verbindung - auch keine Luftverbindung - hat und die Abgrenzung die notwendige Stabilität aufweist.
Zu Abschnitt I Nr. 4:
Der Begriff "Stallbereich" umfasst die Summe aller Ställe, sodass nicht jeder Stall über einen separaten Umkleideraum verfügen muss.
Betriebsangehörige sowie alle anderen Personen, die die Tierstallungen oder sonstigen Standorte der Schweine betreten, müssen im Umkleideraum Schutzkleidung, die ausschließlich für Arbeiten im Stall oder Stallbereich bestimmt sind, an- und nach dem Verlassen der Ställe wieder ablegen.
Im Betrieb ist jederzeit ausreichend betriebseigene, saubere Schutzkleidung (z. B. Overalls und Gummistiefel) vorrätig zu halten.
Zu Abschnitt II Nr. 1 - Absonderung und Isolierstall -:
Die Absonderung im Isolierstall muss ohne Unterbrechung mindestens drei Wochen entweder in einem Zulieferbetrieb oder im aufnehmenden Betrieb erfolgen.
Im Verlauf der Absonderung auftretende Krankheits- und Todesfälle sind abzuklären (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 4) und von der bestandsbetreuenden Tierärztin oder dem bestandsbetreuenden Tierarzt zu dokumentieren (vgl. § 7 Abs. 3).
Der Isolierstall muss räumlich, lüftungstechnisch und funktionell von den übrigen Ställen des Betriebes getrennt und gesondert zugänglich sein. Er muss die einzustallenden Tiere vollständig aufnehmen. Bemessungskriterium ist die voraussichtliche Gewichtsentwicklung bis zum Ende der Absonderung. Gülle aus dem Isolierstall kann in ein für andere Ställe oder Betriebsabteilungen vorgesehenes System abgeleitet werden.
Der Isolierstall muss über einen gesonderten Raum verfügen, in dem Schutzkleidung an- und abgelegt sowie aufbewahrt wird. Eine getrennte Aufbewahrung von Schutz- und Straßenkleidung kann durch getrennte Spinde erreicht werden. Im Isolierstall ist gesonderte Schutzkleidung zu tragen.
Zu Abschnitt II Nr. 2 Buchst. b:
Der Nachweis der Beteiligung an einer arbeitsteiligen Ferkelproduktion gilt als erbracht, wenn durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung und ggf. Vorlage des Bestandsregisters nachgewiesen wird, dass nur Schweine aus anderen Betrieben, die dem gleichen Produktionsverbund angehören, in den Betrieb gelangen.
Zu Abschnitt II Nr. 2 Buchst. c:
Ein direkter Bezug von Schweinen ist insbesondere dann gewährleistet, wenn Schweine nachweislich unmittelbar ab Stall in nachgeschaltete Aufzucht- oder Stammzuchtbetriebe ohne weitere Zuladung verbracht werden.
Zu Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d:
Die Zulassung von Gesundheitsprogammen darf nur in Abstimmung mit dem ML erfolgen. Das gilt auch für Gesundheitsprogramme, die in anderen Bundesländern zugelassen worden sind. Für die Zulassung von Gesundheitskontrollprogrammen für Betriebe müssen diese schriftlich vorgelegt werden.
Zu Abschnitt II Nr. 3:
Die Betriebsleitung oder ihre Vertretung haben sich vor An- und Ablieferung der Schweine durch Inaugenscheinnahme des Viehtransportfahrzeugs und anhand des Desinfektionskontrollbuchs davon zu überzeugen, dass das Viehtransportfahrzeug gemäß Viehverkehrsverordnung gereinigt und desinfiziert worden ist. Auf nicht ausreichend gereinigte und desinfizierte Viehtransportfahrzeuge dürfen Schweine nicht verladen werden.
Zu Anlage 4:
Zu Abschnitt I Nr. 1 Buchst. a:
Das Gelände der Freilandhaltung ist doppelt einzuzäunen. Die Einzäunung umfasst mindestens alle zur Haltung und Versorgung der Schweine eingezäunten Flächen. Die Ein- und Ausgänge sind geschlossen zu halten. Die Einfriedung muss sicher gewährleisten, dass weder Schweine aus der Freilandhaltung entweichen noch hier gehaltene Schweine in Kontakt mit anderen Schweinen oder Wildschweinen gelangen können. Sie muss den Kontakt der gehaltenen Schweine zu anderen Schweinen einschließlich Wildschweinen sicher verhindern. Es dürfen keine Ferkel entweichen können. Hierzu kann ein Doppelzaun mit einem Mindestabstand von 2 m verwendet werden. Der Außenbegrenzungszaun muss gewährleisten, dass auch kleines Wild nicht hindurchgelangen kann. Der Zaun sollte zuverlässig gegen Unterwühlen gesichert sein.
Zu Abschnitt I Nr. 1 Buchst. d:
Eine Absonderung von Schweinen innerhalb einer Freilandhaltung erfolgt in einem Gehege, das entsprechend Nr. 1 Buchst. a zu Anlage 4 eingezäunt ist.
Im Rahmen der betriebseigenen Kontrollen muss die Tierhalterin oder der Tierhalter regelmäßig die innere und äußere Einzäunung der Freilandhaltung inspizieren und ggf. umgehend in Stand setzen sowie ggf. Elektrozäune von Bewuchs frei halten.
Zu Abschnitt I Nr. 1 Buchst. e:
Hinsichtlich der Vorrichtungen zur Reinigung und Desinfektion wird auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt I Nrn. 1 und 2 verwiesen.
Zu Abschnitt I Nr. 2:
Für das Betreten von zur Absonderung von Schweinen verwendeten Bereichen ist gesonderte Schutzkleidung zu verwenden. Diese Schutzkleidung ist getrennt von Straßenkleidung und sonstiger Schutzkleidung aufzubewahren. Einwegschutzkleidung ist unmittelbar nach Verlassen der Absonderung unschädlich zu beseitigen.
Hinsichtlich betriebsfremder Personen wird auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt II Nr. 1 verwiesen.
Zu Abschnitt I Nr. 3 Buchst. c:
Zur vorübergehenden Aufbewahrung verendeter Schweine wird auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt I Nr. 3 Buchst. d verwiesen.
Zu Abschnitt II Nr. 2:
Futter und Einstreu kann z. B. durch Einzäunung (Wildzaun) vor Wildschweinen sicher geschützt werden. Es wird auf die Ausführungen zu Anlage 2 Abschnitt II Nr. 3 verwiesen.
Zu Abschnitt III Nr. 5:
Bei Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen anfallende Abwässer sind, soweit sie nicht unmittelbar einer Kläranlage zugeführt werden, in besonderen Behältnissen zu sammeln und regelmäßig zu entsorgen.
Zu Anlage 5:
Zu Abschnitt I Nr. 1:
Verladungen müssen außerhalb des umzäunten Tierbereichs erfolgen.
Die Be- und Entladung von Fahrzeugen mit Schweinen ist an Bereiche oder Einrichtungen gebunden, die hinreichend gereinigt und desinfiziert werden können (vgl. Ausführungen zu Anlage 3 Abschnitt II Nr. 3).
Zu Abschnitt I Nr. 2:
Hinsichtlich Umkleideraum wird auf die Ausführungen zu Anlage 3 Abschnitt I Nr. 2 Buchst. c und Nr. 4 verwiesen.
Zu Abschnitt II Nr. 1:
Die Absonderung neu eingestallter Schweine muss so erfolgen, dass jeglicher Kontakt zwischen diesen und bestandseigenen Schweinen der Freilandhaltung sicher ausgeschlossen werden kann. Auf die Ausführungen zu Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 Buchst. d wird verwiesen.
Zu Abschnitt II Nr. 2:
Die Betriebsleitung oder ihre Vertretung hat sich vor An- und Ablieferung persönlich durch Inaugenscheinnahme des Viehtransportfahrzeugs und anhand des Desinfektionskontrollbuchs davon zu überzeugen, dass das Viehtransportfahrzeug gemäß Viehverkehrsverordnung gereinigt und desinfiziert worden ist.
Zu Anlage 6 Abschnitt III:
Als fieberhaft erkrankt gelten Tiere, die eine Körpertemperatur von 40,5 Grad Celsius oder höher aufweisen.