Oberlandesgericht Braunschweig
Beschl. v. 06.01.2023, Az.: 4 U 46/22
Widerruf; Verbraucher; Verbraucherdarlehensvertrag; Auslegung; Umfinanzierung; Anschlussfinanzierung; unechte Abschnittsfinanzierung; Prolongation; Nennbetrag; fällige Schlussrate; Rechtsmissbrauch; Einzelfall; Einzelfallbetrachtung; rechtsmissbräuchlich; unauflösbarer Selbstwiderspruch; Vorleistungspflicht; schutzwürdig; Interessen; Treu und Glauben; Sicherheit; Sicherungsabrede; Freigabe der Sicherheit; Gebot des eigenen Interesses
Bibliographie
- Gericht
- OLG Braunschweig
- Datum
- 06.01.2023
- Aktenzeichen
- 4 U 46/22
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 26487
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 07.04.2022 - AZ: 5 O 5756/19 (2562)
Rechtsgrundlagen
- BGB § 242
- BGB § 286
- BGB § 288
- BGB § 294
- BGB § 355 Abs 3 S 1
- BGB § 357 Abs 4 S 1
- BGB § 358 Abs 4 S 1
- BGB § 491
- BGB § 495 Abs 1
- BGB § 812 Abs 1 S 1
- BGB § 818
- ZPO § 3
- ZPO § 4
- ZPO § 522 Abs 2
- GKG § 47
- GKG § 48
- EGBGB Art 229 § 32 Abs 1
- EGBGB Art 229 § 38 Abs 1
- EGBGB Art 229 § 40 Abs 1
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Treffen die Parteien zur Finanzierung der Schlussrate eines Darlehensvertrages eine weitere Vereinbarung, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob es sich um eine Anpassung der Konditionen (unechte Abschnittsfinanzierung), um ein Hinausschieben des Fälligkeitszeitpunktes (Prolongation) oder um einen neuen, unabhängigen Darlehensvertrag handelt.
- 2.
Schließt der Verbraucher in Kenntnis eines von ihm erklärten Widerrufs des Darlehensvertrages einen neuen, von dem widerrufenen Vertrag unabhängigen weiteren Darlehensvertrag zur Finanzierung der Schlussrate, so kann sich in einer gebotenen Einzelfallbetrachtung die Berufung auf die Rechtsfolgen des Widerrufs des ersten Darlehensvertrages als rechtsmissbräuchlich darstellen.
- 3.
Der Verbraucher setzt sich in einen unauflösbaren Widerspruch zur eigenen Widerrufserklärung, wenn er mit dem späteren Darlehensvertrag eine seit dem Widerruf nicht mehr fällige Schlussrate finanziert und dazu ein Fahrzeug zur Sicherheit einsetzt, das er in Folge des Widerrufs der Darlehensgeberin hätte vorleistend übergeben müssen.
- 4.
Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az.: C 33-20, C 155-20 und C 187-20) hindert die Annahme des Rechtsmissbrauchs im Falle der Anschlussfinanzierung nach Widerruf nicht, weil sich der Einwand nicht auf die Ausübung des Widerrufsrechts an sich bezieht, sondern an das Verhalten des Verbrauchers zeitlich nach Erklärung des Widerrufs anknüpft.
Tenor:
In dem Rechtsstreit
N. M., …,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
D. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, …,
Geschäftszeichen: …
gegen
A. Bank, Zweigniederlassung der V. Bank GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer, …,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte G. Partnerschaft mbB, …,
Geschäftszeichen: …
weist der Senat darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2022 - 5 O 5756/19 -, berichtigt durch Beschluss vom 12. Mai 2022, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Rückabwicklungsansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages.
Der Kläger erwarb im Oktober 2014 einen gebrauchten A. zu einem Kaufpreis in Höhe von 32.380,- Euro. Er beantragte zur Teil-Finanzierung des Kaufpreises sowie eines Beitrages zum Kreditschutzbrief Plus - vermittelt durch ein Autohaus - unter dem 25. Oktober 2014 bei der Beklagten ein Darlehen mit einer Laufzeit von 48 Monaten über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 18.471,56 Euro zu einem effektiven Jahreszinssatz von 1,90 %. Die erhöhte Schlussrate in Höhe von 10.533,45 Euro war am 1. November 2018 fällig. Den von dem Autohaus zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen waren eine Widerrufsinformation und die Darlehensbedingungen beigefügt, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage DB1/B1 verwiesen wird. Vereinbarungsgemäß leistete der Kläger an das Autohaus eine Anzahlung in Höhe von 15.000,- Euro. Die Beklagte nahm den Darlehensantrag an und zahlte die Darlehensvaluta an den Verkäufer aus.
Mit Schreiben vom 18 November 2018, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Anlage DB2), widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26. Februar 2019, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Anlage DB3), forderte der Kläger die Beklagte nochmals erfolglos zur Rückabwicklung auf.
Unter dem 12. Januar 2019 beantragte der Kläger bei der Beklagten ein Darlehen zur Finanzierung der Schlussrate zuzüglich eines Beitrages zum KSB Plus, wobei wegen der weiteren Einzelheiten auf die Anlage B2 verwiesen wird. Durch die Auszahlung dieses Darlehens am 11. März 2019 wurde das Darlehen aus dem Jahre 2014 abgelöst.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungsraten nebst Anzahlung und Rechtshängigkeitszinsen nach Herausgabe des finanzierten Fahrzeugs, die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Annahmeverzug befinde, sowie Freistellung von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten.
Das Landgericht Braunschweig hat die Klage mit Urteil vom 7. April 2022, berichtigt durch Beschluss vom 12. Mai 2022, abgewiesen. Der Kläger könne sich auf ein etwaiges Widerrufsrecht jedenfalls deshalb nicht mehr berufen, weil es sich nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handele.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils vom 7. April 2022, den Berichtigungsbeschluss vom 12. Mai 2022, die klägerischen Schriftsätze vom 8. Oktober 2019, 6. April 2020 und 12. November 2021 sowie die Schriftsätze der Beklagten vom 24. Februar 2020, 10. August 2021, 4. November 2021, 3. Februar 2022 und 8. März 2022, jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen.
Gegen das ihm am 12. April 2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Mai 2022 Berufung eingelegt und diese mit - auf Antrag vom 8. Juni 2022 gewährter Fristverlängerung bis zum 29. Juni 2022 - am zuletzt genannten Tag eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Ausübung des Widerrufsrechts sei weder verwirkt noch ansonsten treuwidrig. Die Beklagte habe nicht davon ausgehen dürfen, dass dem Kläger das Bestehen der Widerrufsmöglichkeit bei Abschluss der Anschlussfinanzierung bekannt gewesen sei. Es sei - auch nach dem Willen des Gesetzgebers - für den Widerruf ohne Bedeutung, ob dessen Ausübung durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert sei. Hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht von der Annahme der Verwirkung ausgehen sollte, beantragt der Kläger, das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die Frage der Verwirkung entschieden hat.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 29. Juni 2022 und 5. Oktober 2022 Bezug genommen.
Der Kläger kündigt an zu beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Braunschweig vom 7. April 2022, Aktenzeichen 5 O 5756/19,
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.574,25 Euro (Summe sämtlicher geleisteter Zins- und Tilgungszahlungen inkl. evtl. geleisteter Anzahlung an den Autohändler) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke A, Typ: ..., FIN: ..., nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren;
- 2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;
- 3.
die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro freizustellen.
Die Beklagte kündigt an zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
sowie hilfsweise für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs
festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs A ..., Fahrzeugidentifikationsnummer ..., zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
Der Kläger kündigt an zu beantragen,
die Hilfswiderklage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Entgegen der Ausführungen des Landgerichts stelle der Darlehensvertrag über die Anschlussfinanzierung keine Prolongation, sondern einen neuen eigenständigen Darlehensvertrag dar. Das Verhalten des Klägers erweise sich in mehrfacher Hinsicht als rechtsmissbräuchlich. Insbesondere sei darauf hingewiesen, dass dem Kläger bei Abschluss der Anschlussfinanzierung die fortbestehende Widerruflichkeit des Darlehensvertrages bewusst gewesen sein müsse, da er bereits zuvor selbst den Widerruf erklärt habe. Die anderslautenden klägerischen Ausführungen seien daher nicht nachvollziehbar. Widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB sei darüber hinaus dann rechtsmissbräuchlich, wenn das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar sei. Ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers sei gegeben, wenn sich der Widerrufende in einer Weise verhalte, die bei einem unwirksamen Rechtsgeschäft als Bestätigung im Sinne des § 141 BGB zu werten wäre. Im Übrigen sei die Widerrufsinformation ordnungsgemäß. Zudem beruft sich die Beklagte erneut auf ihr Leistungsverweigerungsrecht. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 31. August 2022 Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß §§ 517, 520 ZPO zulässig eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das landgerichtliche Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
1.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 34.574,25 Euro nach Herausgabe und Übereignung des A gemäß § 495 Abs. 1, §§ 355, 358, 357 ff. BGB in der gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1, § 40 Abs. 1 EGBGB anzuwendenden, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung bzw. gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 BGB.
Es kann dahinstehen, ob der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages vom 25. Oktober 2014 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Denn die Beklagte erhebt mit Erfolg den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Der Kläger kann sich auf die Rechtsfolgen seines von ihm ggf. wirksam ausgeübten Widerrufsrechts nicht berufen, weil es sich insoweit nach den Umständen des hier vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handelt.
Durch den Abschluss des neuen Darlehensvertrages zur Finanzierung der Schlussrate im Januar 2019 nach Widerruf des vorhergehenden Darlehensvertrages hat sich der Kläger in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben, der sein Berufen auf die Rechtsfolgen des Widerrufs - das Recht zur Rückabwicklung der Verträge - missbräuchlich erscheinen lässt.
a)
Die Geltendmachung von Widerrufsrechten nach der - u.U. wirksamen - Erklärung eines Widerrufs kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 43, juris).
Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 43, juris). Da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB darüber hinaus auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 17, juris). Für die erforderliche Gesamtbetrachtung, insbesondere das subjektive Element des Missbrauchs, sind mithin auch solche Umstände zu berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs entstanden sind. Denn es ist denkbar, dass im Einzelfall erst eine Änderung der Verhältnisse die Feststellung erlaubt, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich geworden ist. Dies liegt nahe, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten des Verbrauchers mit seinem späteren Verhalten sachlich unvereinbar ist, dies den Rückschluss auf das subjektive Element des Missbrauchs zulässt und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 31. Januar 2022 - XI ZR 113/21 -, Rn. 73, juris; BGH, Urteil vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16 -, Rn. 17, juris; vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - IX ZR 501/15 -, Rn. 20, juris).
b)
Bei dem Darlehensvertrag zur Finanzierung der Schlussrate aus dem Jahr 2019 handelt es sich um einen weiteren, vom Vertrag aus dem Jahre 2014 losgelösten, selbstständigen Darlehensvertrag. Die Parteien haben nicht von einer Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Konditionen anzupassen (sog. unechte Abschnittsfinanzierung, vgl. Bülow/Artz/Bülow, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 491 BGB Rn. 146; MüKo/Schürnbrand/Weber, BGB, 8. Aufl. 2019, § 491 Rn. 50) oder den Fälligkeitszeitpunkt durch nachträgliche Vereinbarung hinauszuschieben (sog. Prolongation, vgl. Bülow/Artz/Bülow, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 491 BGB Rn. 139).
Es entsprach vielmehr dem sich aus der Auslegung ergebenden (vgl. Bülow/Artz/Bülow, Verbraucherkreditrecht, 10. Aufl. 2019, § 491 BGB Rn. 144) rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, im Januar 2019 den Darlehensvertrag aus dem Jahre 2014 zu beenden und einen neuen Darlehensvertrag abzuschließen.
Der Darlehensvertrag vom 12. Januar 2019 wurde ca. zwei Monate nach Fälligkeit der Schlussrate aus dem Darlehensvertrag vom 25. Oktober 2014 geschlossen. Damit bestand für den Kläger im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags am 12. Januar 2019 kein Nutzungsrecht an dem mit dem ersten Vertrag überlassenen Kapital mehr (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2021 - 4 U 171/20 -, Rn. 37, juris).
Bereits die äußere Gestaltung des Darlehensvertrages vom 12. Januar 2019 weist auf den Abschluss eines neuen und von dem Vertrag aus dem Jahre 2014 unabhängigen Vertrages hin. Er trägt die Überschrift: "Darlehensantrag Anschluss/Umfinanzierung", eine neue Vorgangsnummer und beinhaltet erneut eine Widerrufsinformation und ein SEPA-Basislastschriftmandat. Darüber hinaus liegt ihm ein anderer Nennbetrag sowie ein anderer Zinssatz zugrunde, und er dient auch der Finanzierung einer neuen Forderung, nämlich nicht der Kaufpreisforderung der Verkäuferin, sondern der offenen Rückzahlungsforderung der Beklagten sowie eines Beitrages zum KSB Plus.
Dass der vorangehende Darlehensvertrag beendet werden sollte, ergibt sich auch aus der Vereinbarung auf Seite 2 des Darlehensvertrages vom 12. Januar 2019, nach der der Nettodarlehensbetrag bei Annahme des Darlehensantrages auf das Konto des abzulösenden Darlehens gebucht werden solle.
Vor allem aber enthält der Vertrag vom 12. Januar 2019 unter "Sicherheiten", dort Ziff. 1, die Regelung, dass der Darlehensnehmer sich verpflichtet, der Beklagten das Eigentum an dem oben bezeichneten Fahrzeug zu übertragen. Ebendieses Fahrzeug ist bereits im Darlehensvertrag aus dem Jahre 2014 zur Sicherheit übereignet worden. Die Parteien haben aber nicht den Sicherungszweck dergestalt umgewidmet, dass das bereits übereignete Fahrzeug statt zur Sicherung eines den Kaufpreis finanzierenden Darlehens für die Sicherung eines die Schlussrate finanzierenden Darlehens genutzt werden sollte. Vielmehr sollte das Fahrzeug - erneut - zur Sicherung übereignet werden. Dies kann nur dahin verstanden werden, dass der Darlehensvertrag aus dem Jahr 2014 beendet, die Sicherheit freigegeben und erneut - in einem weiteren Darlehensvertrag - als Sicherheit eingesetzt werden sollte (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. April 2021 - 4 U 171/20 -, Rn. 36, juris).
c)
Nach einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann sich die Beklagte mit Erfolg auf den Einwand rechtsmissbräuchlichen Verhaltens berufen.
Der Kläger hat sich mit dem Abschluss des Darlehensvertrages vom 12. Januar 2019 nach Erklärung des Widerrufs am 18. November 2018 betreffend den am 25. Oktober 2014 geschlossenen Darlehensvertrag in einen unauflösbaren Selbstwiderspruch begeben. Sein früheres Verhalten - die Geltendmachung des Widerrufs - ist mit seinem späteren Verhalten - dem Abschluss eines weiteren Darlehensvertrages - unvereinbar (aa)). Dieser weitere Vertragsschluss durch den Kläger ist dabei im Hinblick auf den erfolgten Widerruf nicht von schutzwürdigen Interessen getragen (bb)), verletzt hingegen die schutzwürdigen Interessen der Beklagten (cc)), der wiederum kein eigenes pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen ist (dd)).
aa)
Mit dem Abschluss des neuen Darlehensvertrages am 12. Januar 2019 hat der Kläger eine seit dem Widerruf nicht mehr fällige Schlussrate finanziert und dazu ein Fahrzeug zur Sicherheit eingesetzt, das er nach dem Widerruf der Beklagten hätte vorleistend übergeben müssen.
Mit dem Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages - wie vorliegend dem Vertrag vom 25. Oktober 2014 - wandeln sich beide Verträge jeweils in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Die Beklagte tritt dabei im Verhältnis zum Kläger auch hinsichtlich der Rechtsfolgen in die Rechte und Pflichten der Verkäuferin ein (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13. Oktober 2021 - 4 U 283/20 -, Rn. 52, juris). Die ursprünglich vereinbarten Rechte und Pflichten sowohl aus dem Darlehensvertrag als auch aus dem Kaufvertrag entfallen. Die Darlehensgeberin verliert gegenüber dem Verbraucher ihren Anspruch auf die Zahlung ggf. noch offener Zins- und Tilgungsraten. Die Schlussrate wird - soweit noch nicht beglichen - mit dem Widerruf ebenfalls nicht mehr fällig. Überdies ist die Rückabwicklung ausschließlich, und ohne dass dem Verbraucher insoweit ein Wahlrecht zustünde, im Verhältnis zwischen dem Verbraucher und dem Darlehensgeber vorzunehmen (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 358 Rn. 21; BGH, Urteil vom 4. April 2017 - II ZR 179/16 -, Rn. 18, juris). Aus diesem Grund folgt aus § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB die Pflicht des Klägers, nach Widerruf eines mit einem Pkw-Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrages das Fahrzeug vorleistungspflichtig an den Kreditgeber - hier die Beklagte - herauszugeben oder nachzuweisen, dass er das Fahrzeug an diese versandt hat (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. November 2020 - XI ZR 426/19 -, Rn. 21, juris; BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, Rn. 29, juris).
bb)
Dieses Verhalten des Klägers ist nicht von schutzwürdigen Interessen getragen.
(1)
Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er darauf hingewiesen habe, dass alle von ihm nach Widerruf geleisteten Zahlungen - und damit auch diejenige der Schlussrate - unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt seien. Denn der Kläger hat sich gerade nicht auf die Zahlung der weiteren Darlehensraten beschränkt, sondern mit der Beklagten den Abschluss eines neuen Darlehensvertrags vereinbart. Auf eine solche Vereinbarung erstreckte sich der von ihm zeitlich zuvor formulierte Vorbehalt bereits nach seinem Wortlaut nicht.
(2)
Nachdem sich der Darlehensvertrag vom 25. Oktober 2014 infolge des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis gewandelt hatte, schuldete der Kläger der Beklagten nicht länger weitere Zins- und Tilgungsraten, auch und erst recht keine Schlussrate. Mit dem Abschluss einer Finanzierung derselben unter gleichzeitiger Auskehr der Zahlung an die Beklagte zur Ablösung des widerrufenen Darlehensvertrages mag der Kläger das Ziel verfolgt haben, Nachteile für sich aus einem Streit mit der Beklagten über die Wirksamkeit des Widerrufs zu vermeiden und einer Kündigung des Vertrages durch die Beklagte oder deren Herausgabeverlangen das Fahrzeug betreffend zu begegnen. Indem der Gesetzgeber dem Darlehensnehmer hinsichtlich der Rückgabe des Fahrzeuges aber eine Vorleistungspflicht auferlegt hat, hat er gerade statuiert, dass der widerrufende Darlehensnehmer einen solchen Verzicht eingehen muss. Überdies ist es Rechtsstreiten immanent, dass sich die Parteien bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage in eine Schwebelage begeben, deren Nachteile sie auch hinzunehmen haben (so auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Februar 2022 - 4 U 202/20 -, Rn. 76, juris, für das verbriefte Rückgaberecht). Aus diesen Umständen kann mithin nicht ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Finanzierung einer nicht geschuldeten Schlussrate gefolgert werden.
cc)
Das Beharren des Klägers auf die Rechtsfolgen des von ihm erklärten Widerrufs trotz des Abschlusses eines weiteren, die Schlussrate finanzierenden Darlehensvertrages verletzt die schutzwürdigen Interessen der Beklagten.
Die Beklagte hat es dem Kläger mit der Finanzierung der Schlussrate ermöglicht, den Darlehensvertrag vom 25. Oktober 2014 abzulösen. Die Begleichung der Darlehenssumme durch den Kläger wiederum hatte zur Folge, dass die Beklagte die ihr zustehende Sicherheit an dem Fahrzeug für diesen Darlehensvertrag aufgegeben hat. Dabei erfolgte diese Aufgabe zwar auch, um es dem Kläger zu ermöglichen, das Eigentum an dem Fahrzeug erneut zur Sicherheit an die Beklagte - nunmehr für den Darlehensvertrag vom 12. Januar 2019 - zu stellen. Mit der Ablösung des Darlehensvertrages vom 25. Oktober 2014 erwuchs jedoch auch die Pflicht der Beklagten, die Sicherheit freizugeben. Insoweit hat sich die Beklagte jedoch einer Sicherheit begeben, die sie im Falle der Rückabwicklung u.U. noch benötigt hätte.
Denn eine Sicherungsabrede erfasst auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 -, Rn. 22, juris; BGH, Urteil vom 13. März 1991 - VIII ZR 34/90 -, Rn. 46, juris). Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten, kann etwas anderes gelten (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02 -, Rn. 22, juris).
Damit hat die Beklagte mit der Freigabe der Sicherheit ihr wichtigstes Sicherungsmittel den Darlehensvertrag vom 25. Oktober 2014 betreffend verloren. Dies war auch die unmittelbare Folge des Abschlusses eines Darlehensvertrages über die Finanzierung der Schlussrate. Durch diesen Darlehensvertrag konnte der Darlehensvertrag vom 25. Oktober 2014 abgelöst werden, was auf Seiten der Beklagten zu einer Freigabe der Sicherheit zwang.
Andererseits gibt die Freigabe der Sicherheit durch die Beklagte keinen Anlass, an ihrer Schutzwürdigkeit zu zweifeln. Die Beklagte hat durchweg die Ansicht vertreten, dass der Kläger sich gerade nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne. Sie hätte daher lediglich entsprechend der ihrer Auffassung nach fortbestehenden vertraglichen Pflichten gehandelt, ohne damit zum Ausdruck zu bringen, dass der Kläger ein etwaiges Widerrufsrecht weiter in Anspruch nehmen dürfe (vgl. auch OLG Koblenz, Urteil vom 1. Juli 2022 - 8 U 841/21 -, Rn. 51, juris).
dd)
Der Berufung auf den Rechtsmissbrauchseinwand steht auch nicht ein eigenes pflichtwidriges Verhalten der Beklagten entgegen.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte den Widerruf des Klägers zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen hat. Die Einnahme eines Rechtsstandpunktes ist für sich genommen weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig. Dies ist erst dann in Betracht zu ziehen, wenn die Partei die von ihr verteidigte Rechtsposition durch ein objektiv unredliches Verhalten erworben hat (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 242 Rn. 43) oder wenn die Einnahme der Rechtsposition in Widerspruch zu sonstigem Verhalten der Partei steht (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 242 Rn. 55). Für beide Konstellationen fehlen vorliegend zureichende Anhaltspunkte. Insbesondere hat sich die Beklagte auch nicht in einen Widerspruch zu ihrem sonstigen Verhalten gesetzt. Sie hat sich durchgängig auf den Standpunkt gestellt, keine Rückabwicklung zu schulden.
c)
Gegen die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers kann auch nicht das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 9. September 2021 (Az.: C 33-20, C 155-20 und C 187-20) fruchtbar gemacht werden.
Diese Entscheidung hatte die Vorlagefragen zum Gegenstand, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) oder die Verbraucherkreditrichtlinie selbst dahin auszulegen sei, dass es dem Kreditgeber verwehrt sei, sich unabhängig von der Kenntnis des Verbrauchers sein Widerrufsrecht betreffend gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung oder im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs zu berufen, wenn eine der nach der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Vorlagefragen Ziffer 6. und 7., juris).
Allein diese Fragen betreffend hat der Gerichtshof der Europäischen Union Antworten formuliert, wonach Art. 14 Abs. 1 der Verbraucherkreditrichtlinie bzw. die Verbraucherkreditrichtlinie selbst dahin auszulegen sei, dass es dem Kreditgeber unabhängig von einer Kenntnis des Verbrauchers von seinem Widerrufsrecht verwehrt sei, sich gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts auf den Einwand der Verwirkung zu berufen bzw. im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts einen Rechtsmissbrauch anzunehmen, wenn eine der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehenen zwingenden Angaben weder im Kreditvertrag enthalten noch nachträglich ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei (EuGH, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 -, Tenor Ziffer 6. und 7., Rn. 121, 127, juris).
Vorliegend hat die Beklagte jedoch nicht bezogen auf die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs erhoben. Dies geschah vielmehr bezogen auf die anschließende Geltendmachung der Rechtsfolgen des Widerrufs.
Der Kläger hat ca. zwei Monate nach der Ausübung (Erklärung) des Widerrufs und somit in Kenntnis seines Widerrufsrechts mit der Beklagten einen weiteren Darlehensvertrag zur Finanzierung der Schlussrate geschlossen und sich mit diesem Verhalten zu seinem zuvor erklärten Widerruf in einen unauflösbaren Widerspruch gesetzt. Allein an dieses, zwei Monate nach dem Widerruf erfolgte Verhalten des Klägers knüpft der Rechtsmissbrauchseinwand der Beklagten an. Er richtet sich nicht gegen die Ausübung (Erklärung) des Widerrufs, sondern vielmehr gegen die fortgesetzte, auch nach vollständiger Rückführung des Darlehens aufrechterhaltene Geltendmachung der Rechtsfolgen des - möglicherweise - wirksam, jedenfalls nicht missbräuchlich ausgeübten Widerrufsrechts.
Nach alledem kommt auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO in entsprechender Anwendung zur Klärung von Verwirkungsfragen - wie von dem Kläger hilfsweise beantragt - nicht in Betracht.
2.
Mangels Hauptanspruchs besteht auch kein Zinsanspruch.
3.
Der angekündigte Berufungsantrag zu 2 gerichtet auf Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Annahme des finanzierten Fahrzeuges im Verzug befinde, ist ebenfalls unbegründet.
Wegen des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwandes gemäß § 242 BGB findet definitiv keine Rückabwicklung statt. Demnach verletzt die Beklagte durch die Nicht-Annahme des finanzierten Fahrzeuges auch kein Gebot des eigenen Interesses (vgl. Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 286 Rn. 2).
4.
Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 Euro.
Ein solcher Schadensersatzanspruch steht dem Kläger unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 BGB liegen nicht vor.
Mit dem Widerrufsschreiben vom 18. November 2018 hat der Kläger die Beklagte dazu aufgefordert, aufgrund des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Beklagten hätte demnach wegen der Regelung in § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB i.V.m. § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB die Rückzahlung der Zins- und Tilgungsraten oblegen. Mit dieser Leistung war sie jedoch zum Zeitpunkt der schadensauslösenden vorgerichtlichen Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger nicht im Verzug.
Der Schuldnerverzug setzt einen vollwirksamen und fälligen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner voraus (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Aufl. 2023, § 286 Rn. 8 ff.; BGH, Versäumnisurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15 -, Rn. 24, juris). Das Bestehen einer dauernden oder aufschiebenden Einrede schließt den Verzug aus, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die Einrede (zunächst) nicht erhebt, sie dann aber im Laufe des Prozesses geltend macht. Der Verzug erfordert einen durchsetzbaren Anspruch, der schon durch das Bestehen der Einrede ausgeschlossen ist (Grüneberg/Grüneberg, 82. Aufl. 2023, § 286 Rn. 10 m.w.N.).
Das Leistungsverweigerungsrecht - auf das sich die Beklagte im Prozess auch berufen hat - bestand bereits zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung des Klägers mit Schreiben vom 18. November 2018. Dessen Wegfall würde voraussetzen, dass der Kläger die von ihm selbst aus dem Rückgewährschuldverhältnis geschuldete Leistung der Beklagten in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 25, juris; BGH, Urteil vom 25. Januar 2022 - XI ZR 559/20 -, Rn. 20, juris). Dies war hier nicht der Fall.
Die Rückgabepflicht des Verbrauchers ist mangels anderweitiger Vereinbarung eine Bring- oder Schickschuld, die der Schuldner dem Gläubiger an dessen Wohnsitz anbieten oder an ihn absenden muss (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 - XI ZR 498/19 -, BGHZ 227, 253-268, Rn. 24, juris). Überdies muss das wörtliche Angebot, um zur Herbeiführung eines Annahmeverzugs der Beklagten geeignet zu sein, auch die den Kläger treffende Vorleistungspflicht abbilden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2022 - XI ZR 552/20 -, Rn. 18, juris).
Beidem ist der Kläger bis zur vorgerichtlichen Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten nicht gerecht geworden. Dass er der Beklagten das Fahrzeug an deren Sitz tatsächlich angeboten oder an sie nachweisbar abgesandt hat (§ 294 BGB), hat er nicht vorgetragen. Auch wörtlich hat er die Rückgabe des finanzierten Fahrzeuges nicht ordnungsgemäß angeboten. Im Widerrufsschreiben vom 18. November 2018 ist davon keine Rede.
III.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Die beabsichtigte Zurückweisung beruht auf den Umständen des Einzelfalls in Übereinstimmung mit der gefestigten Rechtslage. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass trotz Aussichtslosigkeit der Berufung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Von alledem ist der Senat einstimmig überzeugt.
IV.
Der Senat beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf eine Wertstufe bis 35.000,00 Euro festzusetzen, §§ 47, 48 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.
V.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen zu den Hinweisen Stellung zu nehmen.
Der Kläger möge erwägen, die Berufung im Kosteninteresse zurückzunehmen.